Persönlichkeitsrechtsverletzung trotz TFP Model-Release

Persönlichkeitsrechtsverletzung trotz TFP Model-Release

Persönlichkeitsrechtsverletzung trotz TFP Model-Release

Model-Release, TFP-Vertrag, Widerruf, Einwilligung, KUG, DSGVO, Rechtsanwalt David Seiler

Ob und wie man Fotos von Personen nutzen, bearbeiten und im Internet veröffentlichen darf, hängt entscheidend davon ab, was zwischen Fotograf und Model vereinbart ist. Grundsätzlich dürfen Personenfotos, sogenannte Bildnisse, nur mit vorheriger Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Dies bestimmt § 22 Kunsturhebergesetz, KUG – der seit 1907 das Recht am eigenen Bild zusammen mit § 23 KUG regelt.

Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis

In § 23 KUG sind die praktisch relevanten Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis geregelt, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen die Personen nur Beiwerk sind, Bilder von Versammlungen o.ä. Vorgängen und Bilder im höheren Interesse der Kunst ohne die eigentlich erforderliche Einwilligung verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Dies gilt jedenfalls so lange und soweit dadurch nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Diese Ausnahmen sind für das hier zu besprechende Urteil jedoch nicht relevant, da keine der Fallgruppen vorlag, sondern es sich um ein Shooting mit Model handelte.

Model Release im deutschen Recht – Widerruflichkeit der Einwilligung

Der hier zu besprechende Fall zeigt, dass der in der Branche übliche Begriff „Model-Release“ im deutschen Recht nicht (eindeutig) definiert ist und daher ein Model-Release nach dessen Inhalt ausgelegt werden muss. Gerade für die datenschutzrechtlichen Frage der freien Widerrufbarkeit einer Einwilligung, Art. 7 ABs. 3 DSGVO, ist die Einordnung eines Model Releases als Einwilligung nach § 22 KUG bzw. als datenschutzrechtliche Einwilligung, Art. 7 DSGVO, oder als Vertrag von entscheidender Bedeutung. Auch muss, wer die richtige Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO angeben will, die richtige Einordnung vornehmen.

Die Einwilligung, § 183 BGB, ist die vorherige Zustimmung, § 182 BGB, – die Genehmigung, § 184 BGB die nachträglich Zustimmuung und „Zustimmung“ damit der Oberbegriff. Die Einwilligung ist die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft eines anderen und als solche eine sogenannte einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine Einwilligung ist also kein Vertrag. Typisch für einen Vertrag sind wechselseitige Leistungspflichten. Einer leistet etwas, steht z.B. als Model zur Verfügung und räumt Bildnisrechte an der Nutzung dieser Fotos ein. Der andere zahlt dafür ein Model-Honorar, z.B. in Form eines Geldbetrages oder als Tauschgeschäft in Form von Abzügen und evtl. auch noch urheberrechtlichen Nutzungsrechten an den Fotos, letzteres meist begrenzt auf die Eigenwerbung. Für dieses Tauschgeschäft hat sich die Bezeichnung tfp-Shooting eingebürgert: tfp steht dabei für Time for print / picture oder auch tfcd bzw. tfdvd – time for cd / dvd.

LG Frankfurt zum tfp-Modelvertrag und Persönlichkeitsrechtsverletzung

Um eine solche tfp-Vereinbarung ging es im Urteil des LG Frankfurt (Urteil vom 30.05.2017, Az. 2-03 O 134/16).

Ein Fotograf hatte mit einem Modell, der späteren Klägerin, und ihrem damaligen Freund im Zeitraum vom 22. bis 26.6.2009 im Rahmen eines Fotoshooting die Klägerin teils als auch unbekleidet aufgenommen. Zum Teil sind auch Nacktaufnahmen und Aufnahmen pornographischer Art entstanden.

Die schriftliche Vereinbarung enthält unter anderem folgende Regelung:

„Hiermit erteilt das Model die ausdrückliche, unwiderrufliche Genehmigung, die vom Fotografen gemachten Aufnahmen ohne jede zeitliche und räumliche Einschränkung in allen bildlichen Darstellungsformen zu veröffentlichen und entsprechend kommerziell zu verwerten. Das Model erklärt damit für ihre Tätigkeit und die Einräumung sämtlicher, uneingeschränkter Nutzungsrechte vollumfänglich abgefunden zu sein und keiner weiteren Forderungen gegen den Fotografen oder Dritte geltend zu machen. …

Das Model hat das Recht, die angefertigten Aufnahmen … zu nicht gewerblicher Nutzung in und auf allen Medien zu veröffentlichen. …

Honorar/Aufwandsentschädigung:

TFCD/TFDVD dem Modell wird nach angemessener Auswahl und Bearbeitungszeit (maximal vier Wochen) eine CD/DVD mit allen vom Fotografen freigegebenen Aufnahmen zur Verfügung gestellt.“

Sie erhielt zudem eine rote Lederjacke, die im Rahmen des Shootings genutzt wurde. Die entstandenen Aufnahmen überreichte der Kläger den beiden Modellen auf einer CD. Der Fotograf veröffentlichte acht diese Aufnahmen auf einer Webseite von www.fotocommunity.de und eine weitere Fotografie in einer Facebook Gruppe, wobei er die Brüste der Klägerin für die Facebook-Veröffentlichung mit hinein montierten Stinkefingern versehen hat.

Über diese Veröffentlichung kam es zwischen den Parteien zum Streit, sie haben wechselseitige Strafanzeigen gestellt und doch zwischenzeitlich über eine Einigung gegen Zahlung in Höhe von 200,- Euro – 1.000,- Euro verhandelt. Die Klägerin lies den Fotografen 2009 und 2015 abmahnen, bevor es zur Klage kam.

Die Klägerin behauptet, dass sie nur unter der Bedingung dem Shooting zugestimmt habe, dass sie die Veröffentlichung der gefertigten Fotografien im Einzelfall freigeben könne. Sie ist der Auffassung, dass ihre schriftlich erteilte Einwilligung unwirksam sei und aufgrund der mündlichen Nebenabreden der Fotografen vor der Veröffentlichung von Fotos ihre Zustimmung einholen müsse. Ihr stehe wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Unterlassungsanspruch zu. Aufgrund der Dauer und Intensität der Veröffentlichung der intimen Fotos sei ein Schadenersatz von mindestens 6.000 € angemessen. Der Fotograf beruft sich auf die wirksame Vereinbarung mit den Models und auf Verjährung etwaiger Ansprüche und darauf, dass etwaige Ansprüche verwirkt sind, da sie fünf Jahre lang zu gewartet habe.

Das Urteil des LG Frankfurt zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Aktmodells

Wirksamer Vertrag zwischen Fotograf und Fotomodell

Das LG Frankfurt sah in der Vereinbarung zwischen Fotografen und Models einen Vertrag. Dieser Vertrag ist wirksam und kann nicht ohne weiteres widerrufen werden. Der Fotograf kann also die Aufnahmen unter Berufung auf diesen Vertrag veröffentlichen, soweit die Veröffentlichung vom Inhalt des Vertrages gedeckt ist.

Die Veröffentlichung der auf Fotocommunity.de zeigten Aufnahmen ist nach den Vertrag gedeckt, sodass der Klägerin weder ein Schadensersatz- noch ein Unterlassungsanspruch zustand.

Persönlichkeitsrechtsverletzende Fotomontagen

Dies ist nach Ansicht des LG Frankfurt jedoch für das Foto, bei dem Stinkefinger auf die Brüste der Klägerin montiert wurden, nicht der Fall. Diese Fotomontage verletze die Persönlichkeitsrechte des Models. Denn der Gestus des Stingefingers sei ein symbolischer Ausdruck der Geringschätzung. Somit ginge die Montage über die übliche Nachbearbeitung oder Retuschen von Fotografien deutlich hinaus. Dem Fotografen haben durchaus andere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, um die Veröffentlichungsbestimmungen von Facebook bezüglich nackter Brüste einzuhalten.

Dem Fotomodel steht daher ein Unterlassungsanspruch bezüglich der weiteren Veröffentlichung des manipulierten Fotos zu. Für den Unterlassungsanspruch ist eine Wiederholungsgefahr erforderlich, die aufgrund der bisherigen Rechtsverletzung im Regelfall vermutet wird. Dieser Vermutung kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Der Fotograf hat sich jedoch geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Verjährung

Regelmäßig verjähren Ansprüche nach drei Jahren, § 195 BGB. Die Verjährung beginnt jedoch erst nach Ende der Verletzungshandlung. Da diese durch die fortgesetzte Internetveröffentlichung aber noch andauere, wären die Ansprüche nicht verjährt.

Verwirkung

Ein Recht kann verwirken, wenn jemand, der ein ihm zustehendes Recht über einen längeren Zeitraum nicht ausübt und sich der andere darauf einstellen (verlassen) durfte. Da aber die Fotos in fotocommunity.de weiterhin online sind und retuschierte Facebook-Foto erst 2015 von der Klägerin entdeckt wurde, kommt keine Verwirkung in Betracht.

Mündliche Nebenabreden und Beweisbarkeit

Die angeblichen mündlichen Nebenabreden, die den Model-Vertrag eingeschränkt hätte, konnte das Model nicht beweisen. Sie hat auf die Zeugenaussage ihres Ex-Freundes verzichtet.

Schadensersatzanspruch

Nur für das Foto, welches der Fotograf wegen Persönlichkeitsrechtverletzung nicht auf Facebook hätte veröffentlicht werden dürfen, erkannte das Gericht neben dem Unterlassungs- auch einen Schadensersatzanspruch zu. Bei der Bemessung der Schadensersatzhöhe hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich um ein tfp-Shooting handelte, bei dem die wechselseitigen Leistungen nicht vergütet werden. Der Gedanke der dahinter steht: wenn schon beide für ihre vertragliche Hauptleistung kein Geld nehmen, dann fällt der Schadensersatzanspruch auch geringer aus, als wenn den Hauptleistungen durch die Parteien eine große finanzielle Bedeutung zugemessen worden wäre. Da der Kläger vorgerichtlich im Rahmen von Vergleichsverhandlungen bereits 200,- Euro geboten hatte und durch die Beklagte 1.000,- Euro gefordert wurden, orientierte sich das Gericht an diesen Beträgen und verurteilte den Fotografen dem Model 500,- Euro als Schadensersatz zu zahlen (siehe auch Hitparade der Schmerzen).

Zudem kann die Klägerin die Erstattung ihrer Rechtsverfolgungskosten (vorgerichtliche Anwaltskosten für die Abmahnung) geltend machen. Da sie aber mit dem Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch für nur ein Foto erfolgreich, obwohl an den Aufnahmetagen viele Fotos entstanden sind und auch noch andere Fotos im Internet veröffentlicht wurden, nur einen Anspruch auf Ersatz von 1/10tel Kostenerstattung zu, insgesamt 102,04 Euro. Demnach habe  die Gesamtkosten über 1.000 Euro betragen. Demgegenüber steht ihr Schadenersatz Anspruch von 500,- Euro. Verrechnet man die beiden Beträge, bleibt die Klägerin auf grob berechnet 400,- Euro sitzen. Einer der Gründe wäre, dass sie vorgerichtlich nur 1.000,- Euro gefordert hatte, dann aber 6.000,- Euro einklagte und nur mit einem kleinen Betrag von 500,- Euro gewann.

Fazit

Der Fall zeigt: man sollte ohne triftige Gründe in einer Klage keine höheren Beträge geltend machen, als man selbst zuvor außergerichtlich gefordert hat. Und die Tatsache, auf die man sich beruft, z.B. mündliche Nebenabreden, sollte man auch z.B. durch Zeugenaussagen beweisen können.

Der Fall zeigt aber auch, wie wichtig für einen Fotografen die Unwiderrufbarkeit einer Vereinbarung mit dem Model ist. Daher ist eine vertragliche Vereinbarung, die man „Model-Vertrag“ oder auch weniger klar „Model-Release“ nennen kann, deutlich vorteilhafter als eine Einwilligung, die zwar nach KUG auch grundsätzlich unwiderruflich ist, aber nach Datenschutzrecht (DSGVO) jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung bei einem Vertrag ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO und nicht wie bei einer Einwilligung Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO. Nach Art. 13 Abs. 1c) DSGVO ist die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung eine der Informationen, über die der Fotograf das Model unterrichten muss. Ein Unterlassen der Information kann nach Art. 83 Abs. 5 Nr. b) DSGVO zu drastischen Sanktionen führen.

David Seiler, Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter, Lehrbeauftragter IT-Security Law

Cottbus, den 22.03.2018

leicht gekürzt veröffentlicht in Photopresse 06-2018, S. 14 – 15