Kunsturhebergesetz, KUG 1907 – Gesetz zum Recht am eigenen Bild

Kunsturhebergesetz, KUG 1907 – Gesetz zum Recht am eigenen Bild

Kunsturhebergesetz, KUG 1907 – Gesetz zum Recht am eigenen Bild

Rechtsanwalt David Seiler, Kunsturheberrechtsgesetz, Kunsturhebergesetz, KUG, Bildnisrecht, Recht am eigenen Bild, Urheberrecht, Schutzfrist, Cottbus, Berlin, Leipzig, Dresden, Brandenburg

Kunsturhebergesetz, KUG 1907

in der Fassung von 1952 mit Hinweise zur Änderungen
Die ursprünglich unter fotorecht.de veröffentlichte Fassung dieser Webseite ist auch auf der Materialien-Seite zum Urheberrechtskommentar Fromm/Nordemann, 11. Auflg. 2014 zu finden.

Das Kunsturhebergesetz (KUG) behandelte das Urheberrecht, aber auch das Recht am eigenen Bild. Nach Einführung des Urheberrechtsgesetzes wurden im KUG die Paragrafen aufgehoben, die das Urheberrecht geregelt haben. Übrigen blieben nur noch die Paragrafen, die das Recht am eigenen Bild (Bildnisrecht) regeln. Diese gelten bis heute. Jedoch ist zum Verständnis und zur Anwendung des KUG heutzutage noch die Rechtsprechung und die Grundrechte zum Recht am eigenen Bild hinzu zu ziehen. Insbesondere das Grundgesetz und die europäische Menschenrechtskonvention sowie die Charta der Grundrecht der Europäischen Union wurden durch das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof auf das Recht am eigenen Bild angewandt. Hinzu kommt Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts. Ab 25.05.2018 wird vorrangig das EU-Datenschutzrecht zu beachten sein. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber den Anpassungsauftrag des Art. 85 DSGVO umsetzt und wie die Gericht mit dem Anwendungsvorrang der DSGVO umgehen. (siehe auch Diss: Klein, Florian, Personenbilder im Spannungsfeld von Datenschutzgrundverordnung und Kunsturhebergesetz, Frankfurt a.M. 2017)

Das Gesetz (KUG) galt in der BRD und der DDR noch bis zur Einführung der jeweiligen neuen Urheberrechte im Jahr 1965. Das sogenannte „Kunst-Urhebergesetz“ wurde durch § 141 Nr. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 09.09.1965 (BGBl. I S. 1273) mit Wirkung zum 1. Januar 1966 zum größten Teil aufgehoben. Lediglich die Vorschriften des Kunst-Urhebergesetzes, die den Schutz von Bildnissen (§§ 22 bis 24, 33, 35, 37 Abs. 1 bis 4, 35, 41 bis 43) betreffen, wurden von der Aufhebung ausgenommen, gelten also weiter, da sie den Schutz der abgebildeten Personen betreffen. Auf Grund der Änderung durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 469) wurden die §§ 35 und 41 mit Wirkung vom 1.1.1975 aufgehoben. Weiter geändert durch Artikel 3 § 31 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 (Änderung in § 22 Satz 4) (BGBI. I S. 280). Siehe zum Recht am eigenen Bild mit weiteren Hinweisen – Wikipedia.

Die Strafbestimmungen wegen Bildnisrechtsverletzungen werden neuerdings (ab 30.07.2004) ergänzt durch § 201a StGB, der die Strafbarkeit von § 33 KUG bereits auf die unbefugte Herstellung einer Bildaufnahme vorgelagert. Künftig wird hierzu auch das Datenschutz der DSGVO zu beachten sein.

§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

  1. Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
  3. Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
  4. Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Die aktuell noch gültigen Fassung (nachstehend kursiv wiedergegeben) des KUG ist in der Gesetzessammlung des Bundesjustizministeriums abrufbar.

Die Altfassung ist nicht nur aus rechtshistorischen Gründen noch heute von Bedeutung, sondern wird u.a. zur Schutzfristenberechnung von Fotografien noch benötigt.

Ebenfalls hier online sind: Entwurf und Begründung des Kunsturhebergesetzes von 1905.

Hinweis:
Eine Gesamtfassungen des seit dem 13. September 2003 geltenden Urheberrechts mit allen Änderungen sowie alle anderen früheren Fassungen des Urheberrechtsgesetzes stellt das Institut für Urheber- und Medienrecht zur Verfügung, bei dem ich einen Teil meiner Wahlstation während des Referendariats verbringen durfte.

Siehe insgesamt zu Urheberrechtsmaterialien: Schulze, Marcel, Materialien zum Urheberrechtsgesetz, 2. Auflg., Weinheim 1997

Das dreibändige Werk enthält mit dem Jahr 1870 beginnend die verschiedenen Urhebergesetze und ihre Entwürfe teils samt Begründung sowie die fünf verabschiedeten EG-Richtlinie zum Urheberrecht und einige BVerfG-Entscheidungen. Mit dem dritten Band bringt Schulze, seine Sammlung von Materialien zum Urheberrechtsgesetz in den ersten zwei Bänden nun auf den Stand von Juli 2002.
Der dritte Band enthält die neueren Materialien zum deutschen Urheberrecht zwischen 1996 und 2003. Die Materialsammlung von Schulze ist für all diejenigen zum nahezu unentbehrlichen Standard-Arbeitsmittel geworden, die sich intensiver mit dem Urheberrecht und den Hintergründen einzelner Normen auseinandersetzen wollen oder müssen. Dies gilt auch, wenn sich die neueren Materialien größtenteils aus dem Internet beschaffen lassen, etwa bei urheberrecht.org, da man in den 3 Bänden von Schulzes Materialiensammlung alle einschlägigen Materialien in einem Werk geordnet in Papierform und zitierfähig zur Hand hat.

Urheberrecht an Gesetzestexten – Rechtshinweis:

Gesetzestexte sind nach § 5 UrhG zwar gemeinfrei, nicht aber deren Aufbereitung, Konsolidierung, Kommentierung, Gliederung und die Einfügung von Paragrafenüberschriften und Inhaltsverzeichnissen. Diese Leistungen sind urheberrechtlich geschützt, § 3 UrhG, weshalb die Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung, Online-Zugänglichmachung oder Frame-/Embedded-Verlinkung dieser Fassung des Gesetzestextes nicht ohne Zustimmung von RA David Seiler zulässig ist, sofern sie nicht durch §§ 44a ff UrhG gedeckt sind.

Quelle: Voigtländer / Elster / Kleine, Urheberrecht, 4. Auflg., Berlin 1952
Robert Voigtländer/Theodor Fuchs, Die Gesetze betreffend das Urheberrecht und das Verlagsrecht, Leipzig 1913, S. 391-402

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie KUG

Vom 9. Januar 1907
(RGBl. S. 7; BGBI. III 440-3)
Mit den Änderungen durch das Gesetz vom 22. Mai 1910 (Ausführung der RBÜ)
Inhaltsverzeichnis (eigene, nicht amtliche Paragrafen-Überschriften)

§ 1 (Schutzgegenstand)
§ 2 (Kunstgewerbe)
§ 3 (Werke der Photographie)
§ 4 (Kunstentwürfe)
§ 5 (Herausgeber)
§ 6 (Sammelwerk)
§ 7 (Werkverbindung)
§ 8 (Miturheberschaft)
§ 9 (Urhebervermutung)
§ 10 (Erbrecht)
§ 11 (Zweitverwertung)
§ 12 (Änderungsbefugnis des Nutzungsberechtigten)
§ 13 (Namensanbringungsrecht)
§ 14 (Zwangsvollstreckung)
§ 15 (Ausschließlichkeitsrechte, Reprofotos)
§ 15 a (Kinematographie)
§ 16 (Freie Benutzung)
§ 17 (Vervielfältigung)
§ 18 (Eigener Gebrauch; Bildniss, Urheberbezeichnung)
§ 19 (Zitatrecht, Schulbuchprivileg, Quellenangabe)
§ 20 (Bleibende Werke, Panoramafreiheit)
§ 21 (Änderungsverbot)
§ 22 [Recht am eigenen Bilde]
§ 23 [Ausnahmen zu § 22]
§ 24 [Ausnahmen im öffentlichen Interesse]

Dauer des Schutzes

§ 25 (Schutzdauer)
§ 26 (Schutzdauer von Photographien)
§ 27 (Schutzfrist bei Miturheberschaft)
§ 28 (Schutzfristberechnung bei Fortsetzungswerken)
§ 29 (Schutzfristbeginn nach Tod des Autors)
§ 30 (Schutzfristbeginn nach Erscheinen)

Rechtsverletzungen

§ 31 (Schadensersatzanspruch)
§ 32 (Geldstrafe)
§ 33 [Strafvorschrift]
§ 34 (Strafvorschrift bei falschem Urhebervermerk)
§ 35 (Direkte Bußgeldzahlung)
§ 36 (Rechtswidrigkeit bei Werkteilen)
§ 37 [Vernichtung]
§ 38 [Recht der Übernahme]
§ 39 (Ablösezahlung bei Sammelwerken)
§ 40 (Geldstrafe bei unterlassener Quellenangabe)
§ 41 (Strafantragserforderniss)
§ 42 [Zivil- oder Strafverfahren]
§ 43 [Vernichtung nur auf Antrag]
§ 44 [Recht auf Übernahme]
§ 45 (Einstweilige Anordnung gegen Vernichtung)
§ 46 (Sachverständigenkammern)
§ 47 (Schadensersatz-Verjährung bei Werken)
§ 48 [Verjährung]
§ 49 (Verjährung bei fehlender Quellenangabe)
§ 50 [Antrag auf Vernichtung]

Schlußbestimmungen

§ 51 (Ausländerurheberrecht, Inländerbehandlung)
§ 52 (Gerichtszuständigkeit)
§ 53 (Übergangsvorschrift)
§ 54 (Bestandsschutz)
§ 55 (Inkrafttreten)

Gesetzestext

§ 1 (Schutzgegenstand)
Die Urheber von Werken der bildenden Künste und der Photographie werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

§ 2 (Kunstgewerbe)
(1) Die Erzeugnisse des Kunstgewerbes gehören zu den Werken der bildenden Künste. Das gleiche gilt für Bauwerke, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen.
(2) Als Werke der bildenden Künste gelten auch Entwürfe für Erzeugnisse des Kunstgewerbes sowie für Bauwerke der im Abs. 1 bezeichneten Art.

§ 3 (Werke der Photographie)
Als Werke der Photographie gelten auch solche Werke, welche durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt werden.

§ 4 (Kunstentwürfe)
Soweit Entwürfe als Werke der bildenden Künste anzusehen sind, findet das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni 1091 (RGBl. S. 227) auf sie keine Anwendung.

§ 5 (Herausgeber)
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die als Herausgeber eine Werk erscheine lassen, das den Namen des Urhebers nicht angibt, werden, wenn nicht ein anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen.

§ 6 (Sammelwerk)
Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen mehrerer (Sammelwerk), so wird für das Werk als Ganzes der Herausgeber als Urheber angesehen. Ist ein solcher nicht genannt, so gilt der Verleger als Herausgeber.

§ 7 (Werkverbindung)
Wird ein Werk der bildenden Künste mit einem Werke der Photographie verbunden, so gilt für jedes dieser Werke dessen Urheber auch nach der Verbindung als Urheber. Das gleiche gilt, wenn ein Werk der bildenen Künste oder ein Werk der Photographie mit einem Werke der Literatur oder der Tonkunst oder mit einem geschützten Muster verbunden wird.

§ 8 (Miturheberschaft)
Haben bei einem Werk mehrere gemeinsam in der Weise zusammengewirkt, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen, so besteht unter ihnen als Urheber eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 9 (Urhebervermutung)
(1) Ist auf einem Werke der Name des Urhebers angegeben oder durch kenntliche Zeichen ausgedrückt, so wird vermutet, daß dieser der Urheber des Werkes ist.
(2) Bei Werken, die unter einem anderen als dem wahren Namen des Urhebers oder ohne den Namen des Urhebers erschienen sind, ist der Herausgeber, falls aber ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die Rechte des Urhebers wahrzunehmen.

§ 10 (Erbrecht)
(1) Das Recht des Urhebers geht auf die Erben über.
(2) Ist der Fiskus oder eine andere juristische Person gesetzlicher Erbe, so erlicht das Recht, soweit es dem Erblasser zusteht, mit dessen Tode.
(3) Das Recht kann beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden; die Übertragung kann auch mit der Begrenzung auf ein bestimmtes Gebiet geschehen.
(4) Die Überlassung des Eigentums an einem Werke schließt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, die Übertragung des Rechts des Urhebers nicht in sich.

§ 11 (Zweitverwertung)
(1) Über einen Beitrag, der für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk zur Veröffentlichung angenommen wird, darf der Urheber anderweitig verfügen, sofern nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten soll.
(2) Über einen Beitrag, für welchen der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten hat, darf, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, der Urheber anderweitign verfügen, wenn sei dem Ablaufe des Kalenderjahres, in welchem der Beitrag erschienen ist, ein Jahr verstrichen ist.
(3) Auf Beiträge zu einem nicht periodischen Sammelwerk finden diese Vorschriften insoweit Anwendung, als dem Urheber ein Anspruch auf Vergütung für den Beitrag nicht zusteht.

§ 12 (Änderungsbefugnis des Nutzungsberechtigten)
(1) Im Falle der Übertragung des Urheberrechts hat der Erwerber, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, nicht das Recht, bei der Ausübung seiner Befugnisse an dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung oder an der Bezeichnung des Urhebers Änderungen vorzunehmen.
(2) Zulässig sind Änderungen, für die der Berechtigte seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann.

§ 13 (Namensanbringungsrecht)
Der Name oder der Namenszug des Urhebers darf auf dem Werke von einem anderen als dem Urheber selbst nur mit dessen Einwilligung angebracht werden.

§ 14 (Zwangsvollstreckung)
(1) Die Zwangsvollstreckung in das Recht des Urhebers findet gegen den Urheber selbst ohne dessen Einwilligung nicht statt; die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
(2) Gegen den Erben des Urhebers ist ohne seine Einwilligung die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn das Werk oder eine Vervielfältigung davon erschienen ist.
(3) Die gleichen Vorschriften gelten für die Zwangsvollstreckung in solche Formen, Platten, Steine oder sonstige Vorrichtungen, welche ausschließlich zur Vervielfältigung des Werkes bestimmt sind.

Befugnisse des Urhebers

§ 15 (Ausschließlichkeitsrechte, Reprofotos)
(1) Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorzuführen; die ausschließliche Befugnis erstreckt sich nicht auf das Verleihen. Als Vervielfältigung gilt auch die Nachbildung, bei Bauwerken und Entwürfen für Bauwerke auch das Nachbauen.
(2) Auch wer durch Nachbildung eines bereits vorhandenen Werkes ein anderes Werk der bildenden Künste oder der Photografie hervorbringt, hat die im Abs. 1 bezeichneten Befugnisse; jedoch darf er diese Befugnisse, sofern der Urheber des Originalwerkes gleichfalls Schutz genießt, nur mit dessen Einwilligung ausüben.

§ 15 a (Kinematographie)
Ist ein im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähnlichen Verfahrens hergestelltes Werk wegen der Anordnung des Bühnenvorganges oder der Verbindung der dargestellten Begebenheiten als eine eigentümliche Schöpfung anzusehen, so erstreckt sich das Urheberrecht auch auf die bildliche Wiedergabe der dargestellten Handlung in geänderter Gestaltung. Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Werk öffentliche vorzuführen.

§ 16 (Freie Benutzung)
Die freie Benutzung eines Werkes ist zulässig, wenn dadurch eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird.

§ 17 (Vervielfältigung)
Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten ist unzulässig, gleichviel durch welches Verfahren sie bewirkt wird; auch begründet es keinen Unterschied, ob das Werk in einem oder in mehreren Exemplaren vervielfältigt wird.

§ 18 (Eigener Gebrauch; Bildniss, Urheberbezeichnung)
(1) Eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch ist mit Ausnahme des Nachbauens zulässig, wenn sie unentgeltlich bewirkt wird.
(2) Bei Bildnissen einer Person ist dem Besteller und seinem Rechtsnachfolger gestattet, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, das Werk zu vervielfältigen. Ist das Bildnis ein Werk der bildenen Künste, so darf, solange der Urheber lebt, unbeschadet der Vorschrift des Abs. 1 die Vervielfältigung nur im Wege der Photographie erfolgen.
(3) Verboten ist es, den Namen oder eine sonstige Bezeichnung des Urhebers des Werkes in einer Weise auf der Vervielfältigung anzubringen, die zu Verwechslungen Anlaß geben kann.

§ 19 (Zitatrecht, Schulbuchprivileg, Quellenangabe)
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn einzelne Werke in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit oder in ein für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmtes Schriftwerk ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden. Auf Werke, die weder erschienen noch bleibend öffentlich ausgestellt sind, erstreckt sich diese Befugnis nicht.
(2) Wer ein fremdes Werk in dieser Weise benutzt, hat die Quelle, sofern sie auf dem Werk genannt ist, deutlich anzugeben.

§ 20 (Bleibende Werke, Panoramafreiheit)
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung von Werken, die sich bleiben an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch malende oder zeichnende Kunst oder durch Photographie. Die Vervielfältigung darf nicht an einem Bauwerk erfolgen.
(2) Bei Bauwerken erstreckt sich die Befugnis zur Vervielfältigung nur auf die äußere Ansicht.
(3) Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung und Vorführung zulässig.

§ 21 (Änderungsverbot)
Eine Vervielfältigung auf Grund der §§ 19, 20, ist nur zulässig, wenn an dem wiedergegebenen Werke keine Änderung vorgenommen wird. Jedoch sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen gestattet, welche das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.

§ 22 [Recht am eigenen Bilde]
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte 
oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23 [Ausnahmen zu § 22]
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 24 [Ausnahmen im öffentlichen Interesse]
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

Dauer des Schutzes

§ 25 (Schutzdauer)
Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der bildenden Künste endigt, wenn seit dem Tode des Urhebers (dreißig – Anm. Fassung 1907fünfzig Jahre (Gesetz zur Verlängerung der Schutzfrist 1934) abgelaufen sind.

Steht einer juristischen Person nach §§ 5, 6 das Urheberrecht zu, so endigt der Schutz mit dem Ablauf von fünfzig Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablauf der im Abs. 1 bestimmten Frist, wenn das Werk erst nach dem Tode desjenigen erscheint, welcher es hervorgebracht hat.

§ 26 (Schutzdauer von PhotographienFassung von 1940
Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der Photographie endigt mit dem Ablaufe von fünfundzwanzig Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe von fünfundzwangzig Jahren seit dem Tode des Urhebers, wenn bis zu dessen Tode das Werk noch nicht erschienen war.
Fassung von 1907
Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der Photographie endigt mit dem Ablaufe von zehn Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe von fünfundzwangzig Jahren seit dem Tode des Urhebers, wenn bis zu dessen Tode das Werk noch nicht erschienen war.
vgl. RBÜ Art. 7, 7 bis
vgl. Verlängerung von 10 Jahren auf 25 Jahre durch Gesetz vom 12.5.1940 (RGBl. S. 785)
vgl. Übergangsregelung zu LUG: Gesetz vom 13.12.1934,
§ 2 Die Verlängerung der Schutzdauer tritt auch für die bereits geschaffenen Werke ein, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch urheberrechtlich geschützt waren.
Wurde das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise einem anderen übertragen, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist. Wer jedoch vor Inkrafttreten ein Urheberrecht erworben oder die Erlaubnis zur Ausübung einer urheberrechtlichen Befugnis erhalten hat, bleibt weiterhin gegen angemessene Vergütung zur Nutzung des Werkes berechtigt.

§ 27 (Schutzfrist bei Miturheberschaft)
Steht das Urheberrecht an einem Werke mehreren gemeinschaftlich zu, so bestimmt sich, soweit der Zeitpunkt des Todes für die Schutzfrist maßgebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des Letztlebenden.

§ 28 (Schutzfristberechnung bei Fortsetzungswerken)
(1) Bei Werken, die aus mehreren in Zwischenräumen veröffentlichten Abteilungen bestehen, sowie bei fortlaufenden Blättern oder Heften wird jede Abteilung, jedes Blatt oder Heft für die Berechnung der Schutzfristen als ein besonderes Werk angesehen.
(2) Bei den in Lieferungen veröffentlichten Werken wird die Schutzfrist erst von der Veröffentlichung der letzten Lieferung an berechnet.

§ 29 (Schutzfristbeginn nach Tod des Autors)
Die Schutzftisten beginnen mit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in welchem der Urheber gestorben oder das Werk erschienen ist.

§ 30 (Schutzfristbeginn nach Erscheinen)
Soweit der in diesem Gesetz gewährte Schutz davon abhängt, ob ein Werk erschienen ist, kommt nur ein Erscheinen in Betracht, das der Berechtigt bewirkt hat.

Rechtsverletzungen

§ 31 (Schadensersatzanspruch)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der ausschließlichen Befugnisse des Urhebers ein Werk vervielfältigt, gewerbsmäßig verbreitet oder gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorführt, ist dem Berechtigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der gewerbsmäßigen Vorfürung steht, soweit die Kinemathographie oder ein ihr ähnliches Verfahren angewandt wird, die öffentliche Vorführung gleich.

§ 32 (Geldstrafe)
(1) Wer in einem anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt, gewerbsmäßig verbreitet oder gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorführt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend DM bestraft. Der gewerbsmäßigen Verbreitung steht, soweit die Kinematographie oder ein ihr ähnliches Verfahren angewendet wird, die öffentliche Vorführung gleich.
(2)War die Einwilligung des Berechtigten nur deshalb erforderlich, weil an dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung oder an der Bezeichnung des Urhebers Änderungen vorgenommen sind, so tritt Geldstrafe bis zu dreihundert DM ein.
(3) Soll eine nicht bezutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer in den Fällen des Abs. 1 sechs Monate, in den Fällen des Abs. 2 einen Monat nicht übersteigen.

§ 33 (Strafvorschrift) Fassung 1907
(1) Mit Geldstrafe bis zu eintausend Deutsche Mark wird bestraft:
1. wer der Vorschrift des § 18 Abs. 3 zuwieder vorsätzlich den Namen oder eine sonstige Bezeichnung des Urhebers des Werkes auf der Vervielfältigung anbringt;
2. wer den Vorschriften der §§ 22, 23 zuwieder vorsätzlich ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer zwei Monate nicht übersteigen.
§ 33 [Strafvorschrift] aktuell geltende Fassung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

vgl. § 201a StGB

§ 34 (Strafvorschrift bei falschem Urhebervermerk)
(1) Wer der Vorschrift des § 13 zuwieder vorsätzlich auf dem Werke den Namen oder den Namenszug des Urhebers anbringt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Deutsche Mark bestraft.
(2) Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer einen Monat nicht übersteigen.

§ 35 (Direkte Bußgeldzahlung)
(1) Auf Verlangen des Verletzten kann neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrag von sechstausend DM erkannt werden. Die zu dieser Buße Verurteilten haften als Gesamtschuldner.
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Anspruchs auf Schadensersatz aus.

§ 36 (Rechtswidrigkeit bei Werkteilen)
Die in den §§ 31, 32 bezeichneten Handlungen sind auch dann rechtswidrig, wenn das Werk nur zu einem Teile vervielfältigt, verbreitet oder vorgefährt wird.

§ 37 [Vernichtung]
(1) Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, unterliegen der Vernichtung. Das gleiche gilt von den widerrechtlich verbreiteten oder öffentlich zur Schau gestellten Bildnissen und den zu deren Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen. Ist nur ein Teil des Werkes widerrechtlich hergestellt, verbreitet oder vorgeführt, so ist auf Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen.
(2) Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigentume der an der Herstellung, der Verbreitung, der Vorführung oder der Schaustellung Beteiligten sowie der Erben dieser Personen befinden.
(3) Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Herstellung, die Verbreitung, die Vorführung oder die Schaustellung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt. Das gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist.
(4) Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigentümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigentümer die Kosten übernimmt.
(5) Vorstehende Bestimmungen finden auf Bauwerke keine Anwendung.

§ 38 [Recht der Übernahme]
Der Verletzte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen.

§ 39 (Ablösezahlung bei Sammelwerken)
(1) Unterliegt auf Grund des § 37 Abs, 1 ein Sammelwerk oder eine sonstige, aus mehreren verbundenen Werken bestehende Sammlung nur zum Teil der Vernichtung, so kann der Eigentümer von Exemplaren, die Gegenstand der Vernichtung sein würden, beantragen, daß ihm die Befugnis zugesprochen wird, die Vernichtung durch Zahlung an den Verletzten abzuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten. Der Antrag ist unzulässig, wenn der Eigentümer die ausschließliche Befugnis des Urhebers vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat.
(2) Das Gericht kann dem Antrag entsprechen, sofern durch die Vernichtung dem Eigentümer ein unverhältnismäßiger Schaden entstehen würde. Den Betrag der Vergütung bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen.
(3) Auf die Vernichtung eines den Vorschriten der §§ 22, 23 zuwider verbreiten oder zur Schau gestellten Bildnisses finden diese Vorschritten keine Anwendung.

§ 40 (Geldstrafe bei unterlassener Quellenangabe)
Wer der Vorschrift des § 19 Abs. 2 zuwider unterläßt, die benutze Quelle anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark bestraft.

§ 41 (Strafantragserforderniss)
Die Strafverfolgung in den Fällen der §§ 32, 33, 40 tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.

§ 42 [Vernichtung im Zivil- oder Strafverfahren]
Die Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen kann im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt werden.

§ 43 [Vernichtung nur auf Antrag]
(1) Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Verletzten erkannt werden. Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig.
(2) Der Verletzte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen selbständig verfolgen. In diesem Falle finden die §§ 477 bis 479 (jetzt §§ 430 bis 432) der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verletzte als Privatkläger auftreten kann.

§ 44 [Recht auf Übernahme]
Die §§ 42, 43 finden auf die Verfolgung des im § 38 bezeichneten Rechtes entsprechende Anwendung.

§ 45 (Einstweilige Anordnung gegen Vernichtung)
(1) Der in § 39 bezeichnete Antrag ist, falls ein auf die Vernichtung gerichtetes Verfahren bereits anhängig ist, in diesem Verfahren zu stellen. Ist ein Verfahren noch nicht anhängig, so kann der Antrag nur im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits bei dem Gericht angebracht werden, das für den Antrag auf Vernichtung der Exemplare zuständig ist.
(2) Dem Eigentümer kann im Wege einer einstweiligen Anordnung gestattet werden, die Vernichtung durch Sicherheitsleistung abzuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten; soll die Anordnung im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits getroffen werden, so finden die Vorschriften über die einstweiligen Verfügungen Anwendung.
(3) Wird dem Eigentümer nicht die Befugnis zugesprochen, die Vernichtung durch Zahlung einer Vergütung an den Verletzten abzuwenden und die Exemplare gewerbsmäßig zu verbreiten, so hat er, soweit auf Grund der einstweiligen Anordnung Exemplare von ihm verbreitet worden sind, dem Verletzten eine Vergütung zu gewähren. Den Betrag der Vergütung bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen.

§ 46 (Sachverständigenkammern)
(1) Für sämtliche Bundesstaaten sollen Sachverständigenkammern bestehen die verpflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben.
(2) Die Sachverständigenkammern sind befugt, auf Anrufen der Beteiligten über Schadensersatzansprüche, über die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen sowie über die Zuerkennung des im § 38 bezeichneten Rechts als Schiedsrichter zu verhandeln und zu entscheiden.
(3) Der (Reichskanzler) erläßt die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigenkammern.
(4) Die einzelnen Mitglieder der Sachverständigenkammern sollen nicht ohne ihre Zustimmung und nicht ohne Genehmigung des Vorsitzenden von den Gerichten als Sachverständige vernommen werden.

§ 47 (Schadensersatz-Verjährung bei Werken)
(1) Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Vervielfältigung verjährt in drei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Vervielfältigung vollendet ist. Ist die Vervielfältigung zum Zwecke der Verbreitung bewirkt, so beginnt die Verjährung erst mit dem Tage, an welchem eine Verbreitung stattgefunden hat.

§ 48 [Verjährung bei Bildnissen]
(1) Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat.

§ 49 (Verjährung bei fehlender Quellenangabe)
Die Verjährung der nach § 40 strafbaren Handlung beginnt mit dem Tage, an welchem die erste Verbreitung stattgefunden hat.

§ 50 [Antrag auf Vernichtung]
Der Antrag auf Vernichtung der Exemplare und der Vorrichtungen ist so lange zulässig, als solche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden sind.

Schlußbestimmungen

§ 51 (Ausländerurheberrecht, Inländerbehandlung)
(1) Den Schutz des Urheberrechts genießen die Reichsangehörigen für alle ihre Werke, gleichviel ob diese erschienen sind oder nicht.
(2) Wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes seiner Werke, das im Inland erscheint, sofern er nicht das Werke an einem früheren Tage im Auslande hat erscheinen lassen.
(Anm.: vgl. RBÜ Art. 4, 5, 6, 30)

§ 52 (Gerichtszuständigkeit)
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze zugewiesen.

§ 53 (Übergangsvorschrift)
(1) Die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers eines Werkes, das zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes geschützt ist, bestimmen sich nach dessen Vorschriften. Auf ein Werk der Photographie, das bei dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht erschienen war, finden dessen Vorschriften auch dann Anwendung, wenn die bisherige Schutzfrist abgelaufen ist.
(2) Wer in seinem Geschäftsbetriebe vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlaubterweise ein Werk zur Bezeichnung, Ausstattung oder Ankündigung von Waren benutzt hat, darf das Werk auch ferne zu diesem Zwecke benutzen.
(3) Ist ein erschienenes Werk bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gewerbsmäßig mittel mechanischer oder optischer Einrichtungen vorgeführt worden, so genießt es den Schutz gegen unerlaubte Vorführung nicht.

§ 54 (Bestandsschutz)
Soweit eine Vervielfältigung, die nach dem Imkrafttreten dieses Gesetzes unzulässig ist, bisher erlaubt war, dürfen die vorhandenen Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, noch bis zum Ablaufe von frei Jahre benutzt werden. Vorrichtungen, deren Herstellung bekonnen war, dürfen fertiggestellt werden. Die Verbreitung der gemäß dieser Vorschriften hergestellten sowie der bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetes vollendeten Exemplare ist zulässig.

§ 55 (Inkrafttreten)
(1) Das Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1907 in Kraft.
(2) Mit dem selben Tage treten außer Kraft die §§ 1 bis 16, 20, 21 des Gesetzes , betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, vom 9. Januar 1876 (RGBl. S. 4) sowie das Gesetz betreffend den Schutz der Photografien gegen unbefugte Nachbildung, vom 10 Januar 1876 (RGBl. S. 8).

Rechtsanwalt David Seiler berät bundesweit zu Fragen des Fotorechts.