Model-Release und Unternehmenskunstsammlung

Model-Release und Unternehmenskunstsammlung

Model-Release und Unternehmenskunstsammlung

Justizia bei der Interessensabwägung zwischen Kunstfreiheit, Recht am eigenen Bild. Model-Release und Datenschutzrecht

Model Release und Property Release in der Unternehmenskunstsammlung

Eine Unternehmenskunstsammlung unterscheidet sich nicht nur durch den Geldgeber von einer öffentlichen Kunstsammlung, sondern auch dadurch, dass sie nicht nur rein den höheren Interessen der Kunst und der Kultur dient, sondern auch zumindest dem Image des Unternehmens und damit zumindest mittelbar einem Werbezweck. Dass neben die zweckfreie, reine oder höhere Kunst nicht nur der berechtigte wirtschaftliche Aspekt unmittelbar mit der Kunst selbst Geld zu verdienen tritt, sondern diese auch image, marketing bzw. werblichen Zwecken dient ist bei der Frage zu berücksichtigen, ob ein Kunstwerk, z.B. eine künstlerische Porträt-Fotografie, ohne die Erlaubnis der abgebildeten Personen oder des Rechteinhabers an sonstigen Motiven (Gebäude, andere urheberrechtlich geschützte Motive, Marken etc.), in der Ausstellung, einer Webseite oder in einem Social-Media-Account gezeigt oder in Form von Vervielfältigungen, z.B. als Broschüre, Flyer, Buch, Ausstellungskatalog, Postkarte oder Kunst-Kalender verbreitet werden darf. Sowohl der Nutzungsumfang als auch der Nutzungszweck gehen über die klassische Nutzung in einem Kunstmuseum im Rahmen einer Ausstellung hinaus. Für die Einholung von Einwilligungen oder sonstigen Form der Zustimmung hat sich der Begriff des Models-Releses und des Property-Releases eingebürgert. Was das genau ist, wann und warum man das benötigt, wird im Folgenden erklärt.

Was ist ein „Model Release“?

Der Ausdruck Model Release kommt aus dem anglo-amerikanischen Recht und bedeute Freigabe eines Personenbildes durch das Model, die abgebildete Person, für einen bestimmten Nutzungszweck durch einen bestimmten Nutzer. Für die Vervielfältigung, Veröffentlichung und Verbreitung von Bildern von Personen benötigt man in der Regel die Einwilligung der abgebildeten Person, wie sich bereits aus dem Kunsturhebergesetz (KUG) von 1907, dort § 22 KUG, ergibt. Einwilligung meint dabei die vorherige Zustimmung. Zwar gibt es keine Vorschrift, in welcher Form die Einwilligung eingeholt werden muss, allerdings ist es dringend zu empfehlen, dies schriftlich zu tun, damit man die Einwilligung auch beweisen kann. Die Einwilligung ist erforderlich, wenn keine der nachstehenden Ausnahmen vorliegt und die abgebildete Person noch lebt oder nicht länger als 10 Jahre tot ist.

Kunsturhebergesetz und das höhere Interesse der Kunst

In § 23 KUG gibt es eine Reihe von Fällen, in denen ausnahmsweise keine Einwilligung eingeholt werden muss. Die Ausnahme gilt für Bildnisse, so nennt das Gesetz Abbildungen von Personen, von Personen der Zeitgeschichte (Promis), für Aufnahmen, bei denen die Person nur Beiwerk ist (Wanderer auf dem Landschaftsfoto), Bilder von Versammlungen (Demos etc.) bei denen die Person mit auf dem Bild ist und für Bildnisse, die einem höheren Interesse der Kunst dienen. Die Ausnahmen gelten nicht, wenn dem ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten entgegensteht.

Im Kontext der Kunstsammlung könnte die Ausnahmen „höheres Interesse der Kunst“ vorliegen, § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG. Da eine Unternehmenskunstsammlung aber in der Regel nicht zweckfrei nur um der Kunst willen betrieben wird, sondern auch einem Imagezweck dient, die Fotos ggf. in Büchern, Broschüren, auf Postkarten oder in Kalendern gedruckt werden, die teils verkauft oder als Werbegeschenke genutzt werden, die Fotos auf der Unternehmenshomepage und in den Social Media Profilen der Unternehmen gezeigt werden, wird der primäre Zweck „höheres Interesse der Kunst“ verlassen.

BGH, Tina Turner, Rn 47, Urteil vom 24. Februar 2022, Az. I ZR 2/21

„Die Verbreitung oder Schaustellung des Bildnisses dient einem Interesse der Kunst, wenn sie zu einem der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfallenden Zweck erfolgt …

Rn 48 Auf § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG kann sich allerdings nicht berufen, wer keinen dem Schutzbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfallenden Zweck verfolgt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will. Dabei ist jedoch zu beachten, dass auch die Werbung für ein Kunstwerk – ebenso wie das Kunstwerk selbst – den Schutz der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in ihrem sogenannten Wirkbereich genießt. Ein Überwiegen wirtschaftlicher gegenüber künstlerischen Zwecken schließt den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG nicht aus … ist aber bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Sofern der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG eröffnet ist, erfordert die Beurteilung, ob die Verbreitung oder Schaustellung des Bildnisses der Klägerin einem höheren (also überwiegenden) Interesse der Kunst dient, eine … Abwägung zwischen dem Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Interesse, ein … Kunstwerk zu vermarkten. Der Prüfung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der den widerstreitenden Interessen ausreichend Rechnung trägt“

Es kommt einerseits darauf an „ob das Bildnis selbst einem höheren Interesse der Kunst dient“ aber auch darauf, ob „die Verwertung und die Veröffentlichung des Bildnisses“ dem höheren Interesse der Kunst dient. Es ist also einerseits eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der abgebildeten Person und anderseits zwischen dem höheren und überwiegenden Interesse der Kunst vorzunehmen. Es müssen alle „zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in die Interessenabwägung eingestellt und rechtsfehlerfrei gewichtet“ werden. Hierbei kann sowohl der Künstler auf der ersten Prüfungsstufe als auch die Unternehmenskunstsammlung bei der Verwendung des Fotos Abwägungsfehler machen, die dazu führen, dass keine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis vorliegt und die Bilder nur mit einer Einwilligung verwendet werden dürfen. Welche Interessen mit welchem Gewicht in die Abwägung eingestellt werden, ist eine Wertungsfrage, die nicht sicher vorhergesagt werden kann und folglich ein Rechtsrisiko für den Verwender (die Kunstsammlung) darstellt.

Auch Fotos, die – in anderem Kontext mit Zustimmung der abgebildeten (prominenten) Person aufgenommen wurde – können im werblichen Kontext mangels hierauf bezogener Einwilligung unzulässig sein. Dies hat bereit 1952 der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall des Schauspielers Paul Dahlke, der sich für redaktionelle Zwecke auf einem NSU-Motorroller fotografieren ließ, BGH, 08.05.1956 – I ZR 62/54. Dass sich die Einwilligung auch auf die Firmenreklame des Herstellers bezog, konnte der Fotograf nicht nachweisen. Die werbliche Nutzung war also unzulässig.

Im sogenannten Herrenreiter-Fall entschied der BGH, dass es auch Personen der Zeitgeschichte (Promis) nicht dulden müssen, wenn ein Foto von ihnen zu Werbezwecken genutzt wird und sie dann einen Schmerzensgeldanspruch haben, BGH, Urteil vom 14. Februar 1958, Az. I ZR 151/56.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom 08.02.2018, Az. 1 BvR 2112/15) hat eine Verfassungsbeschwerde zu einem Straßen-Fotografie-Fall nicht zur Entscheidung angenommen und damit die Entscheidung des Kammergericht (KG – Beschluss vom 11.06.2015, Az. 10 U 119/14) bestätigt. Eine Privatperson, die in nicht gerade vorteilhafter Situation an einer Ampel fotografiert wurde, musste es nicht hinnehmen, dass ihr Foto überlebensgroß von einer Fotoagentur an einer stark befahrenen Berliner Straße ausgestellt wurde. Hier überwog das Persönlichkeitsrecht und Recht am eigenen Bild die Kunstfreiheit.

Straßenfotografie – Street Photography vor dem Bundesverfassungsgericht

Der Fall des Rücktritts von Oskar Lafontaine als Bundesfinanzminister, den der Autovermieter SIXT in einer Werbeanzeige satirisch aufgegriffen hat, zeigt, dass es Fälle geben kann, bei denen zwar grundsätzlich selbst die abgebildete prominente Person eine werbliche Nutzung ihres Fotos nicht dulden muss und Geldentschädigung verlangen kann, aber dieser Anspruch im Rahmen einer Güterabwägung zugunsten der Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit doch zulässig ist. BGH, Urteil vom 26.10.2006 zum AZ. I ZR 182/04 Diese Entscheidung bestätigt die hier vertretene These der Rechtsunsicherheit bei der Nutzung von Bildnissen ohne Einwilligung auf der Grundlage einer Interessenabwägung.

Eine rechtswidrige Bildnisnutzung kann also zu Abmahnungen und Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldforderungen aber auch zu einem Unterlassungsanspruch inkl. Anspruch auf Vernichtung von Druckerzeugnissen führen.

Datenschutz vor Kunsturhebergesetz und zurück

Hinzu kommt, dass das Kunsturhebergesetz von 1907 durch das höherrangige EU-Recht der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zumindest im nicht journalistischen Bereich verdrängt wird. Nach der DSGVO ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wozu auch die Nutzung von Personenfotos gehört, nur mit einer Rechtsgrundlage zulässig, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Neben einer Einwilligung, Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO i.V.m. Art. 7 DSGVO, kommt auch die Rechtsgrundlage der überwiegenden berechtigten Interessen im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art 6 Abs. 1f) DSGVO in Betracht. Ausdrücklich erwähnt ist dort das höhere Interesse der Kunst nicht, was nicht zu mehr Rechtssicherheit führt.

In Art. 85 DSGVO hat der nationale Gesetzgeber die Möglichkeit, besondere Regelungen einzuführen, die u.a. die Kunstfreiheit mit dem Datenschutzrecht in Einklang bringt. Die Regelung des Art. 85 DSGVO ist also nicht selbst eine Regelung, die eine Datenverarbeitung im Rahmen der Kunstfreiheit erlaubt, sondern sie gestattet dem nationalen (deutschen) Gesetzgeber entsprechende Regelungen zu erlassen. In Deutschland wurden keine spezifischen Regelungen erlassen, um die Kunstfreiheit mit dem Datenschutzrecht in Einklang zu bringen. Das Bundesjustizministerium stellt sich auf den Standpunkt, dass dies bereits durch die Regelung des § 23 KUG erfolgt sei. Ob diese Auffassung zutreffend ist, ob ein Recht von 1907, welches keine datenschutzrechtlichen Regelungen trifft, als Ausgestaltung dieses Regelungsauftrages angesehen werden kann, muss erst noch der EuGH bei Gelegenheit entscheiden.

Reduzierung der Rechtsunsicherheit

Einstweilen beleibt die Rechtsunsicherheit, wenn man sich auf die Abwägungsklausel des höheren Interesses der Kunst beruft und die Kunstsammlung zugleich im Rahmen der Unternehmenskommunikation zumindest auch dem Imagegewinn des Unternehmens dient. Um dieses Risiko weitestmöglich auszuschließen, bedarf es einer verlässlicheren Rechtsgrundlage. Hier für kommen zwei Rechtsgrundlagen in Betracht:

a) eine einfache bzw. einseitige Einwilligung, die aber jederzeit frei und ohne Angabe von Gründen und ohne Fristen widerrufen werden kann, Art. 6 Abs. 1 a), Art. 7 DSGVO;

b) und der Vertrag (Datenverarbeitung zur Erfüllung eines Model-Vertrages), Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO.

Beides, die Einwilligung aber auch den Vertrag kann man unter den Begriff des Model-Releases fassen. Die einseitige Einwilligung hat den Nachteil der freien Widerrufbarkeit mit sofortiger Wirkung, Art. 7 Abs. 3 S. 1 DSGVO. Darauf muss die einwilligende Person auch ausdrücklich hingewiesen werden. Die Vertragslösung erfordert eine Gegenleistung, die die Parteien frei vereinbaren können, sei es eine Geld- oder eine Sachleistung. Dafür kann der Vertrag mit zu vereinbarenden Kündigungsgründen und Fristen gestaltet werden.

Datenschutzrechtliche Informationspflichten

Es gehört zu den datenschutzrechtlichen Grundsätzen, dass jeder Mensch wissen soll, wer was mit seinen Daten macht, Transparenz gem. Art 5 Abs. 1 a) DSGVO. Dies gilt auch für Fotos, erstrecht, wenn beim Verkauf der Fotos Angaben zur abgebildeten Person gemacht werden oder diese Angaben gar als Teil des Titels oder der Bildbeschreibung des Werkes veröffentlicht werden. Kauft eine Unternehmenskunstsammlung Fotos von identifizierten oder identifizierbaren Personen an, so stellt dies eine Dritterhebung personenbezogener Daten dar, die eine Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO auslöst. Diese Informationspflicht entfällt nach Art. 14 Abs. 5 Nr. 1 DSGVO, wenn die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt. Dies lässt sich dadurch erreichen, dass der Künstler mit der abgebildeten Person im Zuge des Model-Releases seine Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO erfüllt und dabei zugleich die Informationen der Unternehmenskunstsammlung mit zur Verfügung stellt.

Empfehlung

Beim Ankauf von (Foto)-Kunstwerken für eine Unternehmenskunstsammlung mit weitem Nutzungszweck sollte bei Werken mit identifizierbaren Personen auf eine vertragliche Nutzungserlaubnis wert gelegt werden. Dies dient dazu, Rechtsunsicherheiten bei der Reichweite und Abwägung der Kunstfreiheit mit dem Recht der abgebildeten Person (Datenschutzrecht, Recht am eigenen Bild) und der freien Widerrufbarkeit einer Einwilligung soweit wie möglich zu reduzieren.

Ist ein Model-Release ein Pflichtdokument (muss der Künstler das ausfüllen) oder kann sich das der Künstler aussuchen ob er es auszufüllt?

Kann ein Künstler der Unternehmenskunstsammlung kein von der abgebildeten Person unterschriebenes Model-Release mit vorgegebener Datenschutzinformation der Kunstsammlung nachweisen (z.B. Person ist unbekannt oder tot), muss die Kunstsammlung das daraus resultierende erhöhte Rechtsrisiko für sich abschätzen. Dies kann zur Folge haben, dass das Werk nicht angekauft wird, dass sich das Rechtsrisiko in einem reduzierten Kaufpreis niederschlägt oder dass ein Bild nur für das Depot angekauft wird oder weniger prominent und exponiert gezeigt wird, nicht für Printprodukte genutzt wird, sondern nur für originäre Ausstellungszwecke.

Wie verhält es sich bei Aufnahmen aus anderen Zeiten und/oder aus anderen Ländern und/oder auch historischen Ländern?

Wenn die Aufnahme viele Jahre zurückliegt oder gar aus anderen Ländern stammt, ändert dies nichts an der dargestellten Rechtslage, sofern die abgebildete Person noch lebt. Für Aufnahmen aus der DDR gilt jetzt das hier dargestellte gesamtdeutsche Recht, d.h. abgebildeten Personen haben bzgl. einer jetzt stattfindenden Nutzung von Fotos, auf denen sie zu erkennen sind, die jetzigen Rechte, so dass die Unternehmenskunstsammlung zur Absicherung gegen eine Inanspruchnahme durch eine abgebildete Person sich um ein Model-Release über den Künstler bemühen sollte.

  • Das Datenschutzrecht gilt jedoch nicht für Tode.
  • Das Kunsturhebergesetz gewährt noch 10 Jahre nach dem Tod der abgebildeten Person Schutz, den die Ehegatten, Kinder oder auch Eltern geltend machen können. Bei einer abgebildeten Person, die länger als 10 Jahre tot ist, ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass sie posthum erfolgreich gegen die Bildnisnutzung vorgehen kann.
  • Dann kann sich ein Erbe nur noch auf ein postmortales allgemeines Persönlichkeitsrecht stützten. Dieses kann bei sehr bekannten Persönlichkeiten auch noch 30 Jahre nach ihrem Tod weiterwirken, wie dies der BGH im Fall des Malers Emil Nolde entschieden hat, BGH, 8. Juni 1989 – I ZR 135/87. Eine genaue Zeitgrenze gibt es aber nicht.

„Das Schutzbedürfnis schwindet in dem Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblaßt und im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt.“ (BGH, Emil Nolde, a.a.O. Rn 30).

Allgemein lässt sich sagen, dass je länger die Aufnahme zurückliegt und je weiter weg von Deutschland sie entstanden ist, um so geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine betroffene Person die Nutzung ihres Bildes entdeckt und (erfolgreich) dagegen vorgeht.

Was wenn die aufgenommen Personen unbekannt sind oder aus sonstigen Gründen nicht kontaktiert werden können?

Auch wenn die abgebildete Person dem Künstler und/oder der Kunstsammlung unbekannt ist, verliert sie dadurch nicht ihre Rechte und könnte die Nutzung ihres Bildnisses entdecken und dagegen vorgehen. Hier gilt es also seitens der Kunstsammlung die oben beschriebene Risikoabwägung vorzunehmen. Und aus Sicht des Künstler gilt: je größer das mit dem Werk verbundene Rechtsrisiko für einen Nutzer um so geringer ist der Marktwert des Werkes.

David Seiler, Rechtsanwalt – berät bundesweit Fotografen, Künstler und Unternehmenskunstsammlungen

Im nächsten Blogbeitrag wird das Property Release näher behandelt.

Was ist ein Property Release?

  • Eigentum
  • Warum ist das notwendig?
  • Fällt dies nicht unter künstlerische Freiheit?
  • Ist dies ein Pflichtformular (muss der Künstler das ausfüllen) oder kann sich das der Künstler aussuchen auszufüllen?
  • Wie verhält es sich bei Aufnahmen aus anderen Zeiten und/oder aus anderen Ländern und/oder auch historischen Ländern?