Bildsuchmaschine: Ist die neue Google-Bildersuchanzeige rechtswidrig?

Bildsuchmaschine: Ist die neue Google-Bildersuchanzeige rechtswidrig?

Bildsuchmaschine: Ist die neue Google-Bildersuchanzeige rechtswidrig?

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Neue Bildsuchanzeige der Bildsuchmaschine von Google

Die allermeisten Fotografen werden selbst eine Webseite haben und dort ein Portfolio ihrer besten Fotos zur Eigenwerbezecken zeige oder Fotos für Kunden aufnehmen, die diese dann unter anderem im Internet zeigen. Hinzu kommen die illegal ins Internet gelangten Fotos. Somit ist jeder Fotograf von der neuen Form der Anzeige von Suchergebnissen durch Google bei der Bildersuche betroffen. Hat Google bis Anfang Februar 2017 nur kleine Vorschaubilder (Thumbnails) angezeigt und man gelangte durch das Anklicken eines Bildes auf die Originalseite, so zeigt Google inzwischen nach dem Anklicken eines Vorschaubildes isoliert das Foto in voller Größe (BlowUp) auf dunklem Hintergrund an, ohne Kontext der Originalwebseite und damit auch ohne den dort evtl. angezeigten Urhebervermerk. Zudem ist rechts neben dem Bild u.a. ein Teilen-Button eingebaut, der die Weiterleitung des Fotos per E-Mail unter Angabe einer Google-URL statt der Original-URL und ein Teilen auf Facebook enthält.

Vor- und Nachteile der neuen Bildsuchanzeige

Einerseits erleichtert die Bildersuche es potentiellen Kunden auch einen Fotografen zu finden und den Fotografen illegale Verwendungen ihrer Fotos zu entdecken und zu verfolgen. Andererseits ersetzt aber die neue Form der Bildsuchanzeige, wie Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, zahlreiche Besuche auf den Originalwebseite, so dass den Seitenbetreibern Trafik und Einnahmen entgehen und der Bilderklau wird erleichtert, gerade über die Teilenfunktion bei Facebook und über die Möglichkeit, die groß dargestellten per Rechtsklick und „Bild speichern unter“ herunter zu laden.

Vorgehe gegen die Bildsuchanzeige

Daher gehen verschiedene Fotografen- und Urheberverbände in unterschiedlicher Weise gegen die frühere, aber auch aktuell gegen die neue Bildsuchanzeige vor, ob per Abmahnung und Klage – zuletzt Freelens gegen die Bildsuchanzeige auf Smartphones (update: Info 28.03.2017 zur Klage gegen die neue Bildersuche), per offenem Brief wie aktuell der BVPA und zahlreiche andere Verbände oder in Form juristischer Lobbyarbeit auf nationaler und EU-Ebene durch verschiedene Player.

Rechtlicher Hintergrund zur Bildsuchmaschine

Goolge hat für die ursprüngliche, und noch immer im Einsatz befindliche, Thumbnail-Anzeige (ca. briefmarkengroße Vorschaubilder) die Fotos indexiert, indem es sie verkleinert auf eigenen Servern kopiert und selbst zum Abruf bereitgehalten hat. Dies greift in das Recht der Vervielfältigung, § 16 UrhG, und der öffentlichen Zugänglichmachung (so nennt das Urheberrecht den Upload), § 19a UrhG, ein. Da keine Zustimmung des Urhebers und keine gesetzliche Erlaubnis (sogenannte Schranke) dafür vorliegt, handelt der Suchmaschinenanbieter rechtswidrig. Dies sah auch der BGH (Bundesgerichtshof) in der Entscheidung vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08 (besprochen in Photopresse 19/2010, S. 22) so. Er hielt gleichwohl die Bildsuchfunktion für rechtlich zulässig, da der Urheber dadurch, dass er die Fotos ins Netz stellt bzw. seinen Lizenzkunden das Recht zur Internetveröffentlichung einräumt, zugleich eine schlichte Einwilligung in die Suchmaschinen-Indexierung und Anzeige erteile. Grund ist, dass die Funktion allgemein bekannt ist und im allgemeinen Interesse liege. Und – vom logischen Gesichtspunkt überraschend – dies gelte auch dann, wenn die Fotos illegal im Netz sind, da das der Suchmaschinenbetreiber ja nicht wissen und prüfen könne, BGH, 19.10.2011, Az. I ZR 140/10 – Vorschaubilder II.

Gestützt auf diese Rechtsprechung urteilte das LG Hamburg Urteil vom 03.08.2016, Az. 308 O 96/13, dass die Bildsuchanzeige mit BlowUps, die nicht die maximale Bildgröße darstellen, auf SmartPhones zulässig seien, da sie nicht den Besuch der Originalseite ersetzen würden.

Dies mag neben der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Framings (EuGH, BestWater, 21.10.2014, Az. C-348/13) der Grund gewesen zu sein, weshalb sich Google jetzt mit der neuen Bildsuchanzeige einen deutlichen Schritt über den vom BGH akzeptierten Rahmen hinaus gewagt hat. Die Browseranzeige auf PCs ersetzt aber mit der BlowUp-Anzeige den Besuch der Originalseite und geht damit weit über das zur Erfüllung der Bildsuchfunktion erforderliche Maß des Eingriffs in das geistige Eigentum der Urheber hinaus. Selbst wenn die BlowUp-Anzeige zulässig sein sollte, entfällt damit dann aber die Notwendigkeit der Thumbnail-Anzeige (inkl. Speicherung) und damit deren Rechtmäßigkeit nach der Argumentation de BGH. Die BestWater-Entscheidung des EuGH ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da der Sachverhalt ein anderer ist: Die Fotos der Bildsuchanzeige werden nicht auf einer schon zum bekannten Zweck des Teilens und Einbindens geschaffenen Videoplattform eingestellt, sondern vielfach auch auf Webseiten ohne Teilenfunktion und ohne die Absicht, die Fotos kostenfrei auch auf anderen Webseiten optisch einzubinden.

Zudem werden durch das Weglassen des Urhebervermerks die Urheberpersönlichkeitsrechte, § 13 UrhG, verletzt. Die Teilenfunktion per Facebook und andere Soziale Netzwerke, die vom Teilenden die Einräumung einer weltweiten und kostenfreien Lizenz an IP-Inhalten (Intellectual Property – durch geistiges Eigentum geschützte Werke) fordern, die dieser nicht hat, ist eine Mitwirkung, ja fast schon eine Aufforderung zur Urheberrechtsverletzung.

Bis sich die Rechtslage durch neue Urteile oder geänderte EU-Urheberrechtsrichtlinien ändert, bleibt den Rechteinhabern nur der Weg, ihre Fotos durch technische Schutzmaßnahmen, z.B. durch Robot-Texte, von der Indexierung auszunehmen, Wasserzeichen einzubinden oder nur kleine Fotos ins Netz zu stellen.

Rechtsanwalt David Seiler – bei Fragen zum Fotorecht können Sie mich gerne kontaktieren.

Leicht gekürzt erschienen in: Photopresse 04-2017, S. 14

Update 09.08.2017: Die Autoren des nachstehenden Beitrages kommen zu dem Ergebnis, dass die Speicherung und Anzeige der Thumbnails (verkleinerte Vorschaubilder) Urheberrechte verletzen und diese Verletzung sich nicht mehr mit der angeblichen schlichten Einwilligung rechtfertigen lässt, da die neue Form der Suchbildanzeige den Besuch der Originalseite substituiert.

Höppner/Schaper: Frame sucht Einwilligung: Die neue Google-Bildersuche auf dem Prüfstand, Untersuchung der technischen Funktionsweise und urheberrechtliche Würdigung, MMR 2017, 512

Update 23.03.2018 siehe auch Diskussionspapier des djv zur Google-Bildersuche