Fotorechtsverletzung und Schadensersatz nach MFM

Fotorechtsverletzung und Schadensersatz nach MFM

Fotorechtsverletzung und Schadensersatz nach MFM

Symbolfoto für Schadensersatz nach MFM bei Fotorechtsverletzungen, Urheberrecht, Lizenzanalogie, Rechtsanwalt David Seiler

Fotorechtsverletzungen: Aktuelle Urteile zur Anwendbarkeit der mfm-Honorarliste bei Schadensersatzberechnung – Teil 1 (Teil 2 siehe hier)

Schadensersatz bei rechtswidriger Nutzung von Fotos

Wenn Fotos – umgangssprachlich ausgedrückt – „geklaut“ werden, ist damit heutzutage meist nicht der Diebstahl, § 242 StGB, einer fremden, beweglichen, körperlichen Sache gemeint, sondern die rechtswidrige Nutzung von Fotografien im Rahmen von Vervielfältigungen in Printform oder Online. Online erfolgt regelmäßig eine doppelte Rechtsverletzung: eine rechtswidrige Vervielfältigung einer Bilddatei auf einem Webserver (§ 16 UrhG) und eine sogenannte Online-Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) also der Upload eines Fotos auf eine Webseite. Oft kommt noch eine dritte Rechtsverletzung hinzu: der Name des Fotografen wird nicht zusammen mit der Bildnutzung angegeben. Auf diesen sogenannten Urhebervermerk hat der Fotograf aber nach § 13 UrhG Anspruch und kann im Verletzungsfall Schadensersatz geltend machen (vgl. PP 02-2019, S. 20).

Wer urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig nutzt, ist gegenüber dem Urheber zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. (§ 97 UrhG) Die Frage: „Wie berechnet sich die Höhe des Schadenersatzanspruchs ?“ war erst kürzlich Streitgegenstand zweier ergangener Entscheidungen. Voraussetzung ist zunächst, dass es sich bei den Fotografien um urheberrechtlich geschützte Werke handelt oder „ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht“ verletzt wurde.

Einordnung von Fotografien im Urheberrecht

Als Fotografien erstmals urheberrechtlich geschützt werden sollten, gab es schon die Diskussion, ob Fotografien im Gegensatz zu Gemälden überhaupt kreative Leistungen seien und urheberrechtlichen Schutz verdienen oder einfach nur das abgebildet wird, was sich in der Realität vor der Linse abspielt – also, ob die Fotografie nur eine Vervielfältigung der Realität ist, die keinen eigenständigen Schutz für sich in Anspruch nehmen kann. Dieser Streit wurde vom Gesetzgeber dadurch „gelöst“, dass man

  • einen „vollen“ urheberrechtlichen Schutz für Lichtbildwerke, § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, und
  • ein Leistungsschutzrecht für Lichtbilder (einfache Fotografien), § 72 UrhG, eingeführt hat.

Es bleibt den Gerichten überlassen, die Einordnung vorzunehmen. Da der praktische Unterschied jedoch im Wesentlichen in der Schutzdauer (50 Jahre ab Herstellung oder 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) besteht, ist die Unterscheidung in den meisten Fällen nicht relevant. Dies gilt um so mehr als zumindest seit einer EU-Richtlinie zur Schutzdauer und einer BGH-Entscheidung klar sein sollte, dass jedes individuelle Foto, auch ohne besondere „Schöpfungshöhe“ als Lichtbildwerk den vollen urheberrechtlichen Schutz genießt. Praktisch bleiben für den Lichtbildschutz rein handwerklich-technische Leistungen wie bei der Reproduktionsfotografie von Gemälden, vgl. BGH, I ZR 104/17 vom 20.12.2018 – Museumsfotos.

Im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch kommt es vermeintlich auch nicht auf die Unterscheidung an, da unzweifelhaft auch bei der Verletzung von Leistungsschutzrechten an einfachen Lichtbildern Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche bestehen. Wie wir sehen werden, spielt die Qualität der Fotos in den Augen der Gerichte jedoch in die Schadensersatzberechnung gleichwohl ein.

Vorsatz, Fahrlässigkeit und Sorgfaltspflichten

Die Verletzung muss vorsätzlich oder fahrlässig verletzt worden sein, damit außer dem Unterlassungsanspruch auch ein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Fahrlässig ist die Rechtsverletzung, wenn die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ außer Acht gelassen wird. Gerade bei professionellen Bildnutzern geht die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass es zu den Sorgfaltspflichten gehört, sich über die Lizenzrechte zu informieren und diese auch zu erwerben. Denn im Urheberrecht gibt es keinen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten.

Methoden der Schadensersatzberechnung

Seit der Ariston-Entscheidung des Reichsgerichts von 1895 sind im Urheberrecht drei Schadenersatzberechnungsmethoden anerkannt:

  1. Ersatz des konkreten Schadens,
  2. Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer mit der Verletzungshandlung erzielt hat und schließlich
  3. Ersatz dessen, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung vereinbart hätten, wäre es zu einem Lizenzvertrag gekommen. Die gängigste Methode ist die Schadensersatzberechnung nach der dritten Methode, die „Lizenzanalogie“ genannt wird.

Ein konkreter Schaden lässt sich meist nicht nachweisen und welchen Gewinn der Verletzer durch die Rechtsverletzung erzielt hat, lässt sich im Regelfall nicht ermitteln. Diese Berechnungsmethoden haben 2008 auch Eingang in das Urheberrecht gefunden:

§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG lautet:

Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.“

Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Verletzer im konkreten Fall bereit gewesen wäre, ein angemessenes Honorar zu zahlen oder in Anbetracht des üblichen Honorars auf das Foto verzichtet hätte. Es ist unerheblich, ob mit der Bildnutzung ein Gewinn erzielt wurde und wie die finanzielle Situation des Verletzers ist. Es wird allein auf möglichst objektive Kriterien abgestellt.

Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach der freien Überzeugung des Gerichts zu bemessen. Dabei sind der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen, die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechts, ….Grundsätzlich ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich, so dass beispielsweise wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verletzers keine niedrigere Festsetzung der Lizenzgebühr rechtfertigen. Bei der Bewertung, welche Vereinbarung vernünftige Vertragsparteien getroffen hätten, kann aber auch die in der Branche übliche Umsatzrendite berücksichtigt werden, da ein Lizenznehmer im Zweifel keine Lizenzgebühr vereinbaren würde, die seinen Gewinn übersteigen würde.“ (OLG Köln, Palast der Republik, 11.01.2019, Az. 6 U 10/16, Rn 101)

Bei der Verletzung von Rechten an Fotografien wird regelmäßig auch von den Gerichten die Honorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (mfm) unmittelbar oder zumindest als Orientierungsmaßstab angewendet. Die mfm ist ein vom BVPA (Bundesverband professioneller Bildanbieter) organisiertes Gremium von Vertretern aus der Bildbranche, das in bereit angelegten Marktbefragungen die tatsächlich erzielten Bildhonorare ermittelt und nach verschiedenen Verwendungszwecken, Nutzungsarten und Nutzungsintensitäten (Bildgröße, Auflagenhöhe, Schwierigkeitsgrad etc.) in jährlich aktualisierten Honorarübersichten tabellarisch auflistet.

Allerdings können die MFM Empfehlungen nicht schematisch angewendet werden, sondern sind unter Einbeziehung sämtlicher individueller Sachverhaltsumstände zu modifizieren, weil die Einzelfallumstände eine realitätsnähere und damit aussagekräftigere Grundlage für die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr bieten. Insofern ist auch zu beachten, dass es sich bei den MFM-Empfehlungen weniger um eine Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte als vielmehr um eine einseitige Festlegung der Anbieterseite handelt.

OLG Köln, Palast der Republik, 11.01.2019, Az. 6 U 10/16, Rn 103

 

„Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen. Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der Bildernutzung verbunden ist, wird ferner der für die Erstellung des Lichtbilds erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sein. Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu. Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen …. “ 

BGH, Sportwagenfoto, 13.09.2018, Az. I ZR 187/17, Rn 18 – 19

Die mfm-Bildhonorare werden von Gerichten meist bei Profifotografen angewendet, insbesondere wenn diese durch Rechnungen für vergleichbare Lizenzverträge nachweisen können, dass sie üblicherweise in vergleichbarer Höhe abrechnen (= eigene Lizenzierungspraxis).

David Seiler, Rechtsanwalt

veröffentlicht in Photopresse 03/2019, S. 14 – 15

In Teil 2 der Rechtskolumne zum Thema „Fotorechtsverletzungen und Schadensersatz – Aktuelle Urteil zur Anwendbarbeit der MFM- Honorarliste“ in PP 04-19 lesen Sie über konkrete Fälle aus fotografischen Praxis sowie das Fazit des Autors.