Rechteklärung zur Nutzung von Fotografien

Rechteklärung zur Nutzung von Fotografien

Rechteklärung zur Nutzung von Fotografien

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Rechteklärung – Clearing-Service – zur Nutzung von Fotografien

Warum ist die Rechteklärung wichtig? Haftung!

Um eine Fotografie verwenden zu dürfen (sei es eine Vervielfältigung, eine Veröffentlichung oder eine sonstige Nutzungsart), bedarf es einer Klärung der Rechte an der jeweiligen Fotografie. Professionelle Nutzer, sei es eine Werbeagentur, ein Verlag, ein werbendes Unternehmen, eine Redaktion oder andere, müssen dabei – so formuliert es die Rechtsprechung – die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ beachten. Wer diese Sorgfalt außer Acht lässt, handelt fahrlässig und muss, auch wenn er keinen Vorsatz zur Rechtsverletzung hat, für die fahrlässig begangene Rechtsverletzung haften. Je nach verletztem Recht und eingetretenem oder fiktivem Schaden können das leicht einige tausend Euro, aber auch hunderttausende sein, ja sogar Beträge in Millionenhöhe wurden eingeklagt – wenn auch vom Gericht letztendlich nicht zuerkannt. Zu den Lizenzschäden und dem Schadensersatz für unterlassenen Urhebervermerk kommen leicht noch weitere unmittelbare Kosten für Anwälte und Gerichtsgebühren hinzu, sowie weitere mittelbare Kosten für das Einstampfen und Neuproduzieren von Fotos, Büchern, Werbematerialien, Image-Schäden bei Urteilsveröffentlichung etc. hinzu.

Deshalb ist das Thema der Rechteklärung ein sehr wichtiges und komplexes: Klärung der Rechte an einem Foto, also die Frage, ob und welche Rechte an einem konkreten Foto bestehen, ob diese Rechte eingeholt werden müssen für die fragliche Nutzung und von wem – wer ist Rechtsinhaber bis hin zur Frage, ob das geforderte Honorar für die Zustimmung (markt-)angemessen oder überzogen ist. Übrigens gelten die meisten der Aussagen in diesem Beitrag sinngemäß auch für Filme bzw. Videos.

Welche Rechte sind zu klären?

An einem Foto können grob besprochen zwei Rechtekategorien bestehen:

  1. einerseits das Recht des Fotografen – das Fotourheberrecht und
  2. andererseits das Recht am Motiv.

Das Recht am Motiv einer Fotografie kann stark variieren.

Je nach Motiv können

  1. Urheberrecht,
  2. Bildnisrecht (Recht am eigenen Bild),
  3. Namens- und Markenrecht,
  4. Eigentumsrecht,
  5. Datenschutzrecht etc.

betroffen sein. Bei manchen Motiven ist aber auch kein Recht eines Dritten (= eines anderen als dem Fotografen) betroffen, z.B. bei vielen Landschaftsaufnahmen. Bei anderen Motiven wiederum bestehen zahlreiche verschiedene Rechte Dritter. Ein Beispiel eines Bildmotives macht deutlich, wie viele Rechte und Rechteinhaber betroffen sein können:

Eine Person (Recht am eigenen Bild) steht an einem Rednerpult, auf dem eine Flasche (Designschutz) mit erkennbarem Logo und Markennamen steht (Markenrecht), am Pult ist der Firmenname eines Auktionshauses angebracht (Firmennamensrecht), vor dem Redner steht sein Namensschild (Recht am bürgerlichen Namen, Datenschutzrecht), neben dem Redner stehen Künstler und Galerist (jeweils Recht am eigenen Bild) und im Hintergrund sind zwei Kunstwerke von unterschiedlichen Künstlern (Urheberrecht des jeweiligen Künstlers) in einem architektonisch markanten Gebäude (Eigentumsrecht, Hausrecht, Architektenurheberrecht) zu sehen. Hinzu kommen noch die auf dem Bild nicht zu sehenden Rechte des Fotografen, einer oder mehrerer Bildagenturen, eines Lizenznehmers und einer Verwertungsgesellschaft.

Welche Schutzrechte kommen in Betracht? Bestehen diese Schutzrechte noch oder sind die gesetzliche Schutzfristen (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, bei älteren Fotos unter Umständen auch deutlich kürzer mit teils sehr komplizierten Übergangsregelung und wiederaufgelebten Schutzrechte) abgelaufen. Wer ist Inhaber der Schutzrechte, der Fotograf selbst, ein Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte? Ein Erbe oder gar eine Erbengemeinschaft oder eine Verwertungsgesellschaft? Wieder ein Beispiel zu den genannten Punkten:

Bei den Dreharbeiten zu einem Kinofilm der Regisseurin Leni Riefenstahl wurde von einem von ihr bezahlten Kameramann Fotos von den Dreharbeiten gemacht. Diese Fotos sollen heute verwertet werden. Stehen die Schutzrechte der Regisseurin bzw. ihren Erben zu; dem Kameramann bzw. dessen Erben? Bestehen die Schutzrechte überhaupt noch? Haben die abgebildeten Personen bzw. deren Erben noch Rechte an den Fotos oder stehen die Rechte an den Fotos der Schauspieler auch dem Filmhersteller zu? Wie sieht es bei neuen Nutzungsarten, z.B. Internetverwertung, mit den vor dem zweiten Weltkrieg erfolgten Nutzungsrechtseinräumungen aus.

Wird die Zustimmung des oder der Rechteinhaber zur beabsichtigten, konkreten Nutzung benötigt oder ist diese durch ggf. alte Verträge oder gesetzliche Schranken der betroffenen Schutzrechte gedeckt? Inwieweit ist auf die gefundenen oder gegebenen Antworten auf die gestellten Fragen einer Check-Liste verlass und wer haftet bei Fehlern?

Beispiel zu klärender Rechte

Von der Vielzahl zu klärender Rechte können hier nur einige Beispiele aufgeführt werden. Nicht in bei jedem Bild sind alle Rechte zu klären. Es hängt einerseits vom Motiv ab, andererseits aber auch von der beabsichtigten Nutzung.

Urheberrecht

Urheber und Urhebervermerk

Das was immer und zuerst bei einem Foto zu klären ist, die Frage nach dessen Urheber. Denn danach bestimmt sich die Schutzdauer – was allerdings nur bei alten Fotos verstorbener Fotografen praktisch relevant wird – und der Anspruch auf Namensnennung bzw. Urhebervermerk. Nach § 13 UrhG (Urheberrechtsgesetz) besteht ein Anspruch des Urhebers namentlich an seinem Werk genannt zu werden. Dies ist Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts und zugleich stellt es Werbung für den Fotografen dar. Wird der Urhebervermerk „vergessen“, steht des Fotografen ein Anspruch auf Schadensersatz zu, § 97 Absatz 2 UrhG. Die meisten Gerichte sprechen bei fehlendem Urhebervermerk einen Schadensersatz in Höhe von 100% des (fiktiven) Nutzungshonorars zu.

Rechtsinhaber und Nutzungsrechte

Das Urheberrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar, nur im Falle eines Testaments oder einer Erbschaft, § 29 Abs. 1 UrhG. Ansonsten kann ein Urheber nur Nutzungsrechte einräumen, § 29 Abs. 2 UrhG, also Lizenzverträge abschließen, § 31 UrhG.

Mit einem Lizenzvertrag können Nutzungsrechte an einem Werk, also z.B. einer Fotografie (Lichtbildwerk) für einen bestimmten Zeitraum, z.B. für ein Jahr, für ein bestimmtes Land, z.B. nur ein Deutschland und inhaltlich beschränkt, z.B. nur für einen Katalog, eingeräumt werden. Derartige Umstände sind aufzuklären, wenn man wissen will, ob man das Foto z.B. für eine Buchausgabe in der Schweiz und einen Fotokalender in Deutschland und Österreich nutzen darf.

Da derjenige, der das Bild nutzt, der Verwerter, im Zweifelsfall die Rechtekette bis zum Urheber nachweisen können muss, muss man sich im Grunde durch Blick in die Lizenzunterlagen beim Lizenznehmer, auch Rechteinhaber genannt, davon überzeugen, dass der Lizenznehmer
a) auch tatsächlich Inhaber der benötigten Rechte ist und
b) auch berechtigt ist diese Rechte dem Verwerter einzuräumen (Recht zur Unterlizenzierung).
Der Inhaber einfacher Nutzungsrechte ist grundsätzlich nicht berechtigt, diese Rechte einem anderen einzuräumen. Der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte bedarf der Zustimmung des Urhebers, um anderen weitere Nutzungsrechte einzuräumen.

Besonders kompliziert werden kann es, wenn der Urheber verstorben ist. Denn dann muss ermittelt werden, wer der Erbe ist oder die Erben sind. Erben mehrere, z.B. Ehefrau und zwei Kinder, muss deren Zustimmung eingeholt werden.

Bearbeitungsrecht, § 23 UrG

Wenn man ein Bild nutzen möchte, darf man es nicht verändern, also weder das Motiv durch Retuschen oder Composing verändern oder auch „nur“ beschneiden. Schon allein der Beschnitt eines Fotos kann die gewählte Bildkomposition, z.B. den Goldenen Schnitt, verändern. Der Urheber hat einen Anspruch auf Achtung seiner Gestaltung, einer Bildsprache und auf Einhaltung der Werkintegrität.

Zitatrecht, § 51 UrhG

Der Gesetzgeber erlaubt im Rahmen der Meinungsfreiheit auch den Diskurs über urheberrechtlich geschützte Werke. Oft ist es leichter sich mit etwas auseinander zu setzen, wenn man es auch zeigt. Im Urheberrecht spricht man von einem Zitat. Ein Zitat darf ohne Zustimmung und ohne Lizenzzahlung genutzt werden, jedoch sind die Quelle und der Urheber anzugeben und die Werkintegrität (= keine Veränderung) zu wahren. Diese Schranke des Urheberrechts gilt jedoch nur in engen Grenzen. Zum einen muss eine eigene Meinung, Aussage etc. zu dem zitierten Werk da sein und zum anderen muss das Zitat vom Umfang her notwendig sein, um die eigene Aussage zu belegen. Wer ein fremdes Werk nur als Blickfang nutzt und nicht um eine eigene Aussage zu belegen, kann sich nicht mit dem Zitatrecht rausreden und begeht eine Urheberrechtsverletzung, selbst wenn er „Zitat:“ davor schreibt. Auch wer den Umfang überschreitet, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Anders als z.B. bei einem Text, den man satzweise zitieren kann, darf man Fotos insgesamt zitieren. Aber wer z.B. sich mit dem angeblich sexistischen Werk eines Fotografen in einer Frauenzeitschrift auseinandersetzt, kann seine Aussage auch mit einem Foto belegen und muss nicht mehr als 10 Fotos zeigen, die Zweidrittel der Seiten einnehmen.

Vorsicht bei Fotos oder Gemälden im Foto

Wenn andere urheberrechtlich geschützte Werke, z.B. Gemälde, fotografiert wurden, sind bei der Verwertung des Fotos nicht nur die Rechte des Fotografen zu beachten, sondern auch die des Malers. Wird z.B. ein Gemälde in einer Szene für einen Möbelkatalog zur Unterstreichung der Stilrichtung der Möbel arrangiert, handelt es sich nicht um ein unwesentliches Beiwerk, § 57 UrhG, so dass die Nutzung des Fotos der Zustimmung des Künstlers bedurfte und dem Künstler ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch zusteht, BGH, 17.11.2014, Az. I ZR 177/13.

Rechte am eigenen Bild

Wenn Personen auf einem Foto zu erkennen sind, spricht man von einem Bildnis. Das Recht am eigenen Bild ist ein Unterfall des durch das Grundgesetz garantieren allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Anm: künftig ist auch verstärkt das Datenschutzrecht zu beachten, DSGVO). Dieses Recht gilt es abzuwägen mit dem Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit. Zunächst gilt es herauszufinden, wer auf dem Foto zu erkennen ist. Auch ein Balken über den Augen schließt die Erkennbarkeit nicht aus. Tattoos, ausgefallene Kleidung oder die Bildunterschrift können zur Erkennbarkeit einer Person führen. Wenn man ein Foto einer Person nutzen möchte, bedarf man grundsätzlich deren vorheriger Zustimmung (= Einwilligung), § 22 KUG, KUG = Kunsturhebergesetz, bzw. einer Einwilligung nach Datenschutzrecht. Ist die Person gestorben, bedarf es noch 10 Jahre nach deren Tod der Einwilligung der Angehörigen, also der Ehe- bzw. Lebenspartner, der Kinder oder wenn es beide nicht mehr gibt der Eltern. Zwar muss die Zustimmung nach dem KUG nicht schriftlich erfolgen, jedoch ist aus Gründen der Beweissicherheit dringend zu raten sich nur auf schriftliche Einwilligungen, Model-Releases genannt, zu verlassen und nur Bilder mit Model-Release zu verwenden, sofern nicht eindeutig eine der gesetzlichen Schranken des Bildnisrechts vorliegt.

Umfangreiche Rechtsprechung deutscher und europäischer Gerichte ist zu berücksichtigen bei der Frage, ob ein Bildnis für einen bestimmten Zweck auch ohne Zustimmung der abgebildeten Person genutzt werden darf (abgestuftes Schutzkonzept). Zu den Problemen mit der Rechteklärung bei Gratisbilddatenbanken siehe dieses US-Video.

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

Unter dieser Ausnahmebestimmung würden Promi-Fotos veröffentlicht. Nach alter Auffassung wurde zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte unterschieden. Über erste durfte immer berichtet werden, über letztere nur in Relation zu einem bestimmten Ereignis z.B. einem Unfall. Im Rahmen der Berichterstattung über ein Springreiten darf der Springreiter beim Überspringen des Hindernisses gezeigt werden. Das selbe Bild darf jedoch nicht zur Bewerbung eines Potenzmittels ohne Zustimmung des Springreiters verwendet werden. Die werbliche Nutzung eines Fotos von Joschka Fischer, bearbeitet als Baby-Gesicht, durfte nicht zur Werbung für eine Tageszeitung im Kompaktformat verwendet werden. Der Verlag wurde zur Zahlung von 200.000 Euro Schadensersatz verurteilt (LG Hamburg, 27.10.2006, Az. 324 O 381/06).

Die Privatsphäre ist auch bei Promis zu beachten, selbst wenn diese sich im Urlaub auf offener Straße oder am Strand befinden. Grob gesagt bedarf es einem beachtenswerten Berichterstattungsinteresse, welches höher zu werten ist, als das Interesse des Promis an seiner Privatsphäre, an einem ungestörten Urlaub oder einem ungestörten Eltern-Kind-Verhältnis.

Werden Personen zusammen mit einem Promi abgebildet und mit diesem in Zusammenhang gebracht, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres die identifizierende Berichterstattung. In einem Bericht über einen Fußballspieler, der am Strand von Mallorca Opfer eines Überfalls wurde, zeigte die „Bild“ auch eine Frau im Bikini und untertitelte das Foto mit „…in pikanter Frauen-Begleitung“. Die Frau, die in keiner Beziehung zum Fußballer stand, war nicht teil des „Zeitgeschehens“, so dass über sie nicht ohne ihre Einwilligung berichtet werden durfte. Auch eine Veröffentlichung als „Beiwerk“ (s.u.) scheidet aus, dass die Frau bewußt in Zusammenhang mit dem Fußballer gebracht wurde – „in pikanter Frauenbegleitung“. Eine Verpixelung zur Unkenntlichmachung der Frau wäre möglich gewesen, ohne die Berichterstattung ansonsten zu beeinträchtigen. Der BGH sprach der Frau zwar einen Unterlassungsanspruch zu, verneinte jedoch einen Anspruch auf Geldentschädigung, da keine „schwerwiegende“ Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin festgestellt wurden, BGH, 21.04.2015, Az. VI ZR 245/14.

Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen

Auch diese Ausnahmebestimmung wird eng ausgelegt. Wer bewußt wartet, bis ein Wanderer oder Radfahrer an der gewünschten Stelle durchs Bild fährt, um die Szene zu beleben, der fotografiert die Person nicht als unwesentliches Beiwerk. Bei derartigen Motiven ist es daher sinnvoller mit Models zu arbeiten, um die Bildnisrechte vertraglich abklären zu können.

Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben

Diese Ausnahmebestimmung bedeutet nicht, dass man alle Personen, die an einer Veranstaltung teilgenommen haben, fotografieren, bzw. sogar porträtieren darf. Vielmehr muss das Hauptmotiv die Gesamtheit der Versammlung etc. sein. Die angebliche Regel, das Gruppenaufnahmen mit mindestens drei oder nach anderer Aussage mit mindestens sieben Personen zustimmungsfrei verwendet werden dürfen, findet im Gesetz keine Rechtfertigung. Zum Teil lassen sich inzwischen die Veranstalter von den Besuchern mit dem Erwerb der Eintrittskarten Nutzungsrechte an den Fotos der Personen einräumen. Gleichwohl sollte man, wenn man sein Nutzungsrecht aus einer derartigen Rechteeinräumung ableiten will, vorsichtig sein, denn diese Rechteinräumung per allgemeiner Geschäftsbedingungen auf einer Eintrittskarte erscheint rechtlich nicht unproblematisch. Man könnte einwenden, dass diese Regelung überraschend und unangemessen ist, da die abgebildete Person keine Honorierung erhalten hat, sondern im Gegenteil noch Eintritt bezahlen musste.

Persönlichkeits- und Datenschutzrecht

Das Persönlichkeitsrecht kann nicht nur durch Fotos, die eine erkennbare Person selbst zeigen, verletzt werden, sondern auch über nähere Angaben zu der Person im Zusammenhang mit dem Foto. So wurde einem Promi ein Unterlassungsanspruch gegen die Berichterstattung über den Umbau seines Wohnhauses zugesprochen, bei dem ein Foto des Hauses gezeigt, der Stadtteil angegeben und über die Vermögensverhältnisses spekuliert worden war, KG Berlin 6.2.2012, Az. 10 U 50/11.

Bei Fotos, die erkennbar Personen zeigen, handelt es sich auch um sogenannte personenbezogene Daten, die dem Datenschutzrecht unterfallen. Zumindest für das Arbeitsrecht hat das Bundesarbeitsgericht entscheiden, dass die Einwilligungserklärung in die Nutzung von Foto- und Videomaterial schriftlich erfolgen muss, BAG, 11.12.2014, Az. 8 AZR 1010/13. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung insgesamt auf das Bildnisrecht übertragen wird. Jedenfalls ist das Datenschutzrecht neben dem Bildnisrecht zu beachten, wenn der Name oder sonstige nähere Angaben zur Person gemacht werden, die nicht unmittelbar auf den Bild zu erkennen sind.

Lizenzhöhe

Grundsätzlich ist die Lizenzhöhe frei verhandelbar. Es bietet sich jedoch an, zur Orientierung marktübliche Honorarübersichten oder Empfehlungen heranzuziehen. Eine gute Quelle hierfür ist die sogenannte MFM-Honorarübersicht, die auch von Gerichten bei der Bemessung der Schadensersatzhöhe herangezogen wird. Ist das vereinbarte Lizenzentgelt in Anbetracht des Erfolges, den der Lizenznehmer mit dem Werk erzielt, zu niedrig (Best-Seller), so hat der Urheber einen Anspruch auf Nachhonorierung, § 32a UrhG. Diese Honorarübersicht betrifft jedoch nur die urheberrechtlichen Ansprüche des Fotografen bzw. Rechteinhabers. Das Honorar für die Zustimmung der Rechteinhaber am Motiv, z.B. Model-Honorar, ist zusätzlich abzuklären.

Fazit: Rechtsklärung in drei Schritten

  1. Es ist also im ersten Schritt eine dokumentarische, archivarische oder auch detektivische Arbeit erforderlich: wer hat das Foto wann und wo gemacht und ggf. an wen mit welchem Rechteumfang weiterlizenziert. Wer und oder was ist auf dem Foto zu sehen und wer ist Rechteinhaber am Motiv.
  2. Sodann müssen diese Rechercheergebnisse juristisch eingewertet werden.
  3. Im dritten Schritt sind – wenn rechtlich überhaupt noch erforderlich – die notwendigen Rechte einzuholen, also die Lizenzverträge mit dem benötigten Rechteumfang – mehr als benötigt kann schnell unnötig teuer werden – zu einem vertretbaren Lizenzpreis abzuschließen.

RA David Seiler, Cottbus, den 03.08.2015

Der Beitrag schien in der Fotofachzeitschrift Pictorial Art Buyers Digest 2/2015, S. 28 – 30; Onlineveröffentlichung mit freundlicher Genehmigung von Pictorial, Dr. Hartmann.