DashCam – OLG Stuttgart zur Beweisverwertung

DashCam – OLG Stuttgart zur Beweisverwertung

DashCam – OLG Stuttgart zur Beweisverwertung

DashCam, Datenschutzrecht, Videoüberwachung, Beweismittel, Beweisverwertungsverbot, Recht am eigenen Bild, Verkehrsverstoß Bußgeld, Rechtsanwalt David Seiler, Cottbus, Berlin, Dresden, Leipzig

Der Einsatz einer DashCam, einer kleinen Kamera, die man meist an der Windschutzscheibe im Auto anbringt und die das Straßenverkehrsgeschehen filmt, ist rechtlich derzeit stark umstritten. Dies verunsichert die potentiellen Käufer und Anwender dieser Geräte ebenso wie das Verkaufspersonal. Was soll man interessierten Kunden raten? Vorab: Auch als Fotofachverkäufer sollte man mit juristischen Aussagen sehr zurückhaltend sein, schon aus Haftungsgründen und wegen der Restriktionen, die die rechtliche Beratung primär – mit einigen engen Ausnahmen – den Anwälten vorbehält (siehe Rechtsdienstleistungsgesetz). Gleichwohl sind Hintergrundinformationen auch zu diesem Thema sinnvoll.

DashCam-Aufnahme als Beweismittel vor Gericht

Erstmals hat das OLG Stuttgart – und damit ein Oberlandesgericht – in einem konkreten Fall die DashCam-Aufnahmen als Beweismittel zu gelassen (AZ. 4 Ss 543/15). Es wäre jedoch verfehlt, dieses Urteils dahingehend misszuverstehen, dass damit jetzt der Einsatz von DashCams unproblematisch zu lässig wäre.

DashCam und Datenschutzaufsicht

Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden halten den Einsatz von DashCams, die ohne Anlass und dauerhaft das Verkehrsgeschehen aufzeichnen und speichern für datenschutzrechtlich unzulässig. Hintergrund dieser Meinung ist § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG alte Fassung). Danach ist die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (hier: Straßenraum, Verkehrsraum) zulässig

  • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke,
  • wenn dies erforderlich ist und
  • keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
  • Zudem ist der Umstand der Beobachtung und die Information, wer beobachtet erkennbar zu machen, z.B. durch einen Aufkleber zur Videoüberwachung).
  • Außerdem sind die Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erreichung des zuvor festgelegten Zweckes nicht mehr erforderlich sind.

DashCam Aufnahme dokumentiert wiederholten Rotlichtverstoß

Ungeachtet dessen hatte ein Autofahrer eine DashCam eingesetzt, um einen vor ihm fahrenden Autofahrer dabei zu filmen, wie er eine rote Ampel missachtete, die bereits seit rund 8 Sekunden rot war. Diese Aufnahmen hat er als Beweis mit einer Anzeige den Ordnungsbehörden zugeleitet. Der Rotlichtsünder widersprach der Verwendung der DashCam-Aufnahme als Beweismittel.

Das OLG Stuttgart entschied, dass es kein Verbot gibt, den Videobeweis zu berücksichtigen, selbst wenn die Aufnahme rechtswidrig unter Verstoß gegen Datenschutzrecht entstanden sein sollte. Ob tatsächlich ein Datenschutzverstoß vorlag, ließ das Gericht offen. Denn selbst wenn einer vorlag, so sieht das Gericht die Interessen des Rotlichtsünders nicht dabei gefilmt zu werden, als viel geringer an wie das Interesse der andere Verkehrsteilnehmer nicht auf der Straßenkreuzung von einem Rotlichtsünder überfahren zu werden. Das Fahrverbot war also zu recht und auf zulässiger Beweisgrundlage erlassen worden.

Das Urteil stellt also keine Erlaubnis zum Einsatz von DashCams dar. Im Ergebnis können also DashCam-Aufnahme im Ordnungswidrigkeitenverfahren berücksichtigt werden, jedoch zugleich dem DashCam-Filmer ein Bußgeld wegen Datenschutzverstoß einzubringen.

Ob DashCam-Aufnahmen als Beweismittel im zivilrechtliche Verfahren um Schadensersatz oder Schmerzensgeld bei einem Verkehrsunfall angesetzt werden darf, ist damit ebenfalls nicht entschieden. Das Amtsgericht Nienburg lies in einer Entscheidung 2015 den Einsatz von DashCam-Aufnahmen als Beweismittel zu, weil die Aufnahme erst im Laufe des Geschehens aktiviert wurde und somit keine dauerhafte Verkehrsüberwachung ohne Anlass vorlag (AZ. 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14).

Forderung nach Regelung für DashCam

Dass dies keine befriedigende Situation ist, ist offensichtlich. Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hat daher auch dieses Jahr eine klare gesetzliche Regelung gefordert, um einerseits die betroffenen Persönlichkeitsrechte (Datenschutzrecht, Recht am eigenen Bild) und die berechtigten Beweisinteressen in Einklang zu bringen. Unumstritten ist, dass derartige Aufnahmen nicht ins Internet eingestellt werden dürfen, selbst wenn sie noch so absurde oder witzige Situationen zeigen. Hier drohen Bußgelder bis zu 300.000 Euro, wie bereits 2014 die Datenschutzaufsicht in Bayern klargestellt hat. Zudem liegt ein Verstoß gegen § 22 KUG (Kunsturhebergesetz / Recht am eigenen Bild) vor, wenn Fahrer, Autoinsassen oder Passanten erkennbar sind. Auch der Deutsche Anwaltsverein betont in einer Pressemitteilung vom 26.01.2016 die Bedrohung der Persönlichkeitsrecht der gefilmten Personen und fordert eine klare gesetzliche Regelung, die konkret anlassbezogene Aufnahmen im Gegensatz zur dauerhaften Überwachung zu Beweiszwecken zulässt.

Wünschenswerte technische Merkmale

Vorstellbar sind also z.B. DashCams, die über einen Beschleunigungssensor einen Aufprall feststellen und dann erst Aufnahmen, die z.B. aus einem Zeitraum vom einer Minute vor dem Aufprall aus dem Zwischenspeicher in einen dauerhaften Speicher schiebt, der auslesbar ist. Zudem könnten derartige Kameras einen Button haben, um spontan Aufnahmen zu machen, wenn sich eine gefährliche Verkehrssituation abzeichnet. Aktion-Kameras, die anlassunabhängig und dauerhaft ein geschehen aufzeichnen, sind also als rechtlich zulässige DashCams kaum geeignet.

Aktuelle Handlungsempfehlungen

DashCams sollten nicht so eingesetzt werden, dass sie dauerhaft das Verkehrsgeschehen aufzeichnen. Sie können anlassbezogene – mit gewissen, aber wohl vertretbareren Rechtsrisiken – eingesetzt werden, um einen konkreten Verkehrsverstoß oder Unfall aufzuzeichnen. Aufnahmen sollten maximal an Ordnungsbehörden oder Gerichte gegeben und keinesfalls im Internet eingestellt werden.

Sofern der Gesetzgeber die Forderungen von verschiedenen Seiten nach einer gesetzlichen Regelung aufgreifen sollte, dürften diese sich vermutlich in ähnlichem Rahmen bewegen. Ein konkreter Gesetzentwurf liegt aber nicht vor und es ist auch noch keiner angekündigt.

Wenn ein Kunde z.B. nach einer Befestigung für seine ActionCam an einer Windschutzscheibe fragt, besteht die Möglichkeit, ihn auf die rechtliche Unsicherheit hinzuweisen und ihm eine DashCam mit den oben beschriebenen technischen Merkmalen anzubieten.

David Seiler – Rechtsanwalt

10.06.2016

veröffentlicht in PHOTO Presse PP 08-2016, S. 20 zu OLG Stuttgart, Datenschutz, Beweisverwertungsverbot bei Fahrverbot

Update: Nach einer Umfrage des Branchenverbandes Bitkom (06.04.2018) ist die Mehrheit der Deutschen für den Einsatz von DashCams. Zweidrittel sehen in den DashCams einen Beitrag zur Verkehrssicherheit. Nur wenige haben datenschutzrechtliche Bedenke.

vgl. DashCam: Bußgeld, Zwangsgeld, Beweisverwertung dort mit weiteren Updates