Rechte an Tierfotos, Sammlungsgegenständen, Wohnung

Rechte an Tierfotos, Sammlungsgegenständen, Wohnung

Rechte an Tierfotos, Sammlungsgegenständen, Wohnung

Recht am Bild der eigenen Sache, Tierfotos, Fotos von Sammlungsgegenstände, Fotos von Inneneinrichtungen, Handwerkerfotos von Badumbau, Eigentumsrecht, Persönlichkeitsrecht des Eigentümers, Datenschutzrecht, Rechtsanwalt David Seiler, Cottbus, Berlin, Brandenburg, Leipzig, Dresden

Tierfotos – Persönlichkeitsrechte für die Kuh?

Muss man für das Fotografieren von Tiere, Bädern oder Puppen bezahlen und ein „Model-Release“ einholen?

Bezahlen für Tierfotos, Innenaufnahmen von Wohnungen und Sammlungsgegenständen?

Vermutlich angeregt durch die teils hohen Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen, die insbesondere Prominente und Markenrechtsinhaber erstritten haben, versuchen immer mehr Personen den Anblick von sich und ihrem Besitz oder Eigentum zu kommerzialisieren bzw. zu monetarisieren. Es ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Fotografie fremden Eigentums nur verwunderlich, dass die Anwälte der Kläger nicht von den Klagen abgeraten haben oder die Kläger trotz dieses Rates auf die Klagen bestanden haben. – siehe speziell zu Tierfoto auch den Beitrag Model-Release für Tierfotos.

Tierfotos von Haustieren oder Nutztieren

Eines der jüngsten Beispiele wurde vom Amtsgericht Köln entschieden, Az. 111 C 33/10, Urteil vom 22.06.2010. Eine Bäuerin hatte gegen eine Event-Veranstalterin geklagt, die auf der Internetseite www.rettet-anita.de für eine Schlagerparty namens „Kuh-Charity-Party“ mit Fotos ihrer Kälber warb. Die Fotos zeigen ein Kalb, welches an der Ohrenmarkennummer zu erkennen ist. Die Fotos wurden auf dem Veranstaltungsplakat, auf der Webseite, in Zeitungsartikeln und als Standbild in Videos verwendet, um für die Schlagerparty zu werben. Die Bäuerin als Eigentümerin des Kalbs trägt vor hierzu niemals ihre Erlaubnis gegeben zu haben und ohne Erfolg außergerichtlich Schadensersatz sowie Unterlassung verlangt zu haben. Für die Eigentumsverletzung durch die gewerbliche Nutzung von Fotos ihres Kalbes fordert sie Schadensersatz von pauschal 2.000,- Euro sowie ihre außergerichtlichen Anwaltskosten. (siehe zur Fotografie von fremdem Eigentum: MuseumsgegenständeGebäudefotos vom fremden Grundstücke aus)

Das Gericht wies die Klage – wie leicht vorauszusehen war (siehe „Benötigt man bei Tierfotos auch ein Model-Release?“ – Photopresse) – als unbegründet ab. Die Bäuerin bekommt also kein Geld für die Fotos von ihrem Kalb und muss zusätzlich die Anwalts- und Gerichtskosten bezahlen, insgesamt ca. 1.610,- Euro.

Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung fest, dass Fotografieren von Sachen – dazu gehören auch Tiere – keine Eigentumsverletzung darstellen, ebenso wenig wie die werbliche Vermarktung der Kalbfotos. Weder die Sachsubstanz noch die Herrschaftsmacht des Eigentümers über die Sache werden durch das Fotografien oder Vermarkten der Fotos beeinträchtigt. Die hat bereits der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.03.1989 zum Az. I ZR 54/87 im so genannten Friesenhaus-Fall entschieden, bei dem ohne Eigentumsverletzung ein Friesenhaus fotografiert und das Foto anschließend werblich vermarktet wurde (so später auch in den BGH-Entscheidungen Mauerbilder und AIDA-Kussmund).

Das AG Köln sieht zu Recht auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Bäuerin im Fotografieren ihres Kalbes, da keine Rückschlüsse aus dem Kälberfoto auf die Persönlichkeit der Bäuerin anzunehmen sind.

Fotos von Sammlungsgegenständen

Das OLG Köln hatte bereits mit Urteil vom 25.02.2003, Az. 15 U 138/02 entscheiden, dass die Fotos indonesischen Schattentheaterfiguren – Wayang-Figuren – aus einer Sammlung in einer wissenschaftlichen Buchveröffentlichung genutzt werden durften (siehe Walyang-Artikel – demnächst hier online). Das OLG Köln ging dabei allerdings noch auf eine wenig überzeugende und umstrittene Auffassung ein, wonach es das natürliche Vorrecht des Eigentümers sei, die Fotografien seines Eigentums gewerblich zu verwerten. (update: ähnlich argumentierte später aber auch der BGH bei der Schlösserfotografie)

Auch hier gilt: die Fotografien sind nicht widerrechtlich erlangt worden und die Fotografien lassen keine Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Sammlers zu, so dass weder die Persönlichkeitsrecht noch die Eigentumsrechte des Sammlers verletzt sind.

Badezimmerfotos

Aus dem gleichen Grund wies das Amtsgericht Donaueschingen mit Urteil vom 10.06.2010, Az. 11 C 81/10, die Klage einer Hauseigentümerin ab, die sich gegen die werbliche Nutzung der Fotos ihres Badezimmers wandte. Der auf 2.000,- Euro Schadensersatz verklagte Handwerksbetrieb hatte im Badezimmer des Anwesens der Klägerin Sanitärarbeiten und Badinstallationen durchgeführt und Vorher-Nachher-Aufnahmen gefertigt. Vier dieser Fotos waren ohne Name und Anschrift der Klägerin auf der Webseite der Beklagten als Referenzobjekte veröffentlicht.

Das Gericht wies die Klage ab. Die fotografierenden Handwerker befanden sich nicht widerrechtlich im fotografierten Bad. Weder die Fotos noch die konkreten Umstände der Präsentation der Fotos auf der Webseite des Handwerksbetriebes weisen individualisierende Merkmale auf, aus denen sich auf die Klägerin schließen lässt. Es war weder der Name der Klägerin noch ihre Adresse angegeben. Die Fotos könnten ein beliebiges Bad zeigen. Sie lassen keinerlei Rückschlüsse auf die Klägerin zu. Auch genießt das Bad keinen urheberrechtlichen Schutz, da es kein künstlerisch schützenswerter Raum sei.

Werden hingegen von Vermieter oder Maklern einer Mietwohnung Fotos gemacht, muss das der Mieter nicht hinnehmen, da typischerweise damit ein konkretes Objekt mit Anschrift beworben werden soll und damit die Möglichkeit besteht, auf den Mieter zurück zu schließen (Urteile Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.01.1998, Az. 33 C 2515/97; Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 18.05.2004, Az. 15/11 C 592/03). (Update: Es ist auch daran zu denken, ob es sich bei den Fotos dann um personenbezogene Daten handelt.)

Fazit

Anders als Personenaufnahmen oder Aufnahmen von fremden urheberrechtliche geschützten Werken darf man fremdes Eigentum grundsätzlich fotografieren und die Fotos auch gewerblich verwerten, solange durch die Aufnahmen weder das Eigentums- oder Hausrecht (durch Betreten des Grundstücks / Gebäudes) oder durch die Verbindung von Sachaufnahme und Person die Persönlichkeitsrechte der Person nicht beeinträchtigt werden.

David Seiler, Rechtsanwalt, Frankfurt, den 26.09.2010

veröffentlicht in Pictorial 6/2010, S. 44 – ursprünglich online unter www.fotorecht.de