IPTC-Daten sind rechtlich geschützt – das gilt auch für Facebook
Was sind IPTC-Daten?
Fotodateien können in den Metadaten mit Angaben zum Urheber und Schlagworten zum Motiv versehen werden. Das Standardformat hierzu wird von der Internationalen Presse Text Convention (IPTC) festgelegt und deshalb IPTC-Daten genannt. Diese Angaben dienen im gesamten Geschäftsprozess mit Fotos als Grundlage für die korrekte Angabe des Urhebers, § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) – Urhebervermerk – und der Bildunterschrift und ist die Grundlage für die Suche in Bilddatenbanken und für rechttreue Bildnutzer, um den Fotografen mit der Frage nach den Lizenzbedingungen kontaktieren zu können.
Wie sind IPTC-Daten geschützt?
Die IPTC-Daten dienen also letztlich auch der Wahrnehmung der Rechte des Urhebers an seinen Fotos. Diese Informationen sind deshalb rechtlich geschützt durch das WIPO Copyright Treaty (kurz WCT, WIPO = Weltorganisation für geistiges Eigentum), das auch durch die USA ratifiziert wurde. Dieser Vertrag wurde in der EU durch die EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (EU-Rl 2001/29 EG) umgesetzt. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie wurde im deutschen Recht unter anderem § 95c UrhG am 10.09.2003 eingeführt, der die zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen schützt.
Abmahnung und Wiederholungsgefahr
Da Facebook alle Metadaten beim Upload automatisch ersatzlos entfernte, lies der Fotograf Facebook anwaltlich abmahnen. Facebook gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab, änderte aber den Upload-Prozess dahingehend, dass nun die Zeilen „Autor“ und „Copyright-Informationen“ während des Hochladens unverändert erhalten blieben. Nur ein rechtswidriges Verhalten einzustellen, ohne für den erneuten Verletzungsfall dem Fotografen eine Vertragsstrafe zu versprechen, genügt jedoch nicht, um die sogenannte Wiederholungsgefahr einer erneuten Rechtsverletzung ernsthaft entfallen zu lassen. Daher hat der Fotograf Facebook vor dem LG Hamburg verklagt.
LG Hamburg verurteil Facebook keine IPTC-Metadaten zu löschen
Das LG Hamburg hat am 03.02.2016 mit Aktenzeichen 308 O 48/15 entschieden, dass Facebook es zu unterlassen hat, im Rahmen des Upload-Prozesses auf der Internetseite Fotodateien, die von Account des Klägers hochgeladen wurde, dahingehend zu bearbeiten, dass sämtliche mit den Bilddateien verknüpften IPTC-Daten gelöscht werden. Sollte Facebook gegen dieses Urteils verstoßen, droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro. Zudem hat Facebook dem Fotografen die Anwaltskosten zu ersetzen (865,- Euro). Der Streitwert (die Grundlage zur Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten) wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Welcher Rechtsschutz für Foto-Metadaten besteht?
In Bilddateien gespeicherte Informationen dürfen nach § 95c UrhG nicht entfernt oder verändert werden. Geschützt sind elektronische Informationen, die Werke (Fotos) oder den Urheber (Fotografen) identifizieren und Informationen über die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung der Werke (z.B. „keine Veröffentlichung ohne Urhebervermerk und Honorarzahlung nach MFM“) enthalten.
Der Schutz dieser Metadaten ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
- Die Informationen müssen vom Rechteinhaber stammen.
- Die Information muss an einem Vervielfältigungsstück des Werkes angebracht sein oder bei der öffentlichen Wiedergabe erscheinen.
- Die Entfernung oder Veränderung muss wissentlich unbefugt erfolgen.
- Dem Handelnden ist bekannt oder muss den Umständen nach bekannt sein, dass er durch das Entfernen oder Veränderung der Informationen die Verletzung von Urheberechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.
All diese Voraussetzungen sah das Gericht als erfüllt an.
Rechtsfolgen des Entfernen von IPTC-Daten
Das Urheberrechtsgesetz sieht selbst keine Sanktionen wegen der Rechtsverletzung vor. Das LG Hamburg ordnet die Regelung des § 95c UrhG, die die IPTC-Daten schützt, als sogenanntes Schutzgesetz ein, bei dem sich die Rechtfolgen einer Verletzung aus dem Recht der unerlaubten Handlungen im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ergeben. Dort regelt § 823 Abs. 2 BGB, dass der Verletzer den durch die Verletzung entstandenen Schaden ersetzen muss (Schadensersatzanspruch). Als weitere Rechtsfolge der Verletzung steht dem geschädigten Fotografen nach § 1004 BGB ein Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer zu.
Zum Schadensersatzanspruch gehört der Anspruch auf Freistellung (Geldzahlung) von den vorgerichtlichen Anwaltskosten (Abmahnkosten), § 257 BGB. Der Fotograf kann also die Abmahnkosten i.H.v. 865,- Euro ersetzt verlangen. Der Wert des Rechtsstreits, aus dem sich die Anwalts- und Gerichtskosten berechnen, setzt das Gericht auf 15.000,- Euro fest. Daraus ergeben sich Gerichtskosten von 879,- Euro und Anwaltskosten für den Verletzer von 1.957,55 Euro.
Lehre aus dem Urteil
Da es schwer nachzuweisen sein dürfte, worin denn ein konkreter Schaden des verletzten Fotografen durch das Entfernen der IPTC-Daten liegt, lässt sich also in den allermeisten Fällen nicht mehr erreichen als eine Unterlassungsanspruch und Zahlung der Anwalts- und Gerichtskosten. Der Fotograf kann also kein wirtschaftliches Plus aus einem derartigen Prozess ziehen, trägt das Prozesskostenrisiko von über 5.000 Euro und kommt bestenfalls null auf null raus. Dies erklärt auch, weshalb § 95c UrhG in der Praxis bisher keine große Rolle gespielt hat.
Es bleibt zu hoffen, dass das durch Freelens e.V. unterstütze öffentlichkeitswirksame Vorgehen gegen Facebook den rechtlichen Schutz von IPTC-Daten bekannter macht und IPTC-Daten besser geschützt werden. Denn auch wenn ein Fotograf keinen über die Erstattung der Anwalts- und Gerichtskosten hinausgehenden Schadensersatzanspruch wird geltende machen können, so muss sich auch der Verletzer bewusst sein, dass er neben dem Imageschaden auch das Prozesskostenrisiko von über 5.000,- Euro trägt, wenn der / sie die IPTC-Metadaten aus Fotos während des Uploads auf Webseiten entfernt.
RA David Seiler, 20.11.2016
Veröffentlicht in: PHOTO Presse PP 16-2016, S. 18 – 19