Wem gehören die Negative oder RAW-Dateien?

Wem gehören die Negative oder RAW-Dateien?

Wem gehören die Negative oder RAW-Dateien?

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Interesse an Negativen, Dias oder RAW-Dateien

Immer wieder stellt sich im Verhältnis zischen Fotografen und ihren Kunden die Frage, ob der Kunde neben den bestellten Fotografien (Abzügen) auch die Negative heraus verlangen kann. Entsprechendes gilt für Dias oder digitale Bilddateien (z.B. RAW-Dateien). Der Kunde, der sich Hochzeits-, Paß-, Porträt- oder Bewerbungsfotos anfertigen lässt, möchte sich von den Negativen oft deutlich günstigere Abzüge für die Verwandtschaft beim Fotodiscounter anfertigen lassen oder einfach die Negative selbst archivieren und nicht auf die Aufbewahrung durch den Fotografen angewiesen sein oder darauf, dass das Fotostudio noch – unter der gleichen Adresse – existiert, wenn er nach Jahren Abzügen nachbestellen möchte. Werbekunden sind der Auffassung, wenn sie schon dem Fotografen die Materialkosten erstattet haben, gehöre ihnen auch das Filmmaterial oder sie benötigen es, um die Aufnahmen druck- oder werbetechnisch aufbereiten zu lassen.

Fotografen haben oft das Interesse, die Negative zu behalten, um an späteren Abzügen zu verdienen oder auch um auf die Qualität der Abzüge, die schließlich für ihren Ruf mit verantwortlich sind, achten zu können. Andererseits kostet die Archivierung auch Zeit und Geld und so stellt sich bei einigen Fotografen die Frage, ob sie die Negative, Dias oder Bilddateien vernichten dürfen oder weiter aufbewahren müssen und wenn ja, wie lange.

Vertragliche Regelungen zu Negativen

Diese Fragen sind nicht im Detail gesetzlich geregelt, so dass eine ausdrückliche vertragliche Regelung zulässig und empfehlenswert ist, um aus den aufgeworfenen Fragen keine Streitfragen werden zu lassen, die einer etwaigen weiteren Geschäftsbeziehung abträglich sind. Es ist daher sowohl Fotografen als auch deren Kunden zu empfehlen, die Fragen des Eigentums an Negativen, deren Aufbewahrung oder Herausgabe, der Qualität der Abzüge etc. offensiv bei der Vereinbarung eines Fototermins bzw. der Erteilung eines Fotoauftrages anzusprechen. Wenn nichts ausdrücklich geregelt ist und Streit über die Negative entsteht, sind die Gerichte gefragt.

Eigentum an Negativen

Schon das Reichsgericht hatte bei der Frage, wem die Negative – damals waren es Fotoplatten – gehören zugunsten des Fotografen entschieden. Diese Rechtsprechung gilt noch heute, wenn der Kunde lediglich z.B. ein Porträtfotos von sich zum Verschenken bestellt hat. Gegenstand des Vertrages (sogenannter Werkvertrag) zwischen Kunden und Fotograf ist regelmäßig die Herstellung von Fotos in Form von Papierabzügen. Demnach hat der Kunde also auch nur einen Anspruch auf die Papierbilder. Entsprechendes gilt auch für digitale Bilddaten, wenn die Fotos mit einer Digitalkamera hergestellt wurden. Bei Werbekunden kommt regelmäßig noch eine lizenzrechtliche Komponente hinzu, wobei der Fotograf noch Nutzungsrechte einräumt.

Der Grundsatz, dass Filmmaterial im Eigentum des Fotografen bleibt, gilt dann nicht, wenn der Kunde ausdrücklich – aus Beweisgründen am besten schriftlich – mit dem Fotografen auch die Herausgabe (Übereignung) der Negative, Dias oder Bilddateien vereinbart hat, beziehungsweise der vereinbarte Vertragszweck nur dann richtig erfüllt werden kann, wenn der Fotograf dem Kunden auch die Negative überlässt. Gegen entsprechenden Aufpreis werden einige Fotografen bereit sein, etwa bei Hochzeitsaufnahmen die Negative zu verkaufen. Die Übereignung der Negative führt ebensowenig wie die Übereignung von Papierabzügen zur Einräumung von Nutzungsrechten an den Fotos, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.

Abgesehen von dieser Rechtslage besteht auch ein anerkennenswertes wirtschaftliches Interesse des Fotografen daran, an Nachbestellungen noch etwas zu verdienen. Da bei der Herstellung von Billig-Abzügen die Aufnahmen des Fotografen entstellt werden können und dies seinen Ruf schädigen kann, sind einige Fotografen auch gegen Aufpreis nicht zur Übereignung der Negative bereit (Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts). Zudem kann der Fotograf auf Abzügen, die nicht unter seiner Kontrolle hergestellt wurden, keinen Urhebervermerk, § 13 UrhG, anbringen, so dass ihm einerseits der Werbeeffekt entgeht und andererseits die Gefahr unberechtigter Vervielfältigungen steigt. Schließlich erleichtert der Besitz an den Negativen die Beweisführung über die Urheberschaft an den Fotos.

(Update) Im Falle von Digitalfotos, die im RAW-Format aufgenommen wurde, kann es zudem aus der Perspektive des Urheberpersönlichkeitsrechts im Interesse des Fotografen liegen, die Fotos nur in der von ihm gewünschte Art und Weise der digitalen Entwicklung der Fotoroh-Daten herauszugeben. Sinn ist es auch hierzu vereinbarten, was der Fotograf schuldet; z.B. Nutzungsrecht an TIF, oder JPG-Dateien mit bestimmten technischen Spezifikationen (Pixel etc).

Vervielfältigung von Porträtfotos

Die Kunden haben jedoch die Möglichkeit, sich Bild-vom-Bild-Abzüge oder Repro-Negative ihrer Porträt-Aufnahmen herstellen zu lassen. Dies regelt ausdrücklich § 60 UrhG, wobei Porträtaufnahmen dort als Bildnisses bezeichnet werden. Voraussetzung für das Privileg, die sonst unzulässige Vervielfältigung der durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Fotos doch vornehmen zu dürfen, ist jedoch, dass dieses Recht in dem Vertrag mit dem Fotografen nicht ausgeschlossen wurde.

Nach der Neuregelung dieser Bestimmung durch die Urheberrechtsnovelle im September 2003 wurde klargestellt, dass Bildnisse nur für private, nicht gewerbliche Zwecke ohne Zustimmung des Fotografen vervielfältigt und körperlich nur in Papierform (also nicht digital via Internet) verbreitet werden dürfen. Eine Nutzung zur Eigenwerbung, etwa als Autogrammkarte oder als Wahlplakat ist demnach ebensowenig zulässig wie die Veröffentlichung der Fotos auf einer Webseite. So darf auch ein Autor ein Buch-Cover oder ein Sänger ein CD-Cover nicht ohne Zustimmung des Fotografen mit einem Foto schmücken. Die Nutzung eines Fotos auf dem Lebenslauf für klassische Bewerbungen um einen Arbeitsplatz wird man jedoch als zulässige private Nutzung ansehen müssen, da der Bewerber kein Entgelt für die Nutzung des Fotos erhält.

Gedacht ist diese Bestimmung, § 60 UrhG, im Wesentlichen für die Nutzung von Fotos im Familien, Verwanden- und Freundeskreis, etwa als Erinnerungs- und Andenkenfotos oder in Todesanzeigen.

Mitunter weigern sich Fotogeschäfte von Porträtfotos mit einem Urheberstempel oder –aufkleber Bild-vom-Bild-Abzüge oder Repro-Negative anzufertigen, weil sie diese Vervielfältigungen für urheberrechtswidrig halten. Das ist zwar eine ehrenwerte Einstellung aus Sicht der Fotografen, entspricht aber nicht der Rechtslage, denn der Besteller eines Porträtfotos – oder dessen Erben – darf sich auch gegen Entgelt der Mithilfe eines Dritten, also eines Fotogeschäftes bzw. Labors bedienen, um sich seine Bildnisse vervielfältigen zu lassen. Hierzu muss er keinen Nachweis vorlegen, dass er der tatsächlich Besteller oder dessen Rechtsnachfolger ist. Es genügt, wenn er ein Foto vorlegt, auf dem er zu erkennen ist oder Kunde glaubhaft versichert, dass er Rechtsnachfolger des Bildbestellers sei. Das Fotogeschäft, welches mit der Vervielfältigung beauftragt wird, hat keine weitergehende Prüfungspflicht. Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, nur dann eine Vervielfältigung in Auftrag zu geben, wenn er hierzu berechtigt ist.

Der Kunde ist durch § 60 UrhG hierzu nur dann berechtigt, wenn er Besteller des Bildnisses ist, also anders ausgedrückt Auftraggeber der Porträtfotos, oder dessen Rechtsnachfolger. Wenn der Fotograf aus eigenen Antrieb die Fotos angefertigt hat, etwa weil er Aufnahmen von einem attraktiven Model für seine Präsentationsmappe haben wollte, besteht keine Berechtigung aus § 60 UrhG zur Anfertigung von Vervielfältigungen.

Die Regelung des § 60 UrhG gewährt auch keinen Anspruch des Bestellers auf Übereignung der Negative, ob sich Nachbestellungen von seinen Bildern anfertigen lassen zu können.

Aufbewahrungspflicht für Negative

Eine weitere Frage ist, ob der Fotograf die Negative, etwa um Lagerplatz zu schaffen, vernichten darf. Als Eigentümer der Negative darf er dies grundsätzlich tun, er sollte jedoch wegen des berechtigten Interesses seiner Kunden diese vorher fragen und ihnen ggf. die Negative zum Kauf anbieten. Eine Pflicht hierzu kann man m.E. jedoch nur annehmen, wenn eine Aufbewahrungspflicht zwischen Kunde und Fotograf vereinbart wurde. Da diese Frage aber durch das Reichsgericht anders gesehen wurde, ist hier Vorsicht angebracht.

Datenschutzrecht und Fotoarchivierung

(Update) Sofern auf den Fotos Personen abgebildet sind oder die Fotos zusammen mit Daten von Personen archiviert werden, sollte auch das Datenschutzrecht beachtet werden. Nach § 35 BDSG sind Daten grundsätzlich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die Vertragserfüllung benötigt werden oder keine sonstige datenschutzrechtliche Rechtfertigung für die Speicherung besteht. Gerade auch mit Blick auf die umfangreichen Transparentpflichten der EU-Datenschutzgrundverordnung ist es zu empfehlen, dass der Fotograf den Kunden über Art und Dauer der Bilddatenspeicherung informiert.

Rechtsanwalt David Seiler, Mainz, den 15.12.2003 / Cottbus, den 03.01.2017
ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv „Internet-Recht im Unternehmen“

veröffentlicht in Photopresse 03/2004, S.13

Urteile zur Herausgabe von Negativen in Stichworten

  • RG, Urteil vom 23.01.1924, I 180/23, RGZ 108, 44: fotografische Platten; keine Herausgabe der Negative; Fotoplatten; Unterschied zwischen Eigentum an den Platten und Urheberrecht an den Aufnahmen; Verpflichtung zur Aufbewahrung nach Treu und Glauben; kein Vernichtungsrecht des Fotografen bei bestellten Fotos
  • LG Wuppertal, Urteil vom 05.10.1988, 8 S 116/88, GRUR 89, 54 : Lichtbild-Negative, kein Herausgabeanspruch auf Negative bei Hochzeitfotos
  • LG Hannover, Urteil vom 30.06.1988, 16 S 97/88, NJW-RR 89, 53: Herausgabe der Fotonegative an den Kunden, keine Verpflichtung zur Herausgabe der Negative neben den Fotoabzügen
  • AG Essen, Urteil vom 31.10.1988, 12 C 562/88, MDR 89, 353: Wer einen Berufsfotografen beauftragt, Bilder von einer Hochzeitsfeier anzufertigen, kann ohne besondere Vereinbarung nicht beanspruchen, dass ihm die Negative übereignet und herausgegeben werden.