Fotosteuerrecht: 7% oder 19% Mehrwertsteuer

Fotosteuerrecht: 7% oder 19% Mehrwertsteuer

Fotosteuerrecht: 7% oder 19% Mehrwertsteuer

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Umsatzsteuersatz – 7% oder 19% Mehrwertsteuer – das ist hier die Frage

Ob eine Rechnung mit 7% oder mit 19% Mehrwertsteuer auszustellen ist, ist eine der häufigsten Fragen von Fotografen, Fotodesigner oder Fotojournalisten. Es handelt sich dabei zwar auf den ersten Blick um eine steuerrechtliche Frage, jedoch ist zur richtigen Beantwortung die Kenntnis der urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte erforderlich (siehe hierzu PP 10-2016, S. 22). Wer den Fehler macht und 7% Umsatzsteuer abrechnet, obwohl er 19% hätte abrechnen müssen, muss damit rechnen, dass er im Rahmen einer Betriebs- oder Umsatzsteuersonderprüfung durch das Finanzamt einen Bescheid erhält und die Differenz zu den 19% nachzahlen muss, ggf. noch mit Verzugszinsen und Säumniszuschlägen. Mitunter sind den Prüfern aber auch die urheberrechtlichen Grundlagen nicht ausreichend bekannt. Sie fordern dann zu Unrecht die Umsatzsteuer in Höhe von 19% nach, obwohl der Fotograf zu Recht nur 7% abgerechnet hat. In diesen Fällen kann Widerspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden. Ein Rechtsgutachten kann dabei unterstützend wirken und die urheberrechtlichen Bezüge zum Umsatzsteuerrecht den mit den Fragen des Urheberrechts nicht vertrauten Prüfern erläutern. Damit zumindest von Seiten der Fotografen keine Fehler gemacht werden, sollen hier die Grundprinzipen dargestellt werden.

Grundsatz – Regelsteuersatz 19% Mehrwertsteuer

Es gilt der Grundsatz, dass derjenige, der Fotoabzüge, Papierbilder, Fotos auf Acryl oder Leinwand oder einem sonstigen x-beliebigen Bildträgermedium (auch Datenträger wie CD) oder sonstige anfassbare Waren bzw. Produkte verkauft, z.B. Pass- und Bewerbungsfotos oder Hochzeitsfotos, den sogenannten Regelsteuersatz von 19% zu berechnen hat, § 12 Abs. 1 UStG. Dies gilt auch wenn die Fotos auf CD oder einem sonstigen Datenträger an Privatkunden in digitaler Form verkauft werden. Denn die Finanzverwaltung geht dabei davon aus, dass Privatkunden grundsätzlich keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Fotos benötigen und auch nicht erhalten.

Dies ist insofern richtig, als der Käufer eines Originalwerkes – und Fotos sind regelmäßig urheberrechtlich geschützte Werke – nur das Eigentum an dem physischen Gegenstand erwirbt und keine Nutzungsrechte, § 44 Abs. 1 UrhG. Das Gesetz knüpft an den Begriff „Original des Werkes“ an. Auch wenn technisch gesehen – außer bei einem Sofortbild – jeder Abzug bzw. Print eine Vervielfältigung des Negativs bzw. der Bilddatei ist, wird es jedoch dadurch, dass der Urheber es als Werk verkauft, vielleicht sogar signiert oder stempelt, zum Original.

Schwierig wird der Fall dann, wenn der Kunde mit dem Fotografen etwas anderes vereinbart, sich also z.B. Nutzungsrechte einräumen lässt, um die Fotos auch Online stellen zu dürfen. Denn wenn es der Kunde genau nimmt, bzw. vom Fotografen entsprechend aufgeklärt wird, benötigt er das Recht der Online-Zugänglichmachung, § 19a UrhG, wenn er Fotos z.B. auf seine Homepage, in XING oder Facebook hochladen will. Der Kunde muss sich nur mal die Mühe machen die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Online-Plattformbetreiber zu lesen, um festzustellen, welche oft sehr umfangreichen Lizenzen (oft IP-Rechte = Intellectual Property = Geistiges Eigentum genannt) sich diese einräumen lassen wollen.

Wenn neben den Hochzeitsfotos als gegenständlicher Kauf auch noch zusätzlich als Nebenleistung die Einräumung von Nutzungsrechten, diese auch auf Facebook zu veröffentlichen, hinzu kommt, dann „geht die Rechtsübertragung in der nicht begünstigten Lieferung auf“. Der Schwerpunkt der Leistung liegt im Verkauf der Papierfotos. Daher ist auch auf die Nutzungsrechte im Rahmen der Gesamtleistung 19% abzurechnen. Z.B. Hochzeitsfotos vom 07.07.2016: 100 Abzüge in 10/15 = 900 € + Nutzungsrecht für Facebook: 100 € = 1.000,- € + 19% MwSt = 1.190.- €.

Ausnahme – ermäßigter Steuersatz 7% Mehrwertsteuer

Um bestimmte soziale und kulturelle Zwecke zu fördern sieht der Steuergesetzgeber im Umsatzsteuergesetz eine Reihe von Ausnahmen vom Regelsteuersatz vor. Zu den Bereichen, die durch einen ermäßigten Steuersatz privilegiert werden sollen, gehört die Einräumung von Rechten aus dem Urheberechtsgesetz, da damit kulturelle Leistungen geschützt werden. Wenn der Urheber (Fotograf) seinem Kunden durch einen Lizenzvertrag urheberrechtliche Nutzungsrechte einräumt, dann wird nur der ermäßigte Steuersatz von 7% fällig, § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG. Für Kunden, die die Umsatzsteuer nicht oder nicht in voller Höhe als Vorsteuer geltend machen können, z.B. weil sie wie Banken oder Ärzte selbst steuerfreie oder privilegierte Leistungen erbringen, wäre es ein echter Kostenfaktor und damit für den Fotografen ein Wettbewerbsnachteil, wenn er in den Fällen, in denen er 7% MwSt. abrechnen darf statt dessen seine Leistung zu 19% anbietet.

Da das Finanzamt die Rechnung als Prüfungsgrundlage hat, ist von entscheidender Bedeutung, was der Fotograf dort abrechnet – vorausgesetzt, dies entspricht den vertraglichen Vereinbarungen und dem vereinbarten wirtschaftlichen Ergebnis des Geschäfts. Wenn dort steht:

„Ich berechne für den Fototermin am … / die Fotoreportage vom … x Euro“

fehlt jeglicher Bezug zur Nutzungsrechtseinräumung und damit das Argument für den ermäßigten Steuersatz. Wenn jedoch die

„Einräumung von einfachen / ausschließlichen Nutzungsrechten, wie im Angebot vom … näher festgelegt, an Fotos von … zu Werbezwecken / zur Veröffentlichung in Zeitungen, Zeitschriften, auf Webseiten etc.“

abgerechnet wird, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7%.

„Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen deshalb insbesondere die Leistungen der Bildjournalisten (Bildberichterstatter), Bildagenturen, Kameramänner und Foto-Designer.“ UStAE Ziff 12.7.

Fazit

Wer seinen Kunden keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte einräumt, sondern nur das Eigentum an der Sache „Foto“ verkauft, muss mit 19% MwSt. (Mehrwertsteuer) abrechnen. Wer seinen Kunden nur urheberrechtliche Nutzungsrechte gem. § 31 UrhG, § 15 UrhG an (meist digitalen) Fotos einräumt (z.B. Fotojournalist an Verlag, Werbefotograf an Werbeagentur) rechnet mit 7% MwSt. ab. Maßgeblich ist der Schwerpunkt der Leistung.

Quellen und weiterführendes Material zum Fotosteuerrecht

  • § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG = Umsatzsteuergesetz;
  • Umsatzsteuer-Anwendungserlass, UStAE S. 79, Ziff. 3,5, S. 401 Ziff. 12.7
  • BMF-Mitteilung vom 27.01.2015, GZ IV D 2 – S 7240/14/10001
  • Schreiben der Landesfinanzverwaltung Sachsen: Verfügung betr. Umsatzsteuer; Steuersatz für Portrait- und Hochzeitsfotografie; Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Erstellung eines Fotobuches vom 04.03.2015 – LSF Sachsen S 7240-16/4-213
  • Finanzministerium Schleswig-Holstein; Portraitfotografie, Hochzeitsfotografie, Umsatzsteuersatz, 14.6.2013, VI 358 – S 7240 – 052

Rechtsanwalt David Seiler

berät bundesweit zu Fragen des Fotorechts – und unterstützt Fotografen bzw. deren Steuerberater, die sich gegen Umsatzsteuernachforderungen wehren, mit der Erstellung von Rechtsgutachten.

Der Beitrag ist erschienen in der Fotofachzeitschrift Photopresse 11-2016, S. 16- 17