Neue EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO: So wirkt sich das kommende EU-Recht auf Ihr Fotobusiness aus – Teil 3
Nachdem im Teil 1 Fotos als personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingeordnet wurde, die zum Teil auch besonders schützenswerte Daten enthalten, wurden in Teil 2 das Fotografieren als Datenerhebung und die Anforderungen an einen Einwilligung sowie Datenverarbeitung im Auftrag und Drittstaatenübermittlung dargestellt. Im Folgenden soll es um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nach der Datenschutzgrundverordnung im Verhältnis zum Kunsturhebergesetz (KUG) und dem Recht am eigenen Bild gehen.
Verhältnis Datenschutzrecht und Recht am eigenen Bild
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11.12.2014, Az. 8 AZR 1010/13, Rn 16 zum Bildnisrecht im Arbeitsverhältnis das KUG als spezialgesetzlichen Regelung zum Bildnisschutz den Vorrang vor dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eingeräumt, da das BDSG nur nachrangig galt, also wenn in anderen Gesetzen keine spezielleren datenschutzrechtlichen Regelungen enthalten waren. Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geht jedoch in der Anwendung vor (sog. Anwendungsvorrang), um eine möglichst weitgehende europaweite Harmonisierung zu erreichen und lässt nur in bestimmten Fällen Ausnahmen zu. Das KUG hat also keinen Vorrang mehr vor dem Datenschutzrecht, sondern muss sich diesem unterordnen bzw. wird von diesem verdrängt.
Das Datenschutzrecht ist jedoch nicht anwendbar, soweit die Datenverarbeitung durch natürliche Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke erfolgt, Art. 2 Abs. 2c DSGVO (sog. Haushaltsausnahme). Dann gilt weiterhin das KUG. Da das Datenschutzrecht mit dem Tod der Person endet, gilt für das postmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht im Bereich des Rechts am eigenen Bild weiterhin der Schutz von 10 Jahren nach dem Tod aus § 22 KUG.
Soweit aber das Datenschutzrecht anwendbar ist, und das ist grundsätzlich im geschäftlichen Verkehr der Fall, dürfen Fotos mit personenbezogene Daten nur verarbeitet (erheben, veröffentlichen, verbreiten, speichern, verändern, löschen) werden, wenn eine Rechtsgrundlage dafür vorliegt (Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung). Die Rechtsgrundlagen sind im Wesentlichen in Art. 6 DSGVO aufgezählt. Dies ist
a) die bereits in Teil 2 dargestellte Einwilligung,
b) die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages bzw. Vertragszwecks und
f) die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, wobei jedoch die Interessen der betroffenen Person und ganz besonders die Interessen von Kindern zu beachten sind.
Die Einwilligung, im Fotobereich auch als Model-Release bezeichnet, ist ein übliches Mittel, um sich als Fotograf, Bildagentur oder Werbeagentur die Erlaubnis der abgebildeten Person geben zu lassen für eine werbliche Verwendung des Bildes mit der Person. Hierbei muss man sich jedoch genau ansehen, ob es sich um eine am besten schriftlich dokumentierte Einwilligung handelt und diese „nur“ eine Einwilligung nach § 22 KUG oder (ggf. auch zusätzlich) eine datenschutzrechtliche Einwilligung ist oder vielleicht doch ein Vertrag. Mit Blick auf die grundsätzlich unwiderrufliche Einwilligung nach KUG, die freie und jederzeitige Widerruflichkeit einer Einwilligung nach Datenschutzrecht und die Möglichkeit in einem Vertrag die ordentliche Kündigung auszuschließen ist diese Unterscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung. Die Widerruflichkeit ist ein erhebliches Risiko bei der professionellen Vermarktung von Personenfotos.
Die Verarbeitung zur Vertragserfüllung ist z.B. dann als Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung einschlägig, wenn der Fotograf von der fotografierten Person den Auftrag bekommen hat, sie zu fotografieren, z.B. Porträt- oder Bewerbungsfotos. Der Vertrag kann aber auch z.B. mit einem Model geschlossen sein und vorsehen, dass sich a) das Model in einer bestimmten Form zu einer bestimmten Zeit fotografieren lässt und dem Fotografen an den Fotos das Recht zur Vermarktung, ggf. über eine Bildagentur, einräumen und im Gegenzug dafür ein Honorar erhält. Das Honorar muss keine Geldzahlung sein, das kann auch in Form von Fotos mit oder ohne Recht zur Eigennutzung sein (z.B. TFP-Vertrag; Fotos für Model-Mappe).
Schwieriger wird es schon bei Hochzeitsfotos. Beim Brautpaar liegt noch die Verarbeitung zur Vertragserfüllung vor, aber bei den Hochzeitsgästen und dem Pfarrer, den Musikern etc. nicht. Eine Einwilligung einzuholen, wäre eine theoretisch mögliche Grundlage, um zur Rechtmäßigkeit des Fotografierens zu kommen.
Die andere mögliche Rechtsgrundlage ist die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen. Das Interesse des Fotografen ist es, seinen Fotoauftrag zu erfüllen, Geld zu verdienen und das Interesse des Brautpaars als Auftraggeber ist es, diesen besonderen Tag im Leben zur Erinnerung festzuhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Grundfreiheiten der Hochzeitsgäste, auch nicht die der Kinder, als überwiegende Interessen dem entgegen stehen, sofern deren Interessen z.B. durch angemessene technische und organisatorischen Maßnahmen des Datenschutzes gewahrt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Fotos, was inzwischen weit verbreitet ist, online, z.B. über eine Cloud-Lösung den Hochzeitsgästen zur Verfügung gestellt werden.
Solange das nicht der Fotograf selbst macht, sondern das Hochzeitspaar, nachdem sie die Fotos z.B. auf einer CD vom Fotografen erhalten haben, kann sich dieses auf die oben erwähnte Haushaltsausnahme berufen.
Der Fotograf muss hingegen mit dem Cloud-Anbieter einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.
Meines Erachtens lässt sich auch argumentieren, dass die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 – 4. KUG, wonach z.B. bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als Beiwerk zur Landschaft, Bilder von Versammlungen und Bildnisse im höheren Interesse der Kunst, ohne Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen, als berechtigte Interessen in Betracht kommen, die jedoch im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 f DSGVO wie bislang nach § 23 Abs. 2 KUG mit den berechtigten Interessen der abgebildeten Personen abgewogen werden müssen.
Wenn das Datenschutzrecht mit der vollen Konsequenz der technischen und organisatorischen Pflichten, dem Recht aus Auskunft, Löschung, Vergessenwerden, Datenschutzaufsicht und Sanktionsrahmen auch im Bereich der freien Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, Nachrichten- und Pressearchive, Bildagenturen, Verlage, bei Journalisten etc. eingreifen würden, könnten mittels datenschutzrechtlichen Auskunfts- und Löschungsansprüchen unliebsame (Bild-)Berichterstattung gestoppt, Archivbeiträge gelöscht und der Quellenschutz verletzt werden. Das bedeutet, dass das Datenschutzrecht, basierend auf der Grundrecht auf Datenschutz mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit in Konflikt steht und praktisch in Einklang gebracht werden muss (sog. praktische Konkordanz). Dieses Problem hat der EU-Gesetzgeber zwar durch das strenge Datenschutzrecht geschaffen, es auch gesehen, aber nicht selbst aufgelöst (siehe Art. 85 DSGVO und Erwägungsgrund 4).
Fotos für journalistische, wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecke
Das neu EU-Datenschutzrecht enthält in Art. 85 DSGVO jedoch einen Auftrag an den nationalen Gesetzgeber, das Datenschutzrecht mit der Meinungs- und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, siehe auch Erwägungsgrund 4 der DSGVO. Hintergrund ist folgender:
Die EU-Grundrechtscharta enthält in Art. 8 ein Datenschutzgrundrecht und in Art. 11 die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit. Die Pressefreiheit wird neben Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt. Die beiden widerstreitenden Grundrechte müssen praktisch in Einklang gebracht werden – Justizia wird nicht umsonst mit einer Waage dargestellt. Statt aber diese Aufgabe selbst zu lösen, überlässt Art. 85 DSGVO diese Aufgabe dem nationalen Gesetzgeber, der hierzu soweit ersichtlich in Deutschland aber noch nicht im Bereich des Rechts am eigenen Bild im KUG tätig geworden ist.
Artikel 8 Schutz personenbezogener Daten 1. (1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. 2. (2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet wer- den. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. (3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.
| Artikel 11 Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. (2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet. |
Die Datenschutzkonferenz der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder haben in einer Entschließung vom 09.11.2017 – “Umsetzung der DSGVO im Medienrecht“ – an den Gesetzgeber appelliert, den gesetzgeberischen Handlungsauftrag zur Umsetzung des Art. 85 DSGVO zu erfüllen.
Die Datenschutzaufsichtsbehörden verbinden ihren Appell an den Gesetzgeber mit folgendem Hinweis:
„Das … Regel-Ausnahme-Verhältnis bedeutet, dass die Vorgaben der DSGVO grundsätzlich auch auf sämtliche Verarbeitungen personenbezogener Daten zu grundrechtlich besonders geschützten journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken angewendet werden sollen. … Bei der Ausübung der jeweiligen Regelungskompetenz ist das europäische Datenschutzrecht zwingend zu beachten. Eine faktische Beibehaltung der bisherigen nationalen Rechtslage wurde dem nicht gerecht.“
Im BDSG n.F. entfällt das bisher geltende Presseprivileg des § 41 BDSG a.F. ersatzlos, da für das Pressewesen nunmehr ausschließlich die Länder zuständig sind, dem Bund also die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Die Länder haben die Möglichkeit bzw. den Auftrag der Umsetzung und können wählen, ob sie die Umsetzung im Landespressegesetz bzw. Landesmediengesetz oder im Landesdatenschutzgesetz vornehmen. Der Vorteil einer Regelung im Landesdatenschutzgesetz ist, dass auf diese Weise auch die Meinungsäußerungsfreiheit abgedeckt werden kann, die nicht dem Anwendungsbereich des landesspezifischen Medienrechts (Landespressegesetz, Medienstaatsvertrag) unterliegt. Der Entwurf von Hessen sieht z.B. in § 10 des Hessischen Pressegesetzes eine Absicherung des Presseprivilegs vor. Der Entwurf von Brandenburg regelt die Datenverarbeitung zur Meinungs- und Informationsfreiheit in § 28 Landesdatenschutzgesetz. (siehe Landesdatenschutzgesetze – (Update) siehe Synopse der landesgesetzlich geplanten Änderungen – siehe auch:
das „witzige“ daran ist, dass die Grünen in SH über Landtag und Bundesrat die Bundesregierung auffordern wollen, das Grundrecht auf Datenschutz sowie die Meinungsäußerungsfreiheit in ein schonendes Gleichgewicht zu bringen – und „Ein solches Gesetz würde in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen, die Federführung liegt aktuell beim Bundesministerium des Inneren.“ Nur ist man dort leider der Meinung: es geht nur um Pressefreiheit und die liegt in der Zuständigkeit der Länder.
Noch liegen nicht von allen Bundesländern die Entwürfe vor. Die beiden genannten Entwürfen sehen im Wesentlichen vor, dass soweit personenbezogene Daten in Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken verarbeitet werden, nur die IT-Sicherheit der Daten zu gewährleisten ist durch angemessene technisch-organisatorische Maßnahmen der Datensicherheit, etwaige Verletzungen bei der Datenschutzaufsicht zu melden sind und der Verantwortliche auch für die Datensicherheit haftet.
Die übrigen Regelungen insbesondere zu den Datenschutzgrundsätzen, den Betroffenenrechten (Auskunft, Löschung Bewerderechte etc.), zur Auftragsverarbeitung, zu Drittländern sind je nach landesrechtlicher Gestaltung generell für „nichtöffentliche Stellen“ oder nur soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse (z.B. Fotografen, Pressebildagenturen) personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ausgenommen. Damit wird zwar versucht, den Status Quo möglichst weitgehend beizubehalten, jedoch lässt Art. 85 DSGVO eine Einschränkung des Datenschutzrechts nur insoweit zu, wie es „erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.“ Wieso eine generelle Unanwendbarkeit des Datenschutzrechts „erforderlich“ ist, ist den Entwürfen nicht zu entnehmen. Es stellt sich daher die Frage, ob die weitgehende Aushebelung des Datenschutzrechts europarechtskonform ist. Andererseits ist eine Umsetzung, die sich nur auf journalistische und literarische Zwecke bezieht nicht weitgehend genug, da die in Art. 85 DSGVO enthaltenen wissenschaftlichen und künstlerischen Zwecke nicht erfasst sind.
Resultat: Zersplitterte Rechtslage statt Harmonisierung und Rechtsunsicherheit bei der Bildvermarktung
Es bleibt also einerseits abzuwarten, wie die endgültige Rechtslage im Landesrecht der 16 Bundesländer aussieht, ob nach Zustandekommen einer neuen Koalition/ Regierung der Bundesgesetzgeber Anpassung im KUG vornimmt (laut Aussagen der zuständigen Vertreter des BMJ und BMI bei einer DSGVO-Fachtagung am 22.03.2018: nein – das lässt sich alles über Auslegung und Grundrechtsabwägung lösen) und wie die Aufsichtsbehörden und Gerichte das neue Recht auslegen. Von einer mit der DSGVO angestrebten EU-weiten Harmonisierung des Datenschutzrechts sind wir jedoch im Bereich der Meinungs- und Informationsfreiheit noch meilenweit oder – anders ausgedrückt – jahrelang entfernt. Diese Rechtsunsicherheit ist wirtschaftsschädlich und sollte dringend Anlass für den Gesetzgebers sein, hier zu handeln. Denn die Rechtsunsicherheit biete nur ein Betätigungsfeld für Abmahnungen und wird gerade bei finanzschwachen Fotografen einige wirtschaftliche Opfer fordern bis wieder Rechtssicherheit herrscht.
Dabei sollte auch berücksichtigt werden, dass gerade Fotos für journalistische bzw. redaktionelle Zwecke verwendet werden können, aber auch für werbliche Zwecke. Fotografen und Bildagenturen, die Fotos an Werbeagenturen und Presseunternehmen vertreiben, können den konkreten Verwendungszweck im Vorfeld nicht immer wissen, bieten die Fotos also generell an, weisen darauf hin, ob ein Model-Release vorliegt (oder nicht), müssen es aber dem Bildkunden überlassen selbst zu beurteilen, ob dieser die Fotos für journalistische Zwecke nutzt oder z.B. für werbliche Zwecke und ob er dafür eine Rechtsgrundlage hat oder nicht. Den Bildbestand technisch und organisatorisch zu trennen in einen Teil, der dem Datenschutzrecht (Fotos für Werbezwecke) und einen Teil, der nicht dem Datenschutzrecht unterliegt (Fotos für journalistische Zwecke) ist mangels klar definierter Abgrenzungskriterien schwierig, aber auch schlechterdings praktisch nicht durchführbar. Wie sehr sich in der Praxis Vermischungen ergeben können, zeigt der Fall „Rücktritt des Finanzmisters“ (Oskar Lafontaine) den der BGH zugunsten der Meinungsfreiheit bei einem ohne Einwilligung werblich genutzten Promi-Foto entscheiden hat:
LS 2: Eine prominente Persönlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte muss es zwar regelmäßig nicht dulden, dass das eigene Bildnis von Dritten für deren Werbezwecke eingesetzt wird. Doch findet auch hier eine Güterabwägung statt, die dazu führen kann, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis aus- einandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss.
BGH, Urt. v. 26. Oktober 2006 – I ZR 182/04
In Teil 4 soll es dann um die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen gehen.
David Seiler, Rechtsanwalt – 16.02.2018 (letzte Aktualisierung: 21.04.2018)
Erscheinen in Photopresse 03-2018, S. 18 – 19
Update: Diskussionsbeträge zum Thema:
Horvath, Das Ende der freien Veröffentlichung von Personenbildnissen – für die meisten von uns, CR-online-Bog – zum Verhältnis DSGVO, KUG und Meinungsfreiheit
Stadler, Schränkt die Datenschutzgrundverordnung Meinungsäußerungen im Internet ein?
Engerer, Art. 85 DSGVO, die Meinungsfreiheit und das datenschutzrechtliche Verbotsprinzip
Gesetzesvorschlag in Österreich mit Ausnahmen für Journalisten – siehe Heisemeldung und Änderungsvorschläge im Datenschutzrecht in Österreich ins. § 9 Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
Die SPD-Bundestagsabgeordnete Saskia Ecken hat am 7.5.2018 einen Blogbeitrag geschrieben:
Zukunft der Öffentlichkeitsarbeit: Darf man Menschen überhaupt noch fotografieren? Ein Blogbeitrag der Reihe „Bremst die Datenschutz-Grundverordnung den digitalen Wandel aus?“
Material:
Charta der Grundrecht der EU, 2000/C 364/01, Amtblatt 18.12.2000
Übersicht über Anpassungsgesetze auf Landesebene:
Brandenburg – Landesdatenschutzgesetz
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung EU 2016/679 – Drs. 6/7365 vom 12/15.09.2017
Siehe dort § 28 (nebst Begründung)
§ 28 Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit
(1) Soweit personenbezogene Daten in Ausübung des Rechts auf freie Mei-nungsäußerung und Informationsfreiheit zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken verarbeitet werden, gelten von den Kapiteln II bis VII sowie IX der Verordnung (EU) 2016/679 nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f sowie die Artikel 24, 32 und 33. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maß-gabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 eintreten.
(2) Führt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 Satz 1 zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstel-lungen, Verpflichtungserklärungen, Beschlüsse, Urteile und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren, wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam zu übermitteln.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für nicht-öffentliche Stellen.
Gesetzesbegründung:
Zu § 28 (Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der freien Mei-nungsäußerung und der Informationsfreiheit):
Zu Absatz 1:
Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 beauftragt die Mitgliedsstaaten, durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung insbesondere zu journalistischen und literarischen Zwecken in Einklang zu bringen. Dafür gesteht Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 weit reichende Abweichungs-befugnisse vom Regelungsgehalt der Verordnung (EU) 2016/679 zu.
Vor allem journalistisch-redaktionelle und literarische Arbeit sind mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 nicht vollends in Übereinstimmung zu bringen. Selbst auferlegte, insbesondere journalistische Sorgfaltspflichten rechtfertigen es, die Verpflichtungen zum Schutz des Rechts auf freie Meinungsäußerung abweichend zu regeln.
Mit § 28 BbgDSG wird zum Ausdruck gebracht, dass die Abweichungsbefugnis des Artikel 85 der Verordnung (EU) 2016/679 für sämtliche Bereiche des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationszugang zum Tragen kommen soll. Die Verortung dieser grundsätzlichen Entscheidung im BbgDSG dient dem Zweck, auch diejenigen Meinungsäußerungen abzudecken, die keinem der Anwendungs-bereiche des Medien-Fachrechts (RBB-Staatsvertrag, Medienstaatsvertrag, Brandenburgisches Pressegesetz) zugeordnet werden können.
Indem die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f sowie die Artikel 24, 32 und 33 der Ver-ordnung (EU) 2016/679 für anwendbar erklärt werden, wird die Rechtslage unter Geltung des sogenannten Medienprivilegs abgebildet. Presse, Rundfunk und die-sen gleich gestellte Medien waren auch bisher bei der Ausübung ihrer journalis-tisch-redaktionellen Tätigkeit insoweit privilegiert, als sie vom geltenden Daten-schutzrecht nur die Vorschriften zum Datengeheimnis und zur Datensicherheit beachten mussten und sich bei Verstößen schadensersatzpflichtig machten. Die Aufrechterhaltung dieser Situation wird auch unter Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 für erforderlich gehalten, um das Recht auf freie Meinungsäußerung auch in seinen Ausgestaltungen als Presse-, Rundfunk- und Medienfreiheit ge-währleisten zu können.
Die Träger dieser Freiheiten erwerben weit reichende Befreiungen von der Beach-tung genuin datenschutzrechtlicher Vorgaben, weil dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung in diesem Kontext auf andere Weise Rechnung getragen wird. So ist etwa der Quellenschutz ein hergebrachtes Prinzip journalistischen Arbei-tens. Zu diesem Prinzip stünde es jedoch im Widerspruch, wenn die Erhebung von personenbezogenen Daten bei einer zu schützenden Quelle Informationspflichten gegenüber der betroffenen Person auslösen würde.
Zu Absatz 2:
Im Anwendungsbereich des Medienprivilegs würde das Recht auf freie Meinungs-äußerung leer laufen, wenn Berichtigungs- und Löschungsansprüche vollumfäng-lich zur Durchsetzung gelangten. So kommt eine Verpflichtung zur Berichtigung oder Löschung bereits veröffentlichter oder zur Veröffentlichung vorgesehener journalistischer Erzeugnisse gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 nicht ohne Weiteres in Betracht. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vermittelt gleichwohl einen Anspruch der betroffenen Personen auf die Gewähr-leistung von Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten. Ein Ausgleich dieser Interessen wird mit der Verpflichtung zur parallelen Aufbewah-rung und Übermittlung erzielt.
Das Zustandekommen und die Durchsetzung der Gegendarstellungs- und Unter-lassungsansprüche bestimmen sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Die gebün-delte Regelung im BbgDSG ist zum einen dadurch bedingt, dass ein gleichartiges Regelungsbedürfnis für alle Konfliktlagen besteht und zum anderen weil ein vor-rangiges Anliegen des Datenschutzes umgesetzt wird.
Zu Absatz 3:
Um dem Ziel der Norm, eine alle Bereiche des Rechts der freien Meinungsäuße-rung und des Informationszugang umfassende Regelung zur Umsetzung des Re-gelungsauftrags von Artikel 85 der Verordnung (EU) 2016/679 zu schaffen, wird der Anwendungsbereich dieser Regelung auch für nicht-öffentliche Stellen eröffnet.
Artikel 14 Änderung des Hessischen Pressegesetzes
§ 10 des Hessischen Pressegesetzes
§ 10 des Hessischen Pressegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2003 (GVBl. 2004 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt gefasst
Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind diese Personen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken außer den Kapiteln I, X und XI nur Art. 5 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, Art. 32 Abs. 1 Buchst. b bis d, Abs. 2 und 4 und Art. 82 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) sowie § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Art. 82 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 findet nur bei einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. f, Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 1 Buchst. b bis d, Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 Anwendung. § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses nach Satz 1 bis 3 gehaftet wird.
(….)
Durch § 10 HPresseG – E wird für das Presseprivileg an einer normativen Säule festgehalten, die durch die Säule der sogenannten freiwilligen Selbstkontrolle ergänzt wird. Die freiwillige Selbstkontrolle der Presse hat sich mit den Regelungen über den Redaktionsdatenschutz im Pressekodex des Deutsch en Presserats seit 2001 bewährt. Bei Verstößen gegen die Grundsätze zum Redaktionsdatenschutz werden nach der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates Sanktionen ausgesprochen. Die freiwillige Selbstkontrolle der Presse ist ein wesentliches Instrument zur Gewährleistung der Pressefreiheit. Sie ist neben den in § 10 HPresseG-E vorgesehenen Maßnahmen geeignet, den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bzw. das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit der Pressefreiheit in Einklang zu bringen und zugleich eine unabhängige und kritische Berichterstattung zu ermöglichen. Die Sanktionierung der Pflicht zur Einhaltung des Datenschutzes im Wege gerichtlich einklagbarer Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, ergänzt um die Beschwerdemöglichkeit beim Deutschen Presserat als Redaktionsdatenschutzselbstkontrolle, ist angemessen und erforderlich, um die Freiheit der Presse von datenschutzbehördlicher Aufsicht zu sichern.