Fotografierverbot an Schulen und Kitas wegen Datenschutz?

Fotografierverbot an Schulen und Kitas wegen Datenschutz?

Fotografierverbot an Schulen und Kitas wegen Datenschutz?

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Fotografierverbot in Kitas und in Schulen wegen Datenschutz – DSGVO?

In Sachens-Anhalt – aber auch in anderen Bundesländern – wurden bei der Einschulung, der Aufnahme in die Kita etc. Fotografierverbote verhängt und dies mit Datenschutzbedenken begründet, was großes Unverständnis ausgelöste und sehr zur Verärgerung der Eltern, Verwandten und Freunden geführt hat, die private Erinnerungsfotos machen wollten.

Mit der zu Ende gehenden Urlaubszeit beginnt für viele Kinder die Kita, die Grundschule oder eine weiterführende Schule. Dieser Start in einen neuen Lebensabschnitt wird in der Regel von einer feierlichen Zeremonie bekleidet, die Anlass für schöne Fotos der lieben Kleinen ist. Wie z.B. WDR, die Welt, der Spiegel und BILD berichten, werden die Fotografierverbote mit der Angst vor der neue EU-Datenschutzgrundverordnung (kurz DSGVO) begründet. BILD titelte am 18.08.2019 „Mutter sauer über Datenschutz-Irrsinn!“.

Datenschutzrecht fordert kein Fotografierverbot an Schulen oder Kitas

Zusammenfassend lässt sich hierzu aus datenschutzrechtlicher Sicht sagen: Das Datenschutzrecht, die DSGVO, fordert keine Fotoverbote an Schulen und Kindergärten. Für private Erinnerungszwecke darf aus datenschutzrechtlicher Sicht weiterhin wie bisher fotografiert werden, solange nicht die Veröffentlichung der Fotos, z.B. in sozialen Netzwerken, beabsichtigt ist bzw. erfolgt und solange nicht aufgrund des Hausrechts ein Fotografierverbot verhängt wurde.

Fotografierverbot wegen Hausrecht

Es mag viele Gründe für Fotografierverbote an Schulen und Kitas geben: Blitze können bei Schultheateraufführungen bzw. bei Einschulungsveranstaltungen stören (weil viele Personen nicht wissen, wie sie die Blitzautomatik ausschalten können) oder um die Bildnisrechte von Kindern vor einer Verbreitung in sozialen Medien zu schützen. Teils werden Fotografierverbote in Form von Handyverboten an Kitas ausgesprochen, damit sich die Eltern beim Abholen auf ihre Kinder konzentrieren und nicht durchs Smartphone so abgelenkt werden, dass die Kids unbemerkt auf die Straße auf.

Schulen und Kitas dürfen aufgrund ihres Hausrechts Fotoverbote verhängen, wenn sie dies aus irgendwelchen Gründen wollen. Aber das Datenschutzrecht fordert das nicht, wie auch Datenschutzaufsichtsbehörden bestätigt habe (s.u.). Denn das Datenschutzrecht gilt nicht für private Datenverarbeitungen und damit auch nicht für die privaten Erinnerungsfotos von der Einschulung der eigenen Kinder und zwar auch dann nicht, wenn andere Kinder oder sonstige Personen mit auf den Fotos abgebildet sind.

Kein Fotografieverbot wegen Haushaltsausnahme

Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht in Art. 2 Abs. 2 c) DSGVO eine sogenannte Haushaltsausnahme vor, wonach rein private Datenverarbeitung nicht in den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts fällt. Es liegt also schlicht kein „Datenschutz-Irrsinn“ vor, sondern entweder unzureichende Kenntnis des Datenschutzrechts oder eine unzutreffende Begründung des Fotografierverbotes. Ob dabei der Datenschutz aus Unkenntnis oder in politischer Absicht schlecht geredet wird, sei dahin gestellt.

Veröffentlichung, Internetposting als Grenze der Haushaltsausnahme

Das Fotografieren unterliegt dann dem Datenschutzrecht als eine Form der Erhebung personenbezogener Daten, wenn die Fotos nicht mehr nur rein privat verwendet werden, also z.B. wenn sie öffentlich im Internet zugänglich gemacht werden. Dann stellt schon das Fotografieren, erstrecht aber die Veröffentlichung der Fotos eine Datenverarbeitung dar, die nur dann rechtlich zulässig ist, wenn eine Rechtsgrundlage dafür vorhanden ist, Art. 6 DSGVO. Als Rechtsgrundlagen kommen neben Einwilligung, Art. 6 Abs. 1a) DSGVO in Verbindung mit Art. 7 DSGVO und Vertragserfüllung, Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO auch berechtigte Interessen, Art. 6 Abs. 1f) DSGVO, in Betracht. Die Rechtsgrundlage „berechtigte Interessen“ erfordert immer die Abwägung der Interessen beider Seite, wobei die Interessen von Kindern besonders geschützt sind und entsprechend schwer in der Waagschale sind.

Es gab Schulen, die versucht haben, von allen Eltern eine Einwilligung in das Fotografieren der Einschulung zu erhalten und weil einzelne nicht zugestimmt habe, dann ein Fotografierverbot verhängt haben. Da aber für private Zwecke das Datenschutzrecht nicht gilt, muss auch keine Einwilligung eingeholt werden und eine fehlende Einwilligung ist kein Grund, ein generelles Fotografierverbot auszusprechen. Durch den Versuch, Einwilligungen einzuholen, hat sich die Schule aber unnötig selbst in Zugzwang gesetzt, auf nicht vollzählige Einwilligungen zu reagieren: mit einem Fotoverbot – ein unschöner Start für ein harmonisches Zusammenleben von Schule und Eltern sowie Eltern untereinander.

Der Leiter der Landesdatenschutzaufsicht Baden-Württemberg, Stefan Brink, brachte es auf Twitter am 18.08.19 auf den Punkt: „Fotoverbote an Schulen und Kindergärten? Nicht wegen der DSGVO! Zu privaten/persönlichen Zwecken darf jeder jeden fotografieren – erst bei der Veröffentlichung gibt es Grenzen.“2

Brink sieht es als Eingriff in die Freiheit der Bürger, zu privaten Zwecken Erinnerungsfotos aufzunehmen, gegen die nur Aufklärung helfe. Und genau dazu möchte ich gerne mit diesem Blogposting beitragen.

Der Landesdatenschutzbeauftragte von Sachsen-Anhalt, Harald von Bose, äußert sich gegenüber der dpa:

„Wenn die Fotos von den eigenen Kindern im familiären Bereich bleiben, kann man diese bedenkenlos machen. Das war so und ist so. Diese schöne Praxis macht der Datenschutz nicht kaputt.“

Von Bose hat hierzu einen Vermerk mit weitergehende Informationen veröffentlicht.3

Dabei geht er auf die Handreichung „Datenschutz an Schulen4des Bildungsministeriums Sachen-Anhalt ein, welche als unbeliebte Möglichkeit Fotoverbote vorsieht, aber als Alternative die Bitte nicht bei der Veranstaltung selbst zu fotografieren empfiehlt, sondern erst bei einem gesonderten anschließenden Fototermin, bei den dann die Personen, die nicht fotografiert werden wollen, fernbleiben können und die anderen eine faktische Einwilligung erteilen. Dem stellt die Datenschutzaufsicht die Ausnahme des Datenschutzrechts für private Datenverarbeitung entgegen, wonach sich keine Notwendigkeit für eine Fotografierverbot ergibt. Es ist unschön, dass hier das Bildungsministerium mit datenschutzrechtlich nicht ausgereiften Veröffentlichungen an Schulen herantritt und sich nicht vorab mit der Landesdatenschutzaufsicht abstimmt.

Die  LDA Sachsen äußert sich in einer  Pressemitteilung in gleicher Weise, stellt jedoch zusätzlich klar, dass die Schule und Fotografen in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen und eine Einwilligung benötigen sowie ihre Informationspflichten erfüllen müssen.

Die LDA Rheinland-Pfalz stellt klar, dass die Kita nicht für das Fehlverhalten von Eltern verantwortlich ist, wenn diese Fotos fremder Kinder ins Netz stellen.

Update 15.02.2020: Die LDA Hamburg hat in ihrem Tätigkeitsbericht für 2019 (dort S. 133 – 136) im Februar 2020 die Fragen ebenfalls im vorstehenden Sinne beantwortet:

Die von einzelnen Schulen zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 verhängten pauschalen Fotoverbote lassen sich dabei nicht durch die datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO begründen.

Facebook-Posting als datenschutzrechtliches Problem

Erst dann, wenn die Fotos veröffentlicht werden, kann das Datenschutzrecht eingreifen. Häufigster Anwendungsfall dürfte heutzutage das Hochladen von Fotos in soziale Netzwerke wie Facebook sein. Brink stellt in einer FAQ „Fotografieren und Datenschutz“ klar, dass durch Nutzername und Passwort geschützte Gruppen noch unter die Haushaltsausnahmen fallen können. Das gilt dann auch für die familieninterne Gruppe bei WhatsApp, Threema oder ähnlichen Messangern.

Empfehlung zur Vermeidung von Fotografierverboten

Aus dem berechtigten und verbreiteten Interessen der Eltern und Familienangehörigen an privaten Erinnerungsfotos und den Stellungnahmen der Landesdatenschutzbehörden lassen sich folgende Empfehlung ableiten: Die Kita oder Schule kann ohne gegen Datenschutz zu verstoßen in Einladungen zu Veranstaltungen und bei den Veranstaltungen selbst darauf hinweisen, dass Fotografieren zu ausschließlich rein privaten Zwecken erlaubt und dann willkommen ist, wenn es ohne die Veranstaltung zu stören (nicht rumlaufen, nicht blitzen) erfolgt. Es ist jedoch datenschutzrechtlich verboten, sofern keine gesetzliche Erlaubnis oder Erlaubnis der abgebildeten Personen oder ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt, Fotos zu veröffentlichen, sie also insbesondere in sozialen Medien öffentlich zu machen (bei Familiengruppen mit Zugangsschutz liegt keine Veröffentlichung vor). Wenn das Veröffentlichungsverbot verletzt wird und Beschwerden bei der Schule oder Kita eingehen, behält sich diese vor, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und die Interessen der Schüler, Lehrer und sonstigen Personen durch ein Fotografierverbot zu schützen.

Will die Schule selbst Fotos machen (lassen), oder professionelle Fotografen fällt dies unter das Datenschutzrecht, so dass eine Rechtsgrundlage, Art. 6 DSGVO, erforderlich ist.

David Seiler, Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter, Lehrbeauftragter an der btu

Cottbus, den 20.08.2019

PHOTO Presse 10-2019, 18 -19

4https://bildung.sachsen-anhalt.de/schulen/datenschutz/handreichung-datenschutz-an-schulen/– siehe dort Ziff. 32.

Update 30.03.2020:

LDA Bremen, Tätigkeitsbericht 2019

S. 41 Ziff. 10.5 Private Fotoaufnahmen bei Schulveranstaltungen 

Uns erreichen immer wieder Anfragen zur Zulässigkeit der Anfertigung von Fotoaufnahmen und Videoaufnahmen durch Privatpersonen bei (schul-) öffentlichen Veranstaltungen in Schulen. Die Anfertigung von Aufnahmen für rein private Zwecke ist in der Regel nicht datenschutzrechtswidrig, weil sie durch die sogenannte Haushaltsausnahme vom Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung ausgenommen sind. Unzulässig kann aber die Veröffentlichung solcher Aufnahmen sein, auch wenn sie durch Privatpersonen erfolgt.