Rechtsverletzung durch Thermografie und Drohnenaufnahmen

Rechtsverletzung durch Thermografie und Drohnenaufnahmen

Rechtsverletzung durch Thermografie und Drohnenaufnahmen

Fotorecht, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Datenschutzrecht, Recht am eigenen Bild, Eigentumsrecht, Thermografie, Drohnenaufnahmen, Urteil, Rechtsanwalt David Seiler, Cottbus, Leipzig, Dresden, Berlin, Brandenburg

Verletzung von Eigentums- und Persönlichkeitsrechten durch Thermografie und Drohnenaufnahmen

Rechtsanwalt David Seiler erklärt die Folgen von neuen Aufnahmentechniken in Bezug auf Eigentums- und Persönlichkeitsrecht (siehe zum Datenschutzrecht) anhand von konkreten Fällen.

Die Geschichte der Fotografie ist eine Geschichte der ständigen Weiterentwicklung der Aufnahmemöglichkeiten. Gerade neue Techniken wie die Thermografie und die Fotografie mittels Drohnen finden mit fallenden Preisen und zunehmender Qualität eine immer weitere Verbreitung womit auch die Gefahr der rechtlichen Konflikte wächst.

Dies soll an zwei Fällen näher dargestellt werden:

  1. Thermografie-Aufnahmen

Eine Verbraucherschutzzentrale bot öffentlich einen abendlichen Winterspaziergang an, bei dem ein Architekt mit einer Thermografie-Kamera ausgestattet den Teilnehmern und einem Fernsehteam in einer norddeutschen Stadt zeigte, an welchen Gebäuden welche typischen thermischen Bauprobleme bestehen. Beworben wurde die Veranstaltung mit „Thermografie – Sehen, was man nicht sieht!“ Bei dem Rundgang nahm er auch die Villa des Klägers ins Visier, machte in Begleitung der Teilnehmer und des Fernsehteams Aufnahmen zunächst von der Straße aus, betrat dann mit seinem Gefolge das Grundstück des Klägers und ging durch die Einfahrt vorbei am Klingel– und Firmenschild auf den rückwärtigen Parkplatz, um von dort aus weitere Thermografieaufnahmen des Gebäudes anzufertigen. Anhand der Aufnahmen erläuterte der Architekt die thermischen Schwachstellen des Gebäudes näher und erwähnt, dass auf die Straße raus geheizt wird. Hierüber wurde in einem TV- und einem Zeitungsartikel berichtet.

Die Beklagten, die Verbraucherzentrale und der Architekt verteidigten sich gegen die außergerichtliche Abmahnung mit der Friesenhaus-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), wonach das Fotografieren und werbliche Nutzung von Fotos eines Friesenhauses, die von der Straße bzw. dem Gehweg aus aufgenommen wurde, auch für Werbezwecke verwendet werden durften.

Da das Friesenhausfoto aber entstanden ist, ohne das Grundstück (fremdes Eigentum) zu betreten und keine Verbindung zum Standort und den Eigentümern bzw. Bewohnern hergestellt wurde, liegt der Fall der Thermografieaufnahmen mit Gefolge anders. Daher wurde die vom Autor geführte Klage erhoben. Das LG Itzehoe (Urteil vom 16.12.2016 zum Az. 3 O 125/16) verurteilte daraufhin die Beklagten zu unterlassen, das Grundstück zum Zweck der Herstellung von Foto-, Film und/oder Thermografie-Aufnahmen zu betreten und das Grundstück zum Demonstrieren und Erläutern von Thermografie-Aufnahmen mit Teilnehmern und Fernsehteam ohne die Einwilligung (vorherige Zustimmung) des Eigentümers zu betreten. Weiterhin wurde untersagt, die Thermografie-Aufnahmen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen (= ins Internet einzustellen), die unter Betreten des Grundstücks entstanden sind oder auf denen die Außenwerbung am Gebäude mit dem Familienname des Klägers gezeigt werden. Zudem wurden die Beklagten zur Auskunftserteilung über die weitere Verwendung der Aufnahmen und zur Zahlung der Anwalts- und Gerichtskosten verurteilt. Sollten die Beklagten gegen das Urteil verstoßen, droht ihnen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro.

Die Klage war auf die Verletzung von Eigentums- und Persönlichkeitsrecht des Grundstückeigentümers gestützt.

  1. a) Eigentumsverletzung durch Thermografie-Aufnahmen

Der Bundesgerichtshofs (V ZR 46/10) hat in Sachen „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten“ klargestellt, dass die Ablichtung von Gebäuden vom Grundstück des Gebäudeeigentümers aus untersagt werden kann. Dabei hatte der BGH in seiner Entscheidung ausdrücklich einen Eingriff in das Eigentumsrecht bei derartigen Fotos erkannt.

Das Landgericht Berlin (16 0 199/11, Urteil vom 10.05.2012, KUR 5/2012, 178) sieht unter Bezug auf die genannte BGH-Entscheidung in Filmaufnahmen auf einem fremden Grundstück, mit denen fremdes Eigentum filmisch erfasst wird, eine Eigentumsverletzung, aus der ein Unterlassungsanspruch hervorgeht.

Die Beeinträchtigung des Eigentums wird durch die ungenehmigte Verwertung der ungenehmigten Aufnahmen, in einem Zeitungsbericht, und in einem Fernsehbericht noch vertieft.

Das Landgericht Hamburg (10.01.2012, Az. 311 O 301/10), das einen Eingriff in das Eigentumsrecht sieht, wenn Filmaufnahmen in einem von außen nicht einsehbaren und durch eine Toreinfahrt vom Straßenraum abgetrennten Innenhof erstellt werden, erkennt sogar einen Anspruch auf Zahlung einer (fiktiven) Miete pro Drehtag in Höhe von 1.000 Euro an.

  1. b) Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Thermografie-Aufnahmen

 Eine Thermografiekamera ist gleichsam ein „Nacktscanner für Gebäude“, die weit mehr zeigt, als die reine Außenansicht, insbesondere mit der fachmännischen Interpretation, die der Architekt den Teilnehmern des Thermografiespazierganges und zugleich den TVZuschauern gegeben hat. Der Bericht stellt die Eigentümer und Nutzer des Gebäudes im Ergebnis als Energieverschwender und Umweltsünder dar, indem die Thermografieaufnahmen zusammen mit Ort und Name des Eigentümers für die Teilnehmer aber auch für die Fernsehzuschauer erkennbar sind.

Die genehmigungslose Abbildung eines Privathauses unter Namensnennung des Eigentümers und Angabe des Wohnorts in einer Werbebroschüre führt zu einem Schadensersatzanspruch des Eigentümers. (AG Rüsselsheim, Urteil vom 10.10.2002 – Az. 3 C 806/01)

Die Fachgerichte verneinen „eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, sofern die Abbildung des Anwesens nur das wiedergibt, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres zutage liegt.“ (BVerfG, Luftbilder, Mallorca, Promi-Villa, Az. 1 BvR 507/01 v. 2.5.2006) Die Thermografieaufnahmen zeigen aber gerade das was für Passanten nicht offensichtlich ist – und genau mit dieser Aussage wurde auch die Veranstaltung beworben.

Das KG Berlin hat mit Urteil vom 06.02.2012, Az. 10 O 50/121 entschieden, dass Bilder von einem Rohbau – also auch gleichsam einen Blick unter die Außenhaut des späteren Gebäudes – nicht mehr publiziert werden dürfen, wenn es unter Namensnennung publiziert wurde und aufgrund weiterer Angaben die Gefahr besteht, dass der Wohnort ausgefunden werden kann. Durch die ungefähre Ortsangabe wird die Anonymität der Bewohner aufgehoben. Dies stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Zumindest den Teilnehmern des Rundgangs hat die Beklagte das betroffene Grundstück sogar gezeigt und sie hingeführt.

Aufgrund der Rechtsverletzung haben die Kläger gegen die Beklagte – wie auch das LG Itzehoe festgestellt hat – einen Unterlassungsanspruch wegen der Eigentumsverletzung und wegen der Persönlichkeitsrechtsverletzung.

  1. Drohnenfotografie als Persönlichkeitsrechtsverletzung

Im zweiten Fall startet der Beklagte eine Flugdrohne mit Kamera von der Straße aus und überflog ein benachbartes Grundstück. Dort lag die Lebensgefährtin des Klägers und Grundstückeigentümers auf der Sonnenliege beim Sonnenbad, die von der wenig Meter über ihr schwebenden Drohne geweckt wurde. Der Eigentümer verklagten den Drohnenpiloten darauf, das Überfliegen seines Grundstückes mit einer Drohne – ob mit oder ohne Kamera – zu unterlassen und weder Aufnahmen vom Grundstück noch von darauf befindlichen Personen anzufertigen. Der Drohnenpilot, der angeblich nur die Dachrinnen auf Verschmutzung kontrollieren wollte, wurde antragsgemäß wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts vom AG Potsdam (Urteil vom 16.04.2015, Az. 37 C 454/13) verurteilt.

Das AG Potsdam sah keine Verletzung des Nachbarschaftsrecht oder einen Anspruch auf Unterlassung einer Emission. Es sah in dem Überfliegen des Grundstücks bei aktiver Kamera, die Bilder in Echtzeit auf das Steuergerät des Drohnenpiloten übertrug, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in Form des „Rechts auf Privatsphäre“, die zu einem Unterlassungsanspruch führt. Die Dachrinneninspektion wurde als Schutzbehauptung zurückgewiesen; vielmehr wurde in Ausspähen und ggf. auch Mobbing der unbeliebten Nachbarin angenommen.

Einwilligungen einholen und Datenschutzrecht

Die beiden Fälle zeigen, dass neue Aufnahmetechniken zu neuen Rechtsproblemen führen können und der Umfang der Nutzung neuer Aufnahmetechniken gut überlegt sein will. Insbesondere muss dabei berücksichtigt werden, ob fremde Eigentumsrechte oder Persönlichkeitsrechte, speziell im Form des ab dem 25.05.2018 anzuwendenden Datenschutzrechts beeinträchtigt werden könnten. Wenn ja, kann versucht werden, mit den Betroffenen eine Zustimmung (datenschutzrechtliche Einwilligung, § 7 DSGVO) zum Anfertigen und Verwerten der Aufnahmen zu erreichen, z.B. per Model- oder Property-Release.

 

Rechtsanwalt David Seiler, 07.12.2017 – www.fotorecht-seiler.eu

Erschienen in:
PHOTO Presse
 PP 16-2017, S. 12 – 13 zu Eigentums- und Persönlichkeitsrechtsverletzung
EnEV Baupraxis Mai/Juni 2018 S. 56 – 59

LG Itzehoe 16.12.2016, Az. 3 O 125/16 und AG Potsdam 16.04.2015, Az. 37 C 454/13