Fotorechtsverletzung: Für die rechtswidrige Internetnutzung von fünf Architekturfotos auf ihrer Internetseite musste eine Baufirma 8.350,- Euro Schadensersatz nach Mittelstandgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) nebst Zinsen und die Anwalts- und Gerichtskosten an den Fotografen zahlen.
Der Fall: Ein Berufsfotograf klagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Internetveröffentlichung seiner Fotos von Architekturmodellen
Der Kläger, ein Architekturfotograf, hatte im Auftrag eines Fußballvereins ein Modell des Fußballstadiums aufwändig fotografiert und Composings (composing, englisch, ist ein Bildmotiv, welches aus verschiedenen Bildern oder Bildteilen zusammengesetzt wird) vorgenommen. Diese Fotos hatte die Baugesellschaft vom Fußballverein bekommen, der angab, über die erforderlichen Rechte zu verfügen.
Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung
Der Fotograf bemerkte diese von ihm nicht genehmigte Nutzung der Architekturfotos erst nach mehr als fünf Jahren und ließ die Baugesellschaft anwaltlich abmahnen, § 97a UrhG. Diese gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, zahlte aber weder Schadensersatz noch Abmahnkosten. Daher erhob der Fotograf Klage über die das LG Düsseldorf zu seinen Gunsten entschied, Urteil vom 26.08.2015, Az. 12 O 370/14.
Höhe des Schadensersatzes
Der Fotograf hatte die Fotos dem Fußballverein auf einer CD übergeben, die nach seinen Angaben ein Inlay enthalten habe, wonach der Kunde ein zeitlich und räumlich uneingeschränktes einfaches Nutzungsrecht für unternehmenseigene Publikationen erhalten habe und ausdrücklich erwähnt war, dass die Weitergabe an Dritte der Zustimmung des Klägers bedarf.
Als Schadensersatz macht er ausgehend von den Empfehlungen der Mittelstandgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) einen Betrag von 5.425,- Euro zzgl. 100% Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung geltend, § 13 UrhG, § 97 UrhG. Wegen der „Kombinutzung“ klagt er jedoch nur 8.350,- Euro zuzüglich Verzugszinsen ein.
Das LG Düsseldorf spricht dem Fotografen den eingeklagten Schadensersatz für die rechtswidrige Internetveröffentlichung seiner Fotos in voller Höhe zu. Berechnungsgrundlage ist in Anbetracht der Qualität der Fotos die MFM-Liste. Das Gericht erkennt auch den Zuschlag von 100% wegen fehlendem Urhebervermerk an. Der Betrag ist ab Rechtshängigkeit – also ab Klageeinreichung – zu verzinsen und nicht bereits seit Beginn der Rechtsverletzung. Der größte Teil der Zinsklage wurde also abgewiesen.
Geklagt wurde auch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 1.314,50 Euro.
Als Gegenstandswert für die außergerichtliche Abmahnung und die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs erkannte das Gericht einen Betrag von 6.000,- Euro pro Foto an. Der Gegenstandswert ist der Betrag, auf dessen Grundlage das Anwaltshonorar und die Gerichtskosten berechnet werden. Das Gericht erkannte jedoch nur eine 1,3fache statt eine 1,5fache Gebühr an und sprach dem Kläger daher einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten i.H.v. 1.141,90 Euro statt 1.314,50 Euro zu. Zudem muss die Beklagte die gesamten Anwalts- und Gerichtskosten zahlen.
Durch die Internetveröffentlichung wurde, juristisch gesprochen, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19 a UrhG, verletzt. Die Baufirma verteidigte sich mit dem Argument, sie habe die Fotos vom Fußballverein mit der Zusicherung bekommen, dieser verfüge über die entsprechenden Rechte und die Baufirma dürfe die Fotos „für Werbe- und Veröffentlichungszwecke“ nutzen. Die Baufirma hätte beweisen müssen, dass
a) der Fußballverein überhaupt über die Nutzungsrechte und das Recht, Unterlizenzen einzuräumen, verfügt und
b) der Fußballverein ihr auch tatsächlich das Recht zur Internetveröffentlichung eingeräumt hatte.
Sie konnte den Beweis, dass die Kette von Nutzungsrechten (Rechtekette: Fotograf – Fußballverein – Baufirma) geschlossen ist, nicht führen.
Sorgfaltspflicht statt Gutgläubigkeit
Jeder, der Fotos nutzen will, ist verpflichtet, vorher sorgfältig zu prüfen, ob derjenige, der ihm die Bilder gibt, auch tatsächlich über die erforderlichen Rechte verfügt. Tut er dies nicht und vertraut er alleine auf eine Zusicherung seines Bildlieferanten, handelt er nach der Ansicht der ständigen Rechtsprechung fahrlässig und muss dementsprechend haften. Dass die Baufirma also im guten Glauben gehandelt hat, hilft ihr nicht weiter. Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten.
Lehren aus dem Fall
- Der Fotograf hätte bereits bei Auftragserteilung sich klar mit seinem Kunden auf den Umfang der Nutzungsrechte einigen und diesen schriftlich festlegen sollen. Nach Abschluss des Vertrages und Erledigung des Fotoauftrages die Nutzungsbedingungen auf das Inlay einer CD zu schreiben, ist zu spät.
- Umgekehrt hätte der Auftraggeber und Kunde des Fotografen klar den Umfang der eingekauften Nutzungsrechte festschreiben sollen. Das setzt ein klares Verständnis davon voraus, welche Nutzungsrechte man für die beabsichtigten Zwecke aktuell und absehbar künftig benötigt. Es ist ein verbreiteter Irrglaube, dass man als Auftraggeber, der den Fotografen bezahlt hat und die entstandenen Fotos selbst nutzen darf, diese auch an andere zur Nutzung weitergeben darf.
- Wer nur einfache Nutzungsrechte hat, hat im Regelfall kein Recht zur Unterlizenzierung, darf die Fotos also niemandem weitergeben und kann niemandem Rechte an den Fotos einräumen.
- Wer Fotos nutzen will, muss sich im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht Unterlagen vorlegen lassen, aus denen sich die Berechtigung des Lizenzgebers ergibt, ihm Rechte an den Fotos einzuräumen. Wer das für realitätsfremd hält, sollte sich zumindest schriftlich die „Freistellung von Rechten Dritter“ geben lassen, also eine Zusicherung vom Lizenzgeber, dass er über die nötigen Rechte verfügt und den Lizenznehmer von Ansprüchen Dritter, hier also von Schadensersatzansprüchen des Fotografen, freistellt, sprich: die Kosten erstattet. Wenn sich der Lizenzgeber weigert, sollte man als Nutzer die Fotos nicht nutzen. Sonst kann es teuer werden, wie der besprochene Fall zeigt.
David Seiler, Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter, Lehrbeauftragter Datenschutzrecht, IT-Security Law, Cottbus, den 17.03.16.
Der Beitrag ist erschienen in Photopresse 05-2016, S. 24