Rechtliche Aspekte beim Erwerb von Fotonachlässen

Rechtliche Aspekte beim Erwerb von Fotonachlässen

Rechtliche Aspekte beim Erwerb von Fotonachlässen

Fotonachlass, ob Kauf, Schenkung oder Erbschaft – es sind rechtliche Aspekte zur Vermeidung von Abmahnungen und Schadensersatzansprüche

Alte Fotografien, z.B. aus einem Fotonachlass, sind als Sammlerobjekte begehrt. Alte Fotos werden auf Flohmärkten, in Auktionen angeboten, im Rahmen von Haushaltsauflösungen gefunden, als Keller- oder Dachbodenfunde auf eBay angeboten; mitunter werden nicht die Fotos selbst, sondern Diarahmen zum Selbstausrahmen angeboten. Besonders interessant sind gesamte Fotonachlässe, bei denen man nicht nur die Abzüge, sondern auch noch Negative, Dias und Aufzeichnungen zu den Fotos mit erwerben und somit teilweise einen kulturhistorischen Schatz heben kann. Beim Erwerb aber erstrecht bei der Auswertung und Nutzung stellen sich rechtliche Frage, die hier näher beleuchtet werden sollen.

Rechte an den Fotos, Dias, Negativen und Aufzeichnungen

Zunächst stellt sich die Frage, welche Rechte zu beachten sind und dann, wessen Rechte das sind. Wer also ist Rechtsinhaber und damit der berechtigte Vertragspartner beim Erwerb?

a) Rechtsebenen bei Fotos

Bei Fotos, ebenso wie bei Dias und Negativen sollte man sich zunächst darüber im Klaren sein, dass es mehrere Rechtsebenen zu betrachten gilt.

  • Da ist zunächst das physische Trägermedium: das Fotopapier, Dia oder Negativ, an dem es Sacheigentum gibt.
  • Die nächste Ebene ist die des Fotografen, der Urheber des Bildes ist und somit Inhaber der Urheberrechte ist.
  • Schließlich ist noch die Ebene des Motivs zu beachten: Je nach Motiv können am Inhalt der Aufnahmen verschiedenste Rechte bestehen. Das können Urheberrechte sein (z.B. Gemälde als Motiv oder Teil des Motivs), Markenrechte (Logo von Produkten), Eigentumsrechte (wenn Aufnahmen auf fremdem Grund und Boden entstanden sind), Recht am eigenen Bild (Bildnisrecht, §§ 22, 23 KUG) und ggf. noch Datenschutzrecht (Art. 6 DSGVO).

Wer die Fotos nicht nur im eigenen Hobbyraum sammeln, sondern auch Ausstellen, auf einer Webseite veröffentlichen oder gar ein Buch über ein bestimmtes Themengebiet oder einen bestimmten Fotografen herausgeben möchte, muss prüfen, welche Rechte er dazu benötigt und von wem er diese Rechte wirksam erwerben kann. Oder er geht das Risiko ein, im Rahmen einer Abmahnung auf Auskunftserteilung, Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.

b) Sacheigentum und Fotonachlass

Wer eine Sache in Händen hat, juristisch gesprochen die tatsächliche Vergütungsgewalt über sie ausübt, muss noch lange nicht der Eigentümer sein, der die Sache auch verkaufen kann. Wir alle kennen das vom Verhältnis Mieter = Besitzer der gemieteten Sache und Vermieter = Eigentümer der Sache.

Bei Fotonachlässen stellt sich die erbrechtliche Frage: wer ist berechtigter Erbe und kann derjenige alleine über den Fotonachlass verfügen (ihn verkaufen) oder braucht er dazu die Zustimmung der anderen Miterben, der Erbengemeinschaft? Wenn die Sache, der Fotonachlass zum Beispiel, nicht im Rahmen eines Vermächtnisses durch ein Testament des Erblassers (des verstorbenen Fotografen) einer bestimmten Person zugedacht wurde, sondern Teil der Erbschaft ist, kommt es auf die mitunter sehr schwierig und im Rahmen dieses Beitrages nicht zu behandelnde Frage an, wer (alles) Erbe geworden ist. Durch Vorlage eines Erbscheins kann sich der Kaufinteressent am einfachsten und sichersten davon überzeugen, dass er vom berechtigten Eigentümer kauft.

c) Urheberrechte am Fotonachlass

Gerade bei alten Fotos stellt sich die komplexe Frage, ob diese überhaupt noch urheberrechtlich geschützt sind, ob also die Schutzfristen noch nicht abgelaufen sind und wie lange die Schutzdauer an den Fotos überhaupt war. Die Frage ist deshalb nicht einfach zu beantworten, weil es seit dem Fotografie urheberrechtlich geschützt sind, mehrfach Verlängerungen der Schutzfristen gab und es zudem vom Zeitpunkt der Aufnahme, der ggf. erfolgten ersten Veröffentlichung, der Einordnung des Fotos als einfaches Lichtbild, Lichtbild mit dokumentarischem Charakter oder Lichtbildwerk sowie dem Todeszeitpunkt des Fotografen abhängt, ob noch Schutzrechte an dem jeweiligen Foto bestehen. Siehe Details im Blogbeitrag zu Schutzfristen

Kommt man zu dem Ergebnis, dass an den Fotos noch urheberrechtliche Schutzrechte bestehen, stellt sich beim geistigen Eigentum die gleiche Frage wie beim Sacheigentum: Wer ist berechtigter Inhaber der Rechte? Leider ist die Frage aber noch schwerer zu beantworten: War es z.B. der Nachlass eines Fotografenpaare oder eines Fotografen mit Studio und Auszubildenden, dann sind wahrscheinlich die Fotos mehrerer Fotografen im Bestand ohne dass noch genau feststellbar ist, wer auf den Auslöser gedrückt hat und wer Urheber ist. Bei angestellten Fotografen, Setfotografen am Film, etc. können die Rechte an den Fotos per Arbeits- oder Werkvertrag eingeräumt worden sein.

Wenn man den Fotonachlass sichtet, stellt man mitunter bei Reise- oder Urlaubsfotos fest, dass der Erblasser selbst auf den Fotos abgebildet ist. Da stellt sich die Frage: wer ist Urheber. War es eine Aufnahme mit Selbstauslöser bzw. Timer oder hat der „Erblasser“ einem hilfsbereiten Passanten die Kamera in die Hand gedruckt? Sind es Aufnahmen, die der Erblasser z.B. von einem professionellen Fotografen erworben hat, z.B. Familien- oder Hochzeitsaufnahmen? Oft war es mangels eigener Kameraausrüstung üblich, zu besonderen Anlässen zum Fotografen zu gehen; diese Bilder sammeln sich dann über Generationen im Fotonachlass an. Sind es Aufnahmen, die der Erblasser von Freunden, Verwandten oder Bekannten geschenkt bekommen hat?

Mitunter finden sich auf den Fotos Hinweise in Form von Stempeln des Fotostudios oder Fotografen. Daraus resultiert zum einen die Ungewissheit, ob man vom richtigen kauft, aber auch die Ungewissheit, ob man das Foto dem richtigen Urheber zuschreibt, den richtigen Urhebervermerk, § 13 UrhG, anbringt. In solchen Fällen sollte man lieber statt: „Foto: Urhebername…“ schreiben Foto: „Nachlass Name – Fotograf unbekannt.“

Aber die Unsicherheit, nicht verlässlich feststellen zu können, wer wirklich Urheber der Fotos ist, bleibt. Somit besteht die Gefahr, dass man selbst bei Vorlage eines Erbscheins die „Urheberrechte“ an den Fotos nicht vom Berechtigten kauft. Da es jedoch keinen gutgläubigen Erwerb von Urheber- oder Nutzungsrechten gibt, kann es sein, dass man trotz gutgläubigem Kauf der Rechte in Wahrheit zumindest an einem Teil der Fotos doch keine Rechte gekauft hat.

An dieser Stelle Folgendes grundsätzlich: Urheberrechte sind eine Kombination aus persönlichkeitsrechtlichen und vermögensrechtlichen Aspekten, die sich normalerweise nicht als ganzes übertragen lassen, § 29 Abs. 1 UrhG. Urheberrechte können jedoch vererbt oder im Rahmen eines Testaments jemandem vermacht, § 28 UrhG, oder im Zuge einer Erbauseinandersetzung an Miterben übertragen werden, § 29 Abs. 1 UrhG. Ansonsten ist das Urheberrecht nicht übertragbar. Es können lediglich Nutzungsrechte eingeräumt werden, § 29 Abs. 2 UrhG, § 31 UrhG, was mittels Lizenzverträgen erfolgt.

Und genau hier kann das nächste Problem liegen: Wenn man ein Foto in den Händen hält, kann man diesem nicht ansehen, ob der Fotograf daran zu Lebzeiten einem Kunden einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte für die Dauer des Urheberrechtes (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) eingeräumt hat. Da der Erbe nur das verkaufen kann, was er geerbt hat, wäre das bei einem Foto, an dem der Erblasser noch selbst die ausschließlichen Nutzungsrechte z.B. einem Werbekunden eingeräumt hat nur der „Kern des Urheberrechts“, die wirtschaftlich leere Hülle des Urheberrechts. Man könnte sich gegen Entstellungen oder sonstige Verletzungen des Urheberrechts wehren, aber nicht selbst veröffentlichen.

Werden im Rahmen der Bestandswahrung alte oder verblasste Aufnahmen gescannt bzw. digitalisiert, könnte es im Zuge der digitalen Restaurierung von Farben bzw. nachträglicher Colorierung zu Änderungen kommen, die das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzen. Evtl. wollte der Fotograf seine Aufnahmen bewusst in Schwarz-Weiß als Gestaltungsmittel halten und eben nicht Coloriert wissen.

Dass durch das Colorieren oder Restaurieren eigene Rechte des Sammlers bzw. Erwerbers entstehen (Bearbeitungsurheberrecht, § 3 UrhG) dürfte mangels ausreichender Schöpfungshöhe im Regelfall nicht anzunehmen sein.

Sollen Aufnahmen aus einem Fotonachlass veröffentlicht werden, stellt sich die weitere Frage, ob das Erstveröffentlichungsrecht, § 12 UrhG, berührt ist. Denn dem Fotografen steht es zu zu entscheiden, ob er überhaupt eine Aufnahme veröffentlichen will, ob er sie für gut genug befindet, dass sie das Licht der Öffentlichkeit erblickt. Dieses Recht geht mit auf die Erben über, aber wenn diese nur das Sacheigentum an den Fotos verkaufen, bleibt die Entscheidung über die Veröffentlichung bei dem oder den Erben.

Eine Sonderform des Veröffentlichungsrechts ist das Ausstellungsrecht, § 18 UrhG. Grundsätzlich darf der Urheber alleine darüber entscheiden, ob ein Werk ausgestellt werden darf. Wer nun vom Urheber oder dessen Erben, ein Originalwerk kauft, erwirbt damit im Zweifel – also wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde – keine Nutzungsrechte, § 44 Abs. 1 UrhG. Jedoch darf der Erwerber eines Lichtbildwerkes dieses öffentlich ausstellen, selbst wenn es zuvor noch nicht veröffentlicht wurde.

d) Rechte am Motiv beim Fotonachlass

Neben den anderen eingangs erwähnten möglichen Rechten anderer Personen (Juristen sprechen von „Dritten“) am Motiv dürften Urheberrechte an auf dem Foto abgebildeten Werken und das Recht am eigenen Bild die praktisch relevantesten Rechte darstellen.

Bei abgebildeten Personen, die noch leben, kommt das Datenschutzrecht hinzu, welches aber mit dem Tod endet. Vom EU-Datenschutzrecht (DSGVO) ist mehr als nur die Abbildung der Person geschützt. Vielmehr ist jede Information über einen lebenden Menschen als sogenanntes personenbezogenes Datum, Art. 4 Nr. 1 DSGVO, geschützt. Dazu gehört der Name, aber auch wann diese Person mit wem bei welchem Ereignis war sowie sonstige z.B. biografische Hintergrundinformationen.

Ist die abgebildete Person gestorben, bedarf es nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) noch bis zu 10 Jahre nach dem Tod der Person der Einwilligung der Angehörigen, um die Aufnahme veröffentlichen zu dürfen. Hier ist es um so wichtiger, dass es seitens des Fotografen eine möglichst gute und noch vorhandene Dokumentation zu den Aufnahmen: neben etwaige Rechteinräumen in Form von Nutzungserlaubnissen bzw. Lizenzverträgen wäre etwaige Model-Releases im Falle von Personenaufnahmen sehr hilfreich.

Bezüglich der Details sei hier verwiesen auf den Blogbeitrag zum Rechte-Clearing.

Fazit

Es zeigt sich, dass es nicht nur eine herausfordernde archivarische Aufgabe ist, einen Fotonachlass zu übernehmen, sondern dass sich auch viele komplexe rechtliche Fragen stellen, die wenn überhaupt nur mit mühevoller Detektivarbeit pro einzelnem Bild aufgeklärt werden können.

Dabei digitalisieren Sammler mit hohem finanziellen und zeitlichem Aufwand einen Fotonachlass und haben ggf. keine Abwehransprüche gegen Vervielfältigungen, die die Mühen ihrer Arbeit ausbeuten. Aber gerade deswegen ist es empfehlenswert, sich zumindest soweit wie es mit vertretbarem Aufwand realisierbar ist, von den berechtigten Erben so weitgehende Rechte an dem Fotonachlass einräumen zu lassen, die man für die geplante Nutzung benötigt und soweit die Erben hierzu rechtlich selbst in der Lage sind. Die übliche Klausel zur Freistellung von Rechten Dritter – d.h. der Verkäufer hätte dem Käufer etwaige Zahlungen an Dritte zu erstatten – hilft dem Erwerber nur beschränkt, da sie a) vermutlich viele Verkäufer abschrecken dürfte, da diese selbst die Rechts- und Sachlage kaum wirklich überblicken können und der Freistellungsanspruch nach innen ist nur soviel wert, wie die Bonität des Freistellenden. Konsequenz: Das Risiko bleibt beim Erwerber hängen.

Lassen sich außer dem Sacheigentum keine weiteren Rechte klären oder erwerben, ist jede Vervielfältigung und Veröffentlichung der Fotografien mit einem theoretischen rechtlichen Risiko (s.o.) behaftet. Jeder muss für sich selbst das Risiko und die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme bei Veröffentlichung von Fotos aus Fotonachlässen abschätzen. Je älter die Aufnahmen sind und je unbekannter der Fotograf und die abgebildeten Personen sind, um so geringer dürfte die Wahrscheinlichkeit sein. Rechtsstreite um Wagner-Familienfotos, U-Boot-Fotos von 1941, Standfotos aus Leni Riefenstahl-Filmen zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit nicht Null ist.

David Seiler, Rechtsanwalt, Cottbus, den 20.07.2020

Erschienen in PhotoKlassic, IV-2020, S. 80 – 81