Reprofotos – frei oder urheberrechtlich geschützt?

Reprofotos – frei oder urheberrechtlich geschützt?

Reprofotos – frei oder urheberrechtlich geschützt?

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Unterlassungsanspruch gegen Internetveröffentlichung von Reprofotos

Das LG Berlin hat mit Datum vom 31.05.2016 zum Aktenzeichen 15 O 428/15 auf Antrag des Reiss-Engelhorn Museums Mannheim, Museum Weltkulturen gegen Wikipedia und Wikimedia entscheiden, dass dem Museum ein Unterlassungsanspruch gegen die Internetveröffentlichung (juristisch: öffentliche Zugänglichmachung, § 19 a UrhG) von 17 Reproduktionsfotografien (kurz Reprofotos) von gemeinfreien Gemälden gegen die Wikimedia Foundation Inc. (und nicht gegen die Wikimedia Deutschland) zusteht.

Siehe Beitrag zur OLG Stuttgart, 31.05.2017, Az. 4 U 204/16) Entscheidung zu Reprofotos und Urheberrechts- und Eigentumsverletzung.

Gemeinfreiheit urheberrechtlicher Werke

Das Urheberrecht soll dem Urheber, z.B. einem Maler, zu Lebzeiten und zwei Erbengenerationen Einnahmen aus der schöpferischen Tätigkeit des Urhebers sichern. Nach Ablauf dieser Zeit, in der die Werke durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sind (Schutzfristen) werden die Werke frei zur Nutzung durch die Allgemeinheit, die sie in die im Rahmen der kulturellen und künstlerischen Weiterentwicklung beliebig verwenden können. Gemeinfrei sind Gemälde oder andere Werke, wenn die urheberrechtlichen Schutzfristen – 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers – abgelaufen sind und die Werke damit frei für die Nutzung durch die Allgemeinheit werden.

Eigentum, Fotografierverbot und Hausrecht

Wer Eigentümer, Mieter, Pächter oder ansonsten Inhaber des Hausrechts ist, kann bei eine Konzerthalle, einem Zoo, oder auch wie im entschiedenen Fall bei einem Museum bestimmen, ob und wer in welchem Rahmen Zutritt zum Eigentum erhält und dort wie und zu welchem Zweck fotografieren darf. Die Besucher- und Benutzerordnung des Museums bestimmt: „Das Fotografieren und Filmen ist verboten, sofern keine Ausnahmegenehmigung durch die Direktion erteilt wurde.“

Die 17 Gemäldefotos hat ein festangestellter Museumsfotograf aufgenommen und alle Rechte („sämtliche ausschließlichen Nutzungsrechte räumlich, zeitlich sowie inhaltlich unbeschränkt“) daran dem Museum eingeräumt. Die Fotografien wurden in einem Ausstellungskatalog abgedruckt. Fotografiererlaubnisse zur anderweitigen Reproduktion der Gemälde wurden nicht erteilt.

Die Gemäldefotos waren auf Wikipedia von der Contentdatenbank Wikimedia verknüpft. Dort hatte sie ein Nutzer eingestellt und als gemeinfrei bezeichnet, nachdem er sie zuvor aus dem Ausstellungskatalog eingescannt hatte. Nach den Richtlinien von Wikipedia erteilt ein Nutzer von Wikimedia jedem anderen Nutzer eine kostenfreie Lizenz zur Nutzung der Fotos auch für kommerzielle Zwecke. Beispielhaft wurde eine Aufnahme des Gemäldes „Portrait Richard Wagner“ des 1886 verstorbenen Malers Caesar Willich online gestellt. Dieses Gemäldefoto wurde mit einem Beitrag über die Stadt Bayreuth verknüpft. Neben Wikipedia wurden 49 verschiedene andere Internetplattformen, die ebenfalls das Reprofoto genutzt haben, abgemahnt. Auch der Uploader selbst wurde auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Reproduktionsfotografie als schöpferische Leistung, die Schutz als Lichtbild geniest?

Die spannende und sehr umstrittene Rechtsfrage ist, ob und welcher rechtliche Schutz einer Reproduktionsfotografie zuteil wird.

Die eine Seite ist der Meinung, dass die Reproduktion einer zweidimensionalen Vorlage nur eine Vervielfältigung, § 16 UrhG, eines (hier nicht mehr urheberrechtlich geschützten) Werkes darstellt und durch die Reproduktion nicht selbst ein rechtlich zu schützendes Ergebnis geschaffen werden. Es fehle schon an den Mindestanforderungen des § 72 UrhG. Zudem ergebe sich aus der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz) und der Informations(zugangs)freiheit des Einzelnen (Bürgers) (Art. 5 Grundgesetz), dass der urheberrechtliche Schutz nach Ablauf der vorgesehen Fristen enden müsse und nicht über den Umweg des Rechtsschutzes für Reproduktionsfotografien faktisch erneut monopolisiert werden dürfe.

Die andere Seite, der sich jetzt das Landesgericht Berlin angeschlossen hat, ist der Meinung, dass einem Reproduktionsfoto kein voller Urheberrechtsschutz für ein Lichtbildwerk, § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, zukommt, auch wenn ein gutes Reprofoto einen hohen technischen und handwerklichen Aufwand erfordert. Der Gestaltungsspielraum eines Reproduktionsfotografen, der eine möglichst originalgetreue Reproduktion erstellen soll, lässt keinen Raum für eigene geistige Schöpfungen, was Voraussetzung für den Schutz als Lichtbildwerk wäre.

Leistungsrechtsschutz als Lichtbild

Die Gemäldefotos sind jedoch als Lichtbilder, § 72 Urheberrechtsgesetz, zu qualifizieren. Durch den Lichtbildschutz wird gerade keine schöpferische, sondern eine rein technisch-handwerkliche persönliche Leistung geschützt. Anders als eine reine Reproduktion, z.B. eine Fotokopie oder ein „Bild vom Bild“, erfordert der Lichtbildschutz ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung und ein originär geschaffenes Lichtbild, ein sogenanntes Urbild. Eine reine Lichtbildkopie ist nicht geschützt. Im konkreten Fall war der zur Herstellung der Gemäldefotos in Katalogqualität (Detailreichtum, Farbtreue, frei von Spielgelungen und Verzerrungen) erforderliche Aufwand ausreichend im Gerichtsprozess dargestellt worden. Ob die reproduzierte Vorlage zwei- oder dreidimensional ist, ist im Gegensatz zum persönlich, geistigen Aufwand nicht entscheidend.

Der Lichtbildschutz besteht auch dann, wenn die reproduzierte Vorlage selbst gemeinfrei ist und es nach der Hausordnung des Museums ein Fotografierverbot gibt. Letzteres ändert nichts an der, durch den Lichtbildschutz, geschützten Leistung des Fotografen. Die Informationsfreiheit kann auch durch museumseigene Publikationen erfüllt werden. Die Informationsfreiheit erfordert es nicht, dass sich jedermann „ungefragt und eigenmächtig“ kostenlos an der Leistung des professionellen Fotografien bedienen kann. Durch das Reprofoto, welches eine eigene Schutzfrist von 50 Jahre (nach Ereignen bzw. Herstellung, vgl. § 73 Abs. 3 UrhG, statt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bei einem Lichtbildwerk) genießt, wird keine neue Schutzfrist für das gemeinfreie Gemälde eingeführt und lässt auch die Schutzfrist möglicher anderer Reprofotos unberührt. Das Gemälde selbst bleibt gemeinfrei.

Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil Bestand haben wird. Laut Medienberichten ist inzwischen Rechtsmittel eingelegt worden. – Update: inzwischen gibt es Entscheidungen des LG und OLG Stuttgart zum gleichen Thema. –

Rechtsanwalt David Seiler, berät bundesweit zu Fragen des Fotorechts

Dieser Beitrag ist (leicht gekürzt)  in der Zeitschrift Photopresse 09-2016, S. 16 – 17 erschienen.

siehe zur Folgeentscheidung: Fotografieren von fremdem Eigentum