Fotoauftrag: Tipps wie Sie Fehler bei Fotoaufträgen vermeiden
Fehler bei Fotoaufträgen führen zu vermeidbaren Missverständnissen mit dem Kunden, stören die Kundenbeziehung und können Beweisprobleme bei einem etwaigen Gerichtsprozess begründen. Zudem können sich gerade bezüglich des Umsatzsteuersatzes – siehe 7 oder 19 % in PP 11-2016, S. 16 – Probleme bei einer Steuerprüfung ergeben. Dazu muss die Einräumung von Nutzungsrechten und nicht die fotografische Tätigkeit im Vordergrund stehen.
Wie kommt ein Vertrag über einen Fotoauftrag zustande – oder: Angebot, Annahme und Beweisbarkeit
Ein Vertrag über einen Fotoauftrag kommt wie jeder andere Vertrag auch durch das Angebot der einen Seite (teils auch „Antrag“ genannt, vgl. § 145 BGB) und die Annahme des Angebots durch die andere Seite zustanden. Es besteht keine zwingende gesetzliche Notwendigkeit, den Fotoauftrag schriftlich auf Papier mit Unterschrift abzuschließen. Um Missverständnisse zu vermeiden und falls der Ansprechpartner im Unternehmen wechselt oder ein Prozess notwendig wird, sollte zur Beweissicherung jedoch der Auftragsinhalt dokumentiert werden – zumindest per E-Mail.
Telefonischer Fotoauftrag, Vertragsschluss und Bestätigungsschreiben
Der telefonisch erteilte Auftrag ist rechtlich aus wirksam möglich. Allerdings besteht dann im Nachhinein das Problem, das, was die eine Seite meint das besprochen und vereinbart wurde, auch zu beweisen. Daher ist es dringend zu empfehlen, einen telefonisch erteilten Fotoauftrag umgehend, spätestens am nächsten Tag, zumindest per E-Mail zu bestätigen. Man spricht dann von einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben. Das Bestätigungsschreiben kann dann sinngemäß lauten:
„Wie heute mit Fr. XY von Ihrer Marketingabteilung besprochen, bestätigen ich folgenden Fotoauftrag: Ich fotografiere am DATUM von … bis … Uhr in ORT die VERANSTALTUNG. Die Fotos stelle ich Ihnen bis zum DATUM auf meinem Server zum Download mit x-Pixel und y-MB als jpg-Datei bereit. Sie erhalten nach vollständiger Bezahlung des Honorars i.H.v. xxxxx Euro folgende Nutzungsrechte an den Foto: einfache/ausschließliche, zeitlich …, räumlich … für folgenden Zweck … Die Zahlung erfolgt binnen 14 Tagen nach Rechnungseingang. „
Wenn der Kunde bzw. Auftraggeber dem Bestätigungsschreiben nicht direkt widerspricht, bleibt es bei dem Vertrag mit dem besprochenen Inhalt. Wenn weitere, zusätzliche Regelungen in das Bestätigungsschreiben aufgenommen werden, als tatsächlich besprochen wurden, also z.B. die AGB beigefügt werden („Grundlage des Auftrags sind meine hier beigefügten AGB.“), erfolgt dadurch eine Änderung des bereits mündlich geschlossenen Vertrages (sog. Änderungsangebot), die der Kunden seinerseits bestätigen müsste, damit die Änderung wirksamer Vertragsbestandteil wird.
Fotoauftrag: Werk- und Lizenzvertrag, AGB-Einbeziehung, Nutzungsrechte
Wenn zunächst der potentielle Kunde, ob per Telefon oder E-Mail, anfragt, was Fotos von xy kosten, kann der Fotograf dem Kunden ein Angebot über
- a) ein Arbeitsergebnis (Werkvertrag) und
- b) die Nutzungsrechtseinräumung an dem Arbeitsergebnis (Kaufvertrag über urheberrechtliche Nutzungsrechte, vlg. § 433 BGB, § 31 UrhG, so genannter Lizenzvertrag)
anbieten. Dabei besteht die Möglichkeit, die eigenen AGB beizufügen (das Beifügen ist notwendig, gegenüber Verbrauchern, z.B. bei Hochzeitsfotos, um die AGB wirksam einzubeziehen) oder zumindest per Link auf die AGB auf der eigenen Webseite zu verweisen (Ausreichend, um AGB gegenüber Unternehmen wirksam zu vereinbaren).
Bei den Nutzungsrechten können unterschiedliche Optionen je nach Nutzungsrechtsumfang (vgl. PP 10-2016, S. 22-23, Verwertungsrechte des Fotografen) jeweils mit eigenem Preisschild angeboten werden, also z.B. Nutzungsdauer 1 Jahr x Euro, zeitlich unbefristet y Euro, mit/ohne Urhebervermerk, Nutzungsrecht für Katalog 2017 / Nutzungsrecht für alle beliebigen Nutzungsarten. Wenn der Kunde dann z.B. auf einem Fax unter dem Angebot schreibt „Auftrag erteilt“ oder per E-Mail bestätigt: „Hiermit erteilen wir Ihnen den Auftrag wie von Ihnen angeboten.“ ist der Vertrag wirksam und auch beweisbar zustande gekommen.
Notwendigkeit und Wirksamkeit von AGB bei Fotoaufträgen
Wichtig ist, dass die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen werden, also der Kunden vor Vertragsschluss die Möglichkeit hat, den Inhalt der AGB zur Kenntnis zu nahmen. Wenn die AGB erstmals auf der Rückseite der Rechnung abgedruckt werden, ist dies wirkungs- und nutzlos. Das gleiche gilt, wenn die AGB nicht lesbar sind, weil sie zu klein (kleiner als 8 Punkt) oder zu blass gedruckt sind (z.B. hellgrau auf weißem Grund). Der Auftrag ist aber auch ohne AGB wirksam, wenn alle notwendigen Vertragsbestandteile (Leistung des Fotografen: Fotografieren und Nutzungsrechtseinräumung und die Gegenleistung in Form der Honorarzahlung) vereinbart wurden. Deshalb ist es so wichtig, diese wesentlichen Bestandteile in das Angebot oder das kaufmännische Bestätigungsschreiben aufzunehmen.
Weitere mögliche und sinnvolle Regelungsinhalte sind z.B. das Ob und Wie eines Urhebervermerks, etwaiger technischer Schutz der Fotos bei Internetveröffentlichungen, das Recht zur Unterlizenzierung (darf z.B. der Kunden seinen Kunden die Fotos für deren Webseite zu Werbezwecken für das Produkt des Kunden zur Verfügung stellen), Zahlungsfristen, Haftung, wer ist für die Klärung von Rechten Dritter (z.B. abgebildete Personen) zuständig etc.
David Seiler, Rechtsanwalt
Beitrag erschienen in: PHOTO Presse PP 08-2017, S. 18