Strafgesetz gegen Upskirting, Downblousing und Gafferfotos

Strafgesetz gegen Upskirting, Downblousing und Gafferfotos

Strafgesetz gegen Upskirting, Downblousing und Gafferfotos

Symbolbild, Gafferfoto, Upskirting, Downblousing, Strafgesetzbuch, Fotorecht, Rechtsanwalt David Seiler

Lesefassung des geplanten Gesetzes gegen Upskirting, Downblousing und Gafferfotos

Gesetzentwurf der Bundesregierung

BtDr. 19/17795 – 11.03.2020 Gesetzentwurf nebst Begründung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen

Änderungen bearbeitet von RA David Seiler am 07.04.2020 / 07.05.2020 – www.ds-law.eu  Eine Lesefassung mit Änderungsmarkierungen ist hier online als pdf-Datei.

Zeile des Gesetzentwurfs gegen Upskirting und andere als unanständig empfundenen Fotografien

Das Gesetz soll Lücken des Datenschutzrechts, welches mit dem Tod endet, schließen und insbesondere Gafferfotos (Fotos von Unfallopfern) und sogenanntes Upskirting (Unter den Rock fotografieren) sowie Downblousing (Fotos in den Ausschnitt) unter Strafe stellen, insbesondere da diese Fotos oft per Smartphone gemacht und direkt ins Internet hochgeladen werden. M.E. ist die Strafbarkeitslücke aber gar nicht so groß wenn man § 33 KUG beachten würde:

§ 33 KUG

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Allerdings stellt diese Regelung nur die Verbreitung und das öffentliche zur Schau stellen unter Strafe, nicht bereits das Herstellen (Fotografieren, Filmen). Neu soll auch das Herstellen und Übertragen strafbar werden. Die Straffreiheit für Bildjournalismus, aber auch Wissenschaft, Kunst, Forschung und Lehre sowie „berechtigte Interessen“ bleibt wie bislang durch § 201a Abs. 4 StGB gewahrt.

Diskutiert wurden auch weitere rechtliche Regelungen gegen derartige Aufnahmen: Straftatbestand der Beleidigung mit sexuellem Hintergrund, § 185 StGB; Ordnungswidrigkeitentatbestand der Belästigung der Allgemeinheit nach § 118 OWiG, die jedoch aufgrund der beabsichtigten Heimlichkeit der Aufnahmen streitig sind. Der bisherige § 201a StGB schützt vor Aufnahmen in einer Wohnung oder einem besonders gegen Einblicke geschützt Raum.

Der Gesetzentwurf (siehe Pressemeldung der Bundesregierung für einen besseren Schutz vor bloßstellenden Fotos) geht auch eine Bundesratsinitiative zurück. Hintergrund wären Vorfälle, mit denen sich auch bereits Gerichte beschäftigten mussten, z.B

VG München, Beschluss vom 04.03.2009 – M 22 S 08.5986 bei dem es um eine polizeiliche Anordnung gegen Upskirting ging, Bildaufnahmegeräte an möglichen Tatorten wie Rolltreppen nur noch verschlossen mit sich zu führen.

Vgl. den Gesetzentwurf des Bundesrates vom 11.04.2018, BtDrs. 19/1594, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) – Effektive Bekämpfung von sogenannten „Gaffern“ sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen, der sich noch lediglich auf Gafferfotos bezog, aber Upskirting noch außer Acht lies. (siehe Beck-Meldung und Meldung des BMJ hierzu)

Wenn der Fahrer auf der Autobahn bei einem Unfall auf der Gegenfahrbahn mittels Handy bzw. Smartphone ein Gafferfoto macht, konnte das bislang nur als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße und einem Punk in Flensburg geahndet werden, vgl. AG Castrop-Rauxel, 29.01.2019, Az. 6 OWi – 267 Js OWi 1998/18 – 313/18, 6 OWi 313/18.

Siehe Bundesjustizministern zur ersten Lesung im Bundestag.

§ 201a StGB
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
4.von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterbekleidung einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,
5.eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 4 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
6.eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1.herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 6, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(5) 1Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.

§ 205 StGB Strafantrag

(1) 1In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. 2Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a202a202b und 202d, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(2) 1Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 202a202b und 202d2Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. 3Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß. In den Fällen des § 201a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 steht das Antragsrecht den in § 77 Ab- satz 2 bezeichneten Angehörigen zu.

§ 374 StPO Zulässigkeit; Privatklageberechtigte

(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,

1.ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),
2.eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,
2a.eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und von Persönlichkeitsrechten (§ 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches),
3.eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches),
4.eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches),
5.eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches),
5a.eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuches),
6.eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches),
6a.eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist,
7.eine Straftat nach § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
8.eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.

(2) 1Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. 2Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.

(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.