Fotoreproduktion in Fotosammlungen und Rechtsfragen

Fotoreproduktion in Fotosammlungen und Rechtsfragen

Fotoreproduktion in Fotosammlungen und Rechtsfragen

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Fotoreproduktion: Vertragliche Regelungen über den Umgang mit Mängeln an künstlerischen Fotografien

Die Reproduktion in der Fotokunst war Gegenstand eines von der DZ BANK Kunstsammlung unter Leitung von Frau Dr. Leber organisierten Symposiums. Dies ist Anlass das Thema aus rechtlicher Sicht näher zu beleuchten.

Kauf und Erwartungshaltung

Wer sich eine Holzbank kauft und diese in seinen Garten stellt, der rechnet damit, dass diese im Laufe der Jahre unansehnlich wird, verwittert und morsch wird. Niemand dürfte auf die Idee kommen, sich deswegen nach fünf, zehn oder 15 Jahren beim Verkäufer oder Hersteller zu beschweren und eine Restaurierung oder eine neue Bank zu verlangen, zumal der Verfallsprozess vom Aufstellungsort und den zwischenzeitlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen erheblich beeinflusst wird. Diese im Laufe der Jahre eintretenden Veränderungen und Verschlechterungen werden als naturgegebenen hingenommen.

Wer ein Kunstwerk für eine Sammlung, eine Ausstellung oder ein Museum kauft, beabsichtigt hingegen im Regelfall das Werk dauerhaft in die Sammlung, z.B. Corporate Collecting, oder das Museum aufzunehmen. Jeder von uns kennt teils sehr alte Kunstwerke aus Museen, von der antike Kunst über alten Ölgemälden bis zu den ersten Werken der Fotokunst. Wer mit diesem zeitlichen Erwartungshorizont an die vergleichsweise junge Kunstgattung der Fotografie heran tritt, wird von der mitunter zeitlich recht eingeschränkten Haltbarkeit enttäuscht werden. Dies gilt umso mehr, als derartige Kunstwerke anders als die Holzbank üblicher Weise in geschützten Räumen aufbewahrt werden und einen deutlich höheren Wert – finanziell wie kultur- und kunstgeschichtlich – haben und der Wert im Lauf der Zeit erheblich steigen kann.

Grundlegende rechtliche Überlegungen

Um in die rechtlichen Überlegungen einzusteigen, welche vertraglichen Regelungen zum Umgang mit Mängeln bei Fotografien sinnvoll, angemessen und erforderlich sind, bedarf es zunächst einiger grundlegender rechtlicher Betrachtungen.

Sacheigentum, geistiges Eigentum und Begrifflichkeiten

In rechtlicher Hinsicht unterscheidet sich ein Kunstwerk von einem einfachen Gegenstand wie eine Holzbank, durch die Doppelnatur von Sachen-Eigentum und geistigem Eigentum. Diese beiden Ebenen werden im Folgenden parallel zu betrachten sein. Auf der einen Seite steht das dauerhafte Erhaltungsinteresse des Eigentümers an dem auf einem bestimmten Trägermedium „verewigten“ Foto. Auf der anderen Seite stehen die ideellen und wirtschaftlichen Interessen des Inhabers des geistigen Eigentums, dem Urheber, dem Fotografen bzw. dem Künstler.

Im Folgenden wird nicht der Begriff „Kunstwerk“ verwendet, sondern der allgemeine Begriff „Foto“ oder „Lichtbildwerke“. Eben so wird der Begriff „Urheber“ oder „Fotograf“ verwendet und nicht „Künstler“. Wenn von Rechten des Urhebers die Rede ist, dann kann es der Urheber selbst sein, der diese Rechte noch inne hat oder aber jemand, der die Rechte vom Urheber erworben oder geerbt hat, der sogenannte Rechteinhaber. Das kann ein Kunsthändler, eine Gallerist, ein Erbe bzw. eine Erbengemeinschaft etc. sein. Gemeint sind jedenfalls die Rechte, die im Ur-heber ihren Ur-sprung haben.

Rechte an einem gekauften Foto – Eigentumsrecht und Sachmangel

Wer eine Fotografie kauft, erwirbt das Eigentumsrecht an dem Trägermedium, also oft einem Papierabzug, einem Foto auf Aluminium oder hinter Acrylglas. Es wird also eine Sache und kein Recht gekauft. Wenn nun eine oft erst allmählich auftretende optisch wahrnehmbare Veränderung an der Sache auftritt, kann ein Sachmangel vorliegen.

Mängelgewährleistungsansprüche

Was ein Sachmangel ist, wird in § 434 BGB definiert. Danach ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang, also bei Übergabe des gekauften Fotos, die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Regelmäßig dürfte in Kunstankaufverträgen lediglich Künstler, Motiv, Format und Material sowie der Kaufpreis festgelegt sein, jedoch keine weitergehende Vereinbarung zur Beschaffenheit oder Mängelansprüche. Soweit also keine weitergehenden Festlegungen zur geschuldeten Beschaffenheit erfolgt sind, ist die Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck eignet – oder falls auch kein Verwendungszweck festgelegt wurde – wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und sie die übliche Beschaffenheit aufweist, die der Käufer erwarten darf. Unter den Begriff der Beschaffenheit fällt auch die Haltbarkeit.

Im Regelfall dürfte keine besondere Vereinbarung über die Haltbarkeit des gekauften Fotos getroffen worden sein. Welche Haltbarkeit üblich ist und vom Käufer berechtigterweise erwartet werden kann, ist von z.B. Papiersachverständigen zu beurteilen. Schon um bei der Frage, ob ein Mangel vorliegt, besser Argumente zu haben, empfiehlt es sich also, zumindest den Verwendungszweck – z.B. dauerhaft Aufnahme in eine Kunstsammlung, die auch Ausstellungszwecken dient – und idealerweise auch die erwartete Mindesthaltbarkeit als Beschaffenheitskriterium vertraglich zu fixieren.

Verjährung

Wie auch immer die Detailfragen zum Sachmangel beim Fotokauf beantwortet werden, etwaige Ansprüche verjähren nicht in drei Jahren, § 195 BGB – das wäre die „regelmäßige“ Verjährungsfrist, sondern sogar schon nach zwei Jahren, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Lediglich bei den Fotos, bei denen ein Mangel in den ersten zwei Jahren nach Kauf auftritt, spielt also das kaufrechtliche Sachmangelrecht eine Rolle. Tritt der Mangel später auf, ist man „raus aus der Gewährleistung“. Die Frist ist abgelaufen. Es bestehen aus dem Kaufrecht keine Ansprüche mehr. Bei den in der Praxis wohl nur sehr wenigen Fällen, in denen innerhalb der ersten zwei Jahre ab Kauf ein Mangel an den Fotos auftritt, kann der Käufer z.B. Nacherfüllung, § 439 BGB, verlangen, also entweder die Beseitigung des Mangels oder die Neulieferung einer mangelfreien Sache.

Selbsthilferecht

Tritt der Mangel erst nach Ablauf von zwei Jahren ein, gibt es keine kaufrechtlichen Ansprüche mehr. Dann ist der Käufer auf Zustimmung, die Mitwirkung und den guten Willen des Fotografen bzw. Verkäufers angewiesen, wenn er sich nicht selbst helfen kann oder darf.

Die Selbsthilfe könnte z.B. darin bestehen, dass der Käufer sich direkt beim Kauf eine reproduktionsfähige Vorlage angefertigt hat, z.B. einen guten Scan im Rahmen der nachstehend erläuterten Katalogbildfreiheit, und diese nun nutzt, um sich einen neuen Abzug des Werkes herstellen zu lassen. Hierbei gibt es jedoch im wesentlichen zwei Probleme: einerseits ist ein solcher neuer Abzug kein mit Wissen und Willen des Urhebers hergestellter Abzug, der nummeriert und signiert ist, also im Sinne des Kunstmarktes kein Original. Zum anderen stellt schon die Reprovorlage, jedenfalls aber der neue Abzug im urheberrechtlichen Sinne eine Vervielfältigung dar, § 16 UrhG. Das Vervielfältigungsrecht gehört zu den Rechten, die ausschließlich dem Urheber zustehen (Ausschließlichkeitsrechte) und die ihn berechtigten, alle anderen vom Recht der Vervielfältigung auszuschließen, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Der Käufer benötigt, um den neuen Abzug anfertigen zu dürfen, das Vervielfältigungsrecht an dem Foto. Damit sind wir bei der Frage, ob und welche urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Käufer gegebenenfalls beim Kauf des Fotos mit erworben hat.

Nutzungsrechte an einem gekauften Foto

Mit dem Kauf eines Fotos ist zunächst einmal keine weitere Rechteeinräumung im urheberrechtlichen Sinne verbunden, § 44 Abs. 1 UrhG, wenn nicht zugleich – oder nachträglich – mit dem Kaufvertrag auch noch ein urheberrechtlicher Lizenzvertrag geschlossen wurde.

Ausstellungsrecht

Das Urheberrechtsgesetz räumt dem Eigentümer, also dem Käufer des „Originals eines … Lichtbildwerkes“ das Recht ein, das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn das Werk zuvor noch nicht veröffentlich wurde, § 44 Abs. 2 UrhG. Der Fotograf bleibt aber im Übrigen Inhaber der urheberrechtlichen Rechte an dem Foto. Dies betrifft z.B. den Anspruch auf Urhebernennung, § 13 UrhG, und das Recht, über Vervielfältigungen und Veröffentlichung, z.B. Online-Zugänglichmachungen, § 19 a UrhG (= Internet-Veröffentlichung), zu entscheiden und sich gegen Bearbeitungen und Entstellungen seines Werkes wehren zu können. Wer von einem gekauften Foto eine Reproduktion (urheberrechtlich gesprochen eine Vervielfältigung) machen möchte, benötigt hierzu also die vorherige Zustimmung (= Einwilligung) des Urhebers.

Katalogbildfreiheit

Es gibt jedoch zwei für die vorliegenden Überlegungen relevante Fälle, in denen es auch ohne Zustimmung des Urhebers zulässig ist, ein Lichtbildwerk zu vervielfältigen, zu verbreiten und in der ersten der beiden Fallgruppen auch öffentlich zugänglich zu machen. Diese beiden Rechten sind in den sogenannten „Schranken“ der Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers unter dem Stichwort „Katalogbildfreiheit“ in § 58 UrhG geregelt.

Fallgruppe 1 betrifft die Werbung für eine Ausstellung oder den öffentlichen Verkauf von Lichtbildwerken. In dem Fall hat der Veranstalter der Ausstellung oder des Verkaufs, z.B. Galerist oder Auktionator, das Recht, Fotos für Werbezwecke zu nutzen, „soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist“. Wichtig ist es die Einschränkung aus den Worten „soweit … erforderlich“ zu beachten. Dies bedeutet, dass z.B. ein Foto für ein Ausstellungsplakat ausgewählt werden darf, aber nicht beliebig viele Fotos. Es bedeutet weiter, dass das Recht mit dem Ende der beworbenen Veranstaltung erlischt, also z.B. ein Plakat einer beendeten Ausstellung nicht ohne Zustimmung des Urhebers nachgedruckt werden darf.

Fallgruppe 2 betrifft den Ausstellungskatalog. Bestimmte Einrichtungen dürfen ausgestellte Fotos in „Verzeichnissen“ im Zusammenhang mit der Ausstellung vervielfältigen und verbreiten – aber nicht öffentlich zugänglich machen.

Aus diesen beiden Rechten lässt sich meines Erachtens vertretbar ableiten, dass es zulässig ist, sich als Eigentümer von einem gekauften Foto für die Zwecke der Ausstellungswerbung und der Ausstellungskataloge reproduktionsfähige Vorlagen anzufertigen. Was sich aber auch aus diesen beiden Vorschriften nicht ableiten lässt, ist das Recht, diese Vorlage zur Anfertigung eines neuen Abzuges zu verwenden, also urheberrechtlich gesprochen eine Vervielfältigung anzufertigen.

Originalbegriff und Fotoreproduktion

Man könnte weiter überlegen, ob der Käufer eines Fotos auch eine originalgetreue Reproduktion anfertigen und ausstellen darf. Das wäre dann der Fall, wenn die originalgetreue Reproduktion unter den Begriff „Original“ im Sinne des § 44 Abs. 2 UrhG fällt. Was also ist ein „Original“, auf das sich das faktisch „mitgekaufte“ Ausstellungsrecht nach § 44 Abs. 2 UrhG bezieht? Das Urheberrechtsgesetz definiert nicht, was unter einem „Original“ verstanden wird. Vielmehr orientieren sich die Juristen an dem Verständnis der beteiligten Kunstkreise[1]. Bei Lichtbildwerken ist das Original im eigentlichen Wortsinne das Negativ, ein Dia oder die Fotodatei. Gleichwohl werden alle Arten von Abzügen als Original angesehen. Voraussetzung ist, dass sie mit „Wissen und Wollen“ des Urhebers hergestellt wurde (vgl. Vintage Print). Als Indizien hierfür sieht man die Nummerierung und Signatur an. Die originalgetreue Reproduktion fällt also nur dann unter den Begriff „Original“, wenn sie mit Wissen und Wollen des Urhebers hergestellt wurde, und er sie idealer Weise auch noch nummeriert und signiert hat. Eine im Wege der „Selbsthilfe“ ohne Wissen und Willen des Urhebers hergestellte Reproduktion stellt also kein Original dar, an dem der Eigentümer ein Ausstellungsrecht hat. Vielmehr handelt es sich um eine Vervielfältigung, die der Zustimmung des Urhebers bedarf.

Zustimmung und Schutzfristen

Der Zustimmung zur Vervielfältigung bedarf es so lange, wie das Vervielfältigungsrecht besteht. Es besteht heutzutage für die Dauer des Urheberrechts, also 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, p.m.a. (= post mortem auctoris), § 64 UrhG. Dies war jedoch nicht immer so. Seit Fotografien rechtlich geschützt sind, hat sich deren Schutzdauer von fünf Jahren ab Herstellung auf jetzt bis zu 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers verlängert. Es gab und gibt teilweise Unterschiede bei den Schutzfristen zwischen Lichtbildwerken, einfachen Lichtbildern und Lichtbildern, die Dokumente der Zeitgeschichte sind; es gibt Änderungen dieser Fristen und es gibt zu beachtende Übergangsvorschriften.

Die erste Frage zum Stichwort Zustimmung ist also, ob die Schutzfristen nicht bereits abgelaufen sind und ob es überhaupt noch der Zustimmung bedarf. Sind die Schutzfristen noch nicht abgelaufen, stellt sich die zweite Frage, von wem die Zustimmung einzuholen ist.

Möglicherweise steht der Käufer nicht mit dem Urheber unmittelbar in Kontakt sondern mit dem Galeristen. Je nach vertraglicher Vereinbarung zwischen Urheber und Galeristen kann dieser das Werk selbst und in eigenem Namen verkaufen oder den Urheber beim Abschluss des Kaufvertrages vertreten. Jedenfalls dürfte der Galerist in der Regel vom Urheber nicht lizenziert worden sein, urheberrechtliche Nutzungsrechte an dem zum Verkauf stehenden Foto einzuräumen. Da es im Urheberrecht keinen gutgläubigen Erwerb gibt, muss der Käufer die Berechtigung des Verkäufers, ihm die gewünschte Zustimmung zu geben, bis zum Urheber hin zurück abklären. Wenn der Urheber hingegen nicht mehr lebt, ist für die folgenden 70 Jahre der urheberrechtlichen Schutzdauer die Befugnis, die gewünschte Zustimmung zu erteilen, mit dem oder den Rechtsinhabern bzw. Erben zu klären, was gerade bei Erbengemeinschaften schwierig ist.

Da es, wie am Begriff des Originals gezeigt, nicht nur auf die Zustimmung zur Vervielfältigung ankommt, sondern um wieder zu einem Original zu gelangen, die Mitwirkung des Urhebers erforderlich ist (Signatur und Freigabe des neu hergestellten Abzuges), besteht seitens des Eigentümers eines beschädigten Fotos das Bedürfnis an der Mitwirkung des Urhebers. Da ihm zumindest nach kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht kein Anspruch hierauf zu steht, bedarf die Zustimmung einer Einigung im Verhandlungsweg. Hier gilt die allgemeine verhandlungstaktische Überlegung: im Vorfeld, also vor einem Kauf, lassen sich solche Dinge viel leichter verhandeln, als im Nachhinein, wenn das Foto vor zig Jahren verkauft wurde und das Interesse bzw. die Motivation des Verkäufers, dem Käufer entgegen zu kommen, naturgemäß nicht mehr so groß ist. Die allgemeine Empfehlung kann also nur lauten: wo möglich und bei Neuanschaffungen sollte man den Punkt, wie bei etwaigen Mängeln zu verfahren ist, bereits im Kaufvertrag regeln und möglichst auch ein Vervielfältigungsrecht vorsehen.

Nach diesen allgemeinen Vorüberlegungen lässt sich das Fazit ziehen, dass der Käufer eines im Laufe der Jahre beschädigten Fotoabzuges zumindest der Zustimmung, idealerweise aber auch der Mitwirkung des Urhebers bedarf, er hierauf jedoch rechtlich gesehen keinen gesetzlichen Anspruch hat. Daher ist es anzuraten, sich als Käufer im Fotoankaufsvertrag entsprechende Rechte zu sichern. Die Fragen, was als Mangel angesehen wird, wie der Mangel beseitigt wird, wer dafür verantwortlich ist und wer die Kosten trägt, all dies sind Fragen, die sich vertraglich regeln lassen. Im Folgenden werden einige der Regelungsaspekte und Ideen zur Regelungsmöglichkeiten vorgestellt.

Vertragliche Regelungsmöglichkeiten – Fotoreproduktion

Der derzeit wohl häufigste Anwendungsfall der hier vorgestellten Überlegungen ist die nachträgliche Regelung zum Umgang mit schadhaften Fotos. Aus Käufersicht ist es empfehlenswert, bereits im Vorfeld vertragliche Regelungen zu schadhaft werdenden Fotografien zu treffen. Viele der nachstehenden Regelungsüberlegungen sind auch für die vorausschauende Regelung im Ankaufvertrag anwendbar. Beim Ankaufvertrag ist aber anders als beim konkreten nachträglichen Regelungsbedarf an verschiedene alternative Entwicklungen zu denken – z.B. was gelten soll, wenn der Urheber noch lebt und was, wenn er bereits verstorben ist.

Der Einstieg in die vertraglichen Regelungen ist das so genannte Rubrum. Damit ist die Bezeichnung der Vertragsparteien gemeint. Auf der einen Seite steht der Käufer eines (zwischenzeitlich mangelhaften) Werkes. Nur am Rande sei hier vorsorglich klargestellt, das mit mangelhaft hier selbstverständlich nicht die künstlerische Qualität des Werkes gemeint ist, sondern ein technischer Sachmangel. Auf der anderen Seite steht der Urheber (Fotograf), dessen Vertreter oder Rechtsnachfolger. Wie bereits dargestellt, muss der Käufer darauf achten, dass sein Vertragspartner auch zu den urheberrechtlichen Regelungselementen berechtigt ist, da die Regelungen andernfalls wirkungslos wären.

Sodann sollte das Regelungsobjekt, spricht die Fotografie oder die Fotografien, die schadhaft sind, genau bezeichnet werden. Zudem ist die Art und Weise der Schäden zu bezeichnen (z.B. Vergilbung). Sinnvoll ist auch die Angabe der verwendeten Techniken, um dies bei Restaurierungsbemühungen oder einen möglichst werkgetreuen Reproduktion berücksichtigen zu können.

Begrifflichkeiten

In einem Vertrag ist es dringend zu empfehlen, bestimmte Begriffe und deren Bedeutung näher zu definieren. Dies kann einerseits am Beginn des Vertrages in einem so genannten Glossar erfolgen (angelo-amerikanischer Stil) oder aber im Laufe des Vertrages an den Stellen, an denen der Begriff erstmals verwendet wird.

Da es ein möglicher Regelungsgegenstand sein kann, ein neues Original herzustellen, bietet es sich an, einem Begriff zur Abgrenzung für das beschädigte alte Original zu definieren, z.B. „Ursprungsoriginal“. Wenn ein Werk schadhaft ist, kommen mehrere Arten der Mangelbeseitigung in Betracht.

Eine Form ist die Restaurierung. Dabei wird kein neues Foto hergestellt und auch das Ursprüngliche wird nicht in der Bildaussage, dem Bildinhalt oder dem Erscheinungsbild verändert. Somit liegt weder eine zustimmungsbedürftige Vervielfältigung noch eine zustimmungsbedürftige Bearbeitung[2] vor.

Für die Zwecke des Vertrages kann man unterscheiden zwischen einer Reproduktion und einer Neuproduktion.

Die Reproduktion kann zum Beispiel definiert werden als die Herstellung einer reproduktionsfähigen Vorlage vom ursprünglichen Original (zum Beispiel durch Scannen oder Abfotografieren des Originals). Sofern diese reproduktionsfähige Vorlage nicht vom Werk im Ursprungszustand hergestellt wurde, sondern lediglich vom bereits beschädigten Werk hergestellt werden kann, kann hierbei auch eine Bearbeitung bzw. Retusche mit dem Ziel erfolgen, die reproduktionsfähige Vorlage dem Ursprungszustand des Originals möglichst weit gehend anzunähern (z.B. entfernen von Farbstichen, Retuschieren von Flecken, Kratzern …). Zudem ist die Reproduktion dann erforderlich, wenn zum Beispiel bei Unikaten (etwa Fotogrammen oder Polaroids) keine Originalvorlage (zum Beispiel Original-Negative, Dias oder RAW-Bilddateien) vorhanden sind.

Für den Begriff der Neuproduktionen könnten zwei Definitionen verwendet werden: einerseits kann unter einer Neuproduktion die Herstellung einer Fotografie von der Originalvorlage (zum Beispiel einem Negativ) verstanden werden. Andererseits könnte man mit einer Neuproduktion aber auch die Herstellung eines neuen Originals bezeichnen, unabhängig davon, ob dieses von der Ursprungsvorlage oder einer Reproduktionsvorlage hergestellt wurde. Maßgeblich wäre dann die Mitwirkung des Urhebers an der Herstellung des neuen Originales in Form seine Freigabe und Signatur auf dem neu produzierten Original. Ist der Urheber nicht mehr bereit, sein ursprüngliches Werk inhaltlich oder in Format und Technik unverändert neu produzieren zu lassen, etwa weil sich seine künstlerische Auffassung und sein Stil geändert haben, liegt je nach dem Ausmaß der Abweichungen keine Neuproduktion mehr vor, sondern ein neues Werk. Liegt die Ursache für den Mangel am Foto an der verwendeten Technik bzw. dem verwendeten Material, so sollte eine Verständigung dahingehend erfolgen, dass ein anderes, haltbares Material verwendet wird.

Die Optionen bei einer Neuproduktion sind demnach:

  • (a) technisch und inhaltlich unverändert,
  • (b) technisch verändert und inhaltlich unverändert und
  • (c) technisch und inhaltlich verändert, wobei möglichst genau die inhaltliche Veränderung und deren Grenzen festgelegt werden sollten.

In einem Vertrag soll auch festgelegt werden, wer wann für welche Umsetzungsschritte im Rahmen der Mangelbeseitigung zu welchem Zeitpunkt oder innerhalb welches Zeitraums verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit für die tatsächliche Mangelbeseitigung kann beim Rechteinhaber, beim Urheber oder beim Eigentümer liegen.

Signatur und Nummerierung

Bei Neuproduktionen sollte festgelegt werden, ob das neu produzierte Werk vom Urheber in gleicher Weise wie das Ursprungsoriginal signiert oder nicht signiert wird, ob es nummeriert oder nicht nummeriert wird. Bei posthumer Neuproduktion sollte festgelegt werden, wie diese Neuproduktion autorisiert wird und wie mit der Signatur umzugehen ist. Da naturgemäß posthum keine Original-Signatur erfolgen kann und eine nachgemachte Signatur, selbst wenn diese mit Zustimmung der Rechteinhaber erfolgt, am Kunstmarkt als Fälschung angesehen werden könnte, sollte festgelegt werden, dass auf eine Signatur und auch auf deren Kopie verzichtet wird. Unter Autorisierung der Neuproduktion ist rechtlich die Zustimmung zur Vervielfältigung im urheberrechtlichen Sinne zu verstehen. Diese kann zum Beispiel bereits in der vertraglichen Vereinbarung bestehen. Nach einem engeren Sprachverständnis kann unter Autorisierung der Neuproduktion aber auch die Zustimmung und Freigabe der konkreten neu produzierten Werkfassung verstanden werden. Dies könnte zum Beispiel durch einen Vermerk auf der Rückseite des Werkstückes erfolgen, der besagt, dass dieses Werkstück mit Zustimmung des Rechteinhabers als Rechtsnachfolger des Urhebers erfolgt ist.

Umgang mit dem Ursprungsoriginal nach der Reproduktion

Wie mit dem Ursprungsoriginal bei Neuproduktionen umzugehen ist, dürfte eine der am intensivsten diskutierten Fragen in diesem Zusammenhang sein. In Betracht kommt hier die Zerstörung des Ursprungsoriginal oder dessen Aufbewahrung. Wenn die Neuproduktion eine inhaltliche Veränderung enthält, auf andere Material produziert wurde, oder keine Signatur des Urhebers mehr verfolgen kann, besteht ein Interesse des Eigentümers daran, auch das Ursprungsoriginal zu behalten. Da andererseits aber auch bei der Zahlung eines Kaufpreises keinen Anspruch darauf besteht und es auch ansonsten nicht gerechtfertigt wäre zwei Originale zu erhalten, bietet es sich an, dass neue Foto ausdrücklich als Ausstellungskopie zu bezeichnen. Hierzu kann vereinbart werden, dass ein entsprechender Vermerk auf der Rückseite der Ausstellungskopie angebracht wird. Dieser kann auch den Zusatz enthalten, dass die Ausstellungskopie nicht getrennt vom Ursprungs-Original verkauft werden darf.

Eine andere Regelungsidee ist es, die Ursprungs-Signatur auszuschneiden und auf der Rückseite das neuen Fotos anzubringen und das Ursprungs-Original im Übrigen zu vernichten.

Reproduktionsfähige Vorlage

Idealerweise wird bereits beim Ankauf eines Werkes vereinbart, dass der Erwerber berechtigt ist, von dem Werk eine reproduktionsfähige Vorlage herzustellen, um für den Fall von Mängeln an dem Werk einen verlässlichen Referenzwerte zu haben. Die reproduktionsfähige Vorlage kann dann, je nach den ansonsten hierzu getroffenen Vereinbarungen, sowohl bei der Restaurierung als auch bei einer Neuproduktion herangezogen werden. Es sollte dann zugleich geregelt werden, in welchen Fällen und zu welchen Zwecken von wem eine solche Vorlage genutzt werden darf. Aus Käufersicht darf er sie idealerweise selbst zur Neuproduktion des Werkes nutzen (Herstellung einer Vervielfältigung), wenn ein bestimmter Fall, z.B. eine definierte Abweichung von den Farbwerten des Ursprungs-Originals, eingetreten ist. Bei der Regelung kann man Anregungen von Software Source-Code Hinterlegungsvereinbarungen aus IT-Verträgen holen. Bei Computerprogrammen besteht die Notwendigkeit, etwa im Falle von aufgetauchten Sicherheitslücken, Änderung im Betriebssystem et cetera auch dann noch Anpassungen und Änderungen an dem Programm vornehmen zu können, wenn die Entwicklerfirma nicht mehr existiert. Für solche Zwecke wird der Quellcode der Software nebst Dokumentation hinterlegt bzw. in einem verschlossenen Umschlag übergeben und vereinbart, in welchen Fällen hierauf zugegriffen werden darf.

Dokumentation zur Fotografie / zum Werkstück – Datenschutzrecht

Im Zusammenhang mit der Reproduktion oder auch nur Restaurierung von Werkstücken helfen Informationen zur Entstehungsgeschichte, den verwendeten Materialien und Techniken. Um diese Informationen, die sich im Nachhinein oft nur schwer recherchieren lassen, zu erfassen, empfiehlt sich die Verwendung eines international von vielen Kunstsammlungen und Museen verwendeten Formulars. Dieses enthält Kontaktinformationen zum Verkäufer und zum Künstler, Angaben zum Titel des Werkes, dazu, ob es sich um eine Serie handelt, Ort und Zeit der Aufnahme, Format der Arbeit, Angaben über die Auflage und die Signatur, Informationen über die bisherigen Eigentumsverhältnisse (Provenienz), Ausstellungshistorie, Konservierungshistorie, Angaben zur Aufnahme und Herstellungstechnik. Nicht vergessen werden sollte, dass ein solches Formular auch personenbezogene Daten beinhaltet. Daher muss das Datenschutzrecht (BDSG und am 25.05.2018 die EU-DSGVO- Datenschutzgrundverordnung) beachtet und ggf. eine Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt werden, sofern sich keine gesetzliche Rechtfertigung zur Datenverarbeitung findet.

Kostentragung für Fotoreproduktion

Wer die Kosten für die Mangelbeseitigung zu tragen hat, sollte ebenfalls festgelegt werden. In Betracht kommen hier der Urheber bzw. Rechteinhaber, der Erwerber bzw. Eigentümer oder beide Parteien in festzulegenden Prozentanteilen. Faktoren dafür, wer welche Kosten zu tragen hat, können sowohl der Zeitablauf seit Erwerb als auch die möglichen Schadensursachen wie etwa anfängliche Fehler im Material oder Herstellungsprozess oder unzureichende Lagerung bzw. Ausstellungsbedingungen sein. Wenn zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass unzureichende Lagerbedingungen oder zu feuchte und zu heller Ausstellungsräume mit zum Schaden beigetragen haben, dürfte verständlicher Weise die Neigung des Urhebers oder Verkäufers, sich an den Kosten einer Restaurierung oder Neuproduktion zu beteiligen, gering sein. Da zumindest bei nachträglichen Regelungen der Käufer auch keinen Anspruch auf eine Zustimmung und Mitwirkung des Verkäufers bzw. Urhebers hat, und Letztere dem Käufer – das wäre eine Sichtweise – ohnehin mit seiner Zustimmung bzw. Mitwirkung einen Gefallen tun, dürfte es in der Praxis schwer fallen, ihnen hierfür auch noch Kosten aufzuerlegen. Vielmehr wird der Käufer, der die „Lebensdauer“ seines Eigentums verlängern will, die hierfür erforderlichen Kosten aufbringen müssen.

Wenn – das wäre die andere Ansicht – die Motivation auf Seiten des Künstlers, sein Werk möglichst lange in einem möglichst gutem Zustand der Öffentlichkeit in einem attraktiven Rahmen – der allgemein seinen Marktwert steigert – präsentiert zu wissen, verbunden mit seinem Ruf am Kunstmarkt, eine „Waren“ von hoher Qualität und langer Haltbarkeit zu liefern, nicht genügt, um ihn zur Zustimmung und Mitwirkung bei einer etwaigen Neuproduktion zu bewegen, kommt hier eventuell sogar die Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung als Motivation in Betracht. Dann sollte sich der Käufer jedoch nach Möglichkeit aber künftig ein eigenes Reproduktionsrecht sichern.

Wenn der Käufer die Kosten für die Reproduktion übernimmt, der Produktionsprozess jedoch in den Händen des Urhebers liegt, bietet es sich an, für dieses neu produzierte Werk eine Vereinbarung über dessen Haltbarkeit und den Umgang mit etwaigen künftigen Schadensfällen zu treffen.

Fazit

Da der Bedarf, beschädigte Fotografien für den Kunstbetrieb, den Sammlermarkt oder für Ausstellungen und Auktionen zu reproduzieren oder zu restaurieren bzw. neu zu produzieren und hierüber vertragliche Regelungen zu treffen, vergleichsweise neu ist, es jedoch kaum Anhaltspunkte im Gesetz oder gar Rechtsprechung hierzu gibt, besteht weit gehende Vertragsfreiheit. Diese ermöglicht es andererseits aber auch den Parteien, eine für beide Seiten bzw. alle beteiligten Parteien interessengerechte Lösung zu finden. Die Aufgabe des Vertragsjuristen ist es dann „nur“ noch, diese idealerweise im Vorfeld ausgehandelte Lösung vertraglich zu dokumentieren.

Rechtsanwalt David Seiler

Der Beitrag ist in überarbeiteter Form unter dem Titel „Vergänglichkeit von Fotografien als Mangel, rechtliche und vertragliche Betrachtung“ in der Zeitschrift Kunst und Recht – Journal für Kunstrecht, Urheberrecht und Kulturpolitik, Heft 1, 2017, S. 2 – 7 im April 2017 erschienen

RA Seiler betreut seit über 18 Jahren – zunächst als Syndikus-Anwalt – ein der größsten Unternehmenskunstsammlungen, die sich auf künstlerische Fotografien als Sammelgebiet spezialisiert hat,  in rechtlichen Fragen.

[1] Schulze in Dreier / Schulze, UrhG, 3. Auflg. München 2008, § 44 Rn 16.

[2] Streng genommen ist die Bearbeitung (im „stillen Kämmerlein“) zustimmungsfrei, nur die nachfolgende Nutzung in Form der Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung bedarf der Zustimmung, § 23 UrhG.