Eltern, Kinderfotos und Werbung mit minderjährigen Kindern

Eltern, Kinderfotos und Werbung mit minderjährigen Kindern

Eltern, Kinderfotos und Werbung mit minderjährigen Kindern

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Kinderfotos zu Werbezwecken im Internet?

Süße Kinderfotos sind ein gutes Werbemittel. Das Deutsche Kinderhilfswerk gibt zu bedenken:

Jedes Kind hat das Recht auf Privatsphäre (Art. 16, UN-Kinderrechtskonvention).

Daraus resultiert die Freiheit eines jeden Kindes, selbst zu entscheiden, was und wieviel es von sich in der Öffentlichkeit, d.h. auch im Internet, über sich preisgibt.

Doch wer darf darüber entscheiden, ob ein Foto eines Kindes zu Werbezwecken genutzt werden darf? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg) beschäftigen, eine Frage, die auch für Fotografen, die Fotos von Kindern aufnehmen wollen, wichtig ist.

Vertretung des Kindes bei Entscheidung über Werbenutzung von Kinderfotos

Grundsätzlich vertreten die Eltern das Kind gemeinschaftlich (gemeinsames Sorgerecht), § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB. Wenn es also gilt, eine Erklärung in Vertretung des Kindes abzugeben, müssen im Regelfall beide Eltern zusammen die (hoffentlich selbe) Entscheidung treffen und erklären. Können sich die Eltern in Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, nicht einigen, so kann ein Elternteil beantragen, dass das Familiengericht ihm die alleinige Entscheidungskompetenz für diese Angelegenheit überträgt.

Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, leben aber dauerhaft getrennt, so hat das Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Bei Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind müssen sich die Eltern einigen (gegenseitiges Einvernehmen), § 1687 Abs. 1 BGB. Die spannende Frage ist nun, ob die Erlaubnis, Fotos des Kindes zu Werbezwecken aufzunehmen und zu verwenden, eine alltägliche Angelegenheit ist, die ein Elternteil alleine treffen darf oder eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung, über die sich die Eltern einigen müssen. Das Gesetz gibt hier eine abstrakten Hinweis:

Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB.

Entscheidung des OLG Oldenburg über Internetwerbung mit Kinderfotos

Das OLG Oldenburg hat entschieden (Beschluss vom 24.05.2018, Az. 13 W 10/18), dass die Veröffentlichung eines Fotos eines Kindes auf einer kommerziellen Zwecken dienenden Internetseite eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist, über die bei gemeinsamem Sorgerecht nicht ein Elternteil alleine entscheiden darf.

Dieser Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:

Die Eltern einer sechsjährigen Tochter sind geschieden. Die Mutter lebt mit ihrer Tochter und ihrem neuen Ehemann zusammen auf dessen Bauernhof. Der Stiefvater betreibt eine Webseite für seinen Bauernhof, auf der auch Fotos seiner Stieftochter mit weiteren persönlichen Informationen (welche lässt die Entscheidung offen) veröffentlicht sind. Daraufhin verklagte der leibliche Vater den Stiefvater im Namen seiner Tochter auf Unterlassung der Veröffentlichung von Fotos seiner Tochter samt weiterer persönlicher Angaben, auf Auskunft und Schadensersatz.

Die Entscheidung des Gerichts, die Klage abzuweisen, überrascht und verwundert zunächst angesichts der vom Gericht getroffenen Feststellung, dass es sich bei der Werbenutzung der Kinderfotos um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt, über die beide Eltern gemeinsam hätten entscheiden müssen.

Angelegenheit von erheblicher Bedeutung: Kinderfotos zu Werbezwecken

Das Gericht stellt im Ausgangspunkt seiner Entscheidung, die einen Tag vor Wirksamwerden der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergangen war, zutreffend auf § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) ab, nachdem es einer Einwilligung der abgebildeten Person bedarf, wenn deren Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden soll. Dies gilt auch für das Einstellen von Personenfotos auf Webseiten. Da die Abgebildete noch minderjährig ist, bedarf es – zumindest solange das Kinde noch nicht ausreichend einsichtsfähig und unter 16 Jahre alt ist – der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Dies sind im Regelfall beide Eltern. Jetzt dreht aber das Gericht den Spieß um und entscheidet, dass sowohl das Einstellen der Fotos auf einer kommerziell genutzten Webseite, als auch das gerichtliche Vorgehen dagegen jeweils Angelegenheiten von erheblicher Bedeutungen sind, die nicht ein Elternteil bei gemeinsamen Sorgerecht allein treffen kann. Somit konnte der Vater auch nicht allein entscheiden, ob er – im Namen seiner Tochter – wegen die Nutzung der Fotos seiner Tochter gegen deren Stiefvater gerichtlich vorgeht. Und dies, obwohl das Gericht feststellt:

„Insbesondere bei Veröffentlichung von Fotos im Internet ist dieses Recht in erhöhtem Maße gefährdet, da der Personenkreis, dem die Fotos zugänglich gemacht werden, theoretisch unbegrenzt ist, eine verlässliche Löschung von Fotos nicht möglich und eine etwaige Weiterverbreitung kaum kontrollierbar ist. […]Hinzu kommt, dass die streitbefangenen Fotos auf der Webseite des vom Antragsgegner betriebenen Bauernhofes veröffentlicht wurden und werden, die eindeutig werbenden Charakter hat und folglich kommerzielle Ziele verfolgt. Insbesondere aufgrund dieses Gesichtspunktes erscheint die sechsjährige […]besonders schutzbedürftig, …“

Das OLG weist dann noch auf die Möglichkeit hin, sich die Entscheidung über ein derartiges Vorgehen durch das Familiengericht übertragen zu lassen.

Ein formales Argument entscheidet zulasten des Kindes

Die Entscheidung mag zwar formal korrekt sein, ist aber insofern unbefriedigend, also das Gericht ja auch festgestellt hat, dass es bei der Entscheidung, ob die Fotos der Tochter auf der Webseite des Stiefvaters veröffentlicht werden dürfen, auch der Zustimmung Vater – zusammen mit der Mutter – bedurfte, da es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt und das Kind besonders schutzbedürftig ist. Diesen Schutz verweigert das Gericht aber dem Kind unter Berufung auf das formale Argument, der Vater dürfe nicht alleine dagegen vorgehen. Und das obwohl feststeht, dass die Kinderfotos – mangels seiner Zustimmung – erst gar nicht hätten online gehen dürfen.

Datenschutzrecht und Fotos von Minderjährigen für Werbezwecke

Personenfotos sind personenbezogene Daten und deren Internetveröffentlichung stellt eine Datenverarbeitung dar, für die es einer Rechtsgrundlage bedarf, Art. 6 DSGVO. Mögliche Rechtsgrundlagen sind praktisch gesehen vor allem die Einwilligung, die Vertragserfüllung oder berechtigte Interessen.

Eine wirksame Einwilligung, Art. 6 Abs. 1a) DSGVO, Art. 7 DSGVO, oder einen Vertrag, Art. 6 Abs. 1b DSGVO kann es nicht geben, weil das sechsjährige Mädchen noch nicht alleine entscheiden kann und auch die Mutter, aufgrund der gemeinsamen Sorge in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, nicht ohne den Vater allein entscheiden darf.

Der Stiefvater mag zwar ein berechtigtes Interesse, Art. 6 Abs. 1 f DSGVO, an der werblichen Nutzung der Fotos seiner Stieftochter auf seiner kommerziellen Webseite haben, jedoch sind bei der Rechtsgrundlage „berechtigte Interessen“ die Interessen der betroffenen Person gegen die Interessen des Verantwortlichen (hier des Stiefvaters als Webseitenbetreiber) abzuwägen. Wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt, kommen dessen Interessen besonderes Gewicht zu, wie bereits in der DSGVO festgelegt ist. Hier hat das OLG ja bereits zutreffend die besondere Schutzbedürftigkeit der Sechsjährigen betont, so dass deren Interessen dem Werbeinteresse des Stiefvaters überwiegen. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen besonderes Gewicht beigemessen (BGH, Urteil vom 28.09.2004, Az. VI ZR 305/03). Somit fehlt es an einer Rechtsgrundlage auf Seiten des Stiefvaters und die werbliche Nutzung der Fotos der Stieftochter – samt in der Entscheidung nicht näher genannter weiterer personenbezogener Daten – ist datenschutzrechtlich rechtswidrig.

Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde

Hiergegen könnte sich der Vater bei der Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren. Nach Art. 77 DSGVO besteht das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren (Beschwerderecht). Die Aufsichtsbehörde hat die Aufgabe, die Anwendung der Verordnung zu überwachen und durchzusetzen, Art. 57 Abs. 1a DSGVO. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder, Art. 57 Abs. 1b DSGVO. Viele Aufsichtsbehörden stellen auf ihren Webseiten online-Beschwerdeformulare bereit. Die Aufsichtsbehörde ist ihrerseits nicht an die Entscheidung des OLG gebunden und kann den Fall aus eigener Kompetenz aufgreifen, Ermittlungen anstellen und den Stiefvater zur Löschung der personenbezogenen Daten der Stieftochter anordnen, Art. 58 Abs. 2 g DSGVO. Theoretisch wäre nach Art. 83 DSGVO auch die Verhängung eines Bußgeldes im Rahmen von bis zu 20 Millionen Euro möglich, was ich aber angesichts der vermutlich vorliegenden Zustimmung der Mutter für eher unwahrscheinlich halte.

Mögliche weitere Rechtsfolgen wegen Datenschutzverletzungen bei Kinderfotos

Die Rechtsfolgen sind vielfältig und können empfindlich sein: Da wäre zunächst der Löschungsanspruch, Art. 17 DSGVO. Hinzu kommt ein auf die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch. Schließlich kann der Betroffene, hier das Kind, Schadensersatz verlangen, Art. 82 Abs. 1 DSGVO, und zwar materiellen Schadensersatz als auch – und das ist mit der DSGVO neu eingeführt worden, immateriellen Schadensersatz (vergleichbar einem Schmerzensgeld).

Kinderfotos als Alltagsangelegenheit – die Zustimmung der Eltern

Kommt ein Elternteil in ein Fotostudio, um Fotos von seinem Kind anfertigen zu lassen, kann man das m.E. noch als alltägliche Angelegenheit, zumindest als Angelegenheit minderer Bedeutung ansehen, über die auch ein Elternteil entscheiden kann. Möchte das Fotostudio jedoch eines der Kinderfotos ins Schaufenster oder auf seine Webseite stellen, so bedarf dies, als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, der Zustimmung beider gemeinsam sorgeberechtigter Elternteile. Dies, oder das Bestehen des alleinigen Sorgerechts sollte sich das Fotostudio aus Beweisgründen schriftlich bestätigen lassen, um nicht das gleiche Risiko zu tragen, verklagt zu werden, wie der Stiefvater als Betreiber einer kommerziellen Webseite oder ungewollt Post von der Datenschutzaufsichtsbehörde zu bekommen.

David Seiler, Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter, Lehrbeauftragter IT-Security Law

Cottbus, den 06.08.2018

publiziert in Photopresse 10-2018, S.10- 11

Update 24.11.2025

Familiengerichtliche Entscheidung für die alleinige Kindsvertretung wegen Kinderfotos im Internet zu Werbezwecken

Wie man als Elternteil, welches die Rechtsposition des Kindes im Fall des gemeinsamen Sorgerechts, gleichwohl erfolgreich gerichtlich gegen die weitere Veröffentlichung und für die Löschung der bereits veröffentlichten Kinderfotos vorgehen kann, seit die Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. 1 UF 74/21, 20.07.2021. In diesem Fall hatte die neue Partnerin des Kindsvaters für ihren Friseursalon mit dessen Zustimmung Fotos der Tochter auf Social Media Plattformen veröffentlicht. Damit die Mutter im Interesse ihres Kindes erfolgreich dagegen vorgehen konnte, hat sie zunächst für diesen Fall das alleinige Sorgerecht beantragt. Das Familiengericht kann bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern dem Elternteil, dessen Entscheidung dem Kindeswohl am besten dienst, die Entscheidung übertragen, § 1628 BGB, § 1697a BGB. Nach dieser Entscheidung konnte nun die Mutter auch ohne Zustimmung des Vater zum Vorgehen gegen die Fotoveröffentlichung erfolgreich gegen die Veröffentlichung der Fotos des gemeinsamen Kindes durch die neue Partnerin des Kindsvaters vorgehen. Ohne diesen familiengerichtlichen Zwischenschritt droht ein gerichtliches Vorgehen an dem Erfordernis der Zustimmung beider Elternteile für ein solches Verfahren zu scheiden, so wie in dem zuvor dargestellten Fall des OLG Oldenburgs. (siehe Besprechung Lorenz, Luisa, JurisPR-ITR 4/2022, Anm. 6 mit weiteren Nachweisen zur Judikatur in Sharenting-Konstellationen und Influencer-Fällen)

Datenschutzbeschwerde wegen Kinderfotos im Internet

Eine weitere Möglichkeit, gegen die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet vorzugehen ist es, eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einzulegen. Dies zeigt der nachstehende Fall, den das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein in seinem Tätigkeitsbericht veröffentlicht hat:

TÄTIGKEITSBERICHT 2023 DES ULD

5.6 Verwendung von Bildern der Töchter auf Webseite – DSGVO und Kinderfotos

Das ULD erreichte die Beschwerde einer Mutter, die sich auf die Verwendung von Bildern ihrer Töchter auf einer Webseite bezog. Die Webseite wurde von dem Vater der Kinder betrieben, der mittels dieser Webseite seine Sicht der Dinge auf die vorangegangene Trennung und den darauf folgenden Sorgerechtsstreit darstellen wollte. Das alleinige Sorgerecht wurde hier zuvor der Mutter zugesprochen. 

Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der in der genannten Norm aufgeführten Bedingungen erfüllt ist. Es bedarf also einer Rechtsgrundlage zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Kinder verdienen hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten besonderen Schutz, da diese sich der betreffenden Risiken, Folgen und Garantien und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten möglicherweise weniger bewusst sind. 

Für bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft sieht die DSGVO vor, dass für Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes vorliegen muss. Eine Einwilligung des Kindes alleine ist nicht ausreichend. … Bei Kindern unter 16 Jahren ist daher grundsätzlich zu prüfen, ob für die Abgabe von Einwilligungserklärungen die nötige Einsichtsfähigkeit gegeben ist. 

Das Alter der Töchter betrug zum Zeitpunkt der Beschwerde vier und sechs Jahre. Demnach war zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Da das alleinige Sorgerecht der Mutter zugesprochen wurde, war hier für die Veröffentlichung der Bilder auf der Webseite deren Einwilligung erforderlich. Diese lag jedoch nicht vor. 

Der Vater wurde seitens des ULD angeschrieben und zur Löschung aller Bilder, auf denen die Töchter auf der Webseite zu sehen waren, aufgefordert. Dieser zeigte sich jedoch nicht sehr kooperativ und bestritt, der Betreiber der Webseite zu sein, wollte diesen gegenüber dem ULD aber auch nicht nennen. Es lagen jedoch ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vater auch der Betreiber der Webseite war. Als nach wiederholter Aufforderung keine Löschung der Bilder von der Webseite erfolgte, wurde die Löschung der Bilder unter Androhung eines Zwangsgelds angeordnet. 

Daraufhin deaktivierte der Vater den Webauftritt. Das aufsichtsbehördliche Verfahren wurde mit einer Warnung an den Vater abgeschlossen, zukünftig ohne vorhandene Rechtsgrundlage (Einwilligung der Sorgeberechtigten) Bilder der Töchter zu veröffentlichen.