Straßenfotografie – Street Photography vor dem Bundesverfassungsgericht

Straßenfotografie – Street Photography vor dem Bundesverfassungsgericht

Straßenfotografie – Street Photography vor dem Bundesverfassungsgericht

Straßenfotografie, Street Photography, Kunstfreiheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Bild, Bildnisrecht, höheres Interesse der Kunst, Kunsturhebergesetz, DSGVO, Grundrecht auf Meinungsfreiheit, Rechtsanwalt David Seiler, Cottbus, Berlin, Leipzig, Dresden, Brandenburg

Straßenfotografie: Kunstfreiheit in Abwägung mit dem allgemeine Persönlichkeitsrecht

Die Fotografie von Menschen in typischen Straßenszenen auf öffentlichen Straßen und Plätzen wird als Straßenfotografie bezeichnet und ist ein beliebtes fotografisches Sujet. Rechtlich stellt sich die Frage, ob und wenn ja warum es erlaubt ist, Fremde im Regelfall ohne deren Wissen und Einwilligung zu fotografieren und die Fotos zu verbreiten und zu veröffentlichen. Über einen konkreten Fall hat jüngst das Bundesverfassungsgericht entschieden.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss zum Urteil über Straßenfotografie vom 08.02.2018, Az. 1 BvR 2112/15
  • KG Berlin,Beschluss vom 11.06.2015, Az. 10 U 119/14
  • LG Berlin, Urteil vom 03.06.2014 – 27 O 56/14:
  • Webseite des Fotografen Espen Eichhöfer:
  • FAZ-Besprechung:

Das ausgestellte „Straßenfoto“ einer Passantin

Ein Fotograf hatte eine Frau ohne sie zu fragen in Berlin beim Überqueren der Hardenbergstraße fotografiert. Im Hintergrund ist ein Pfandhaus zu erkennen. Sie findet sich durch ihren mürrischen Gesichtsausdrucks und Falten ihres Kleides im Bauchbereich unvorteilhaft getroffen.

Das Foto wurde im Rahmen einer Open-Air-Ausstellung der Fotografenagentur Ostkreuz: „Westwärts – Neue Sicht auf Charlottenburg“ – auf einer Ausstellungstafel 120*140cm groß auf einer stark frequentierten Straße gezeigt. Fotos von der Ausstellung mit besagtem Foto wurden auf einer Facebook-Seite veröffentlicht. Die Frau sah darin eine schwerwiegende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und klagte gegen den Aussteller und den Fotografen auf Geldentschädigung (Schmerzensgeld) und Schadensersatz (fiktive Lizenzgebühr bzw. entgangenes Model-Honorar) – zusammen mindestens 5.500 €. Weiter macht sie die Erstattung von Abmahnkosten (1.171,67 €) geltend.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Aussehen einer Person, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nicht nur vor der späteren Veröffentlichung der Fotos, sondern auch schon davor ungewollte fotografiert zu werden.

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild wird im Kunsturhebergesetz (KUG) von 1907 geschützt. Nach § 22 KUG bedarf im Regelfall die Veröffentlichung eines Fotos, auf dem eine Person erkennbar ist – sogenanntes Bildnis – der vorherigen Zustimmung (sog. Einwilligung – oft auch als Model-Release bezeichnet) der abgebildeten Person bzw. deren Erben. Von diesem generellen Einwilligungserfordernis gibt es aber in § 23 KUG eine Reihe von Ausnahmen:

  1. bei Bildnissen der Zeitgeschichte,
  2. bei Personen als Beiwerk,
  3. Fotos von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen, an denen die erkennbaren Personen teilgenommen haben und
  4. schließlich für Fotos im höheren Interesse der Kunst.

Diese Ausnahmen werden ihrerseits wieder durch die berechtigten Interessen der abgebildeten Person beschränkt. Die hier einschlägige Fallgruppe ist § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG – das höhere Interesse der Kunst. Dabei stellt sich die Frage, ob es sich bei der Fotografie überhaupt um Kunst handeln kann – ein Streit aus der Anfangszeit der Fotografie, der inzwischen wohl in dem Sinne überwunden ist, dass auch Fotografien als Kunst eingeordnet werden können und Fotografie ein künstlerisches Ausdrucksmedium sein kann. Weiter stellt sich die Frage, ob die Straßenfotografie, die nur die Realität einfängt und abbildet ohne sie zu inszenieren, Freiraum zur künstlerischen Gestaltung bietet. Schließlich ist die Frage zu beantworten, ob das konkrete Foto als Kunstwerk anzusehen ist. Denn nur dann kann die Abbildung der Klägerin im höheren Interesse der Kunst liegen – einem Interesse, dass von der Rechtsprechung ggf. höher gewertet wird als das Interesse der abgebildeten Person.

Höhere Interessen der Kunst – Kunstfreiheit

Selbst bzw. gerade die Verfassungsrichter tuen sich schwer damit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren. In Bezug auf das fragliche Foto kommen sie aber zum Ergebnis, dass es ein Kunstwerk darstellt, nämlich eine

„freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Fotografie, zur Anschauung gebracht werden. … Es ist gerade Ziel der Straßenfotografie, die Realität unverfälscht abzubilden, wobei das spezifisch Künstlerische in der bewussten Auswahl des Realitätsausschnitts und der Gestaltung mit fotografischen Mitteln zum Ausdruck kommt. … Von der Kunstfreiheit ist nicht nur das Anfertigen der Fotografie, sondern auch deren Zurschaustellung im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Ausstellung erfasst“.

Dieses Zwischenergebnis spricht zunächst dafür, dass das Foto der Klägerin ohne deren Einwilligung ausgestellt werden durfte. Aber man muss genau auf die Formulierung achten: „im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Ausstellung“ und nicht „in der Öffentlichkeit ausgestellt“ – also einem eher kleinen, elitären Kunstpublikum zugänglich oder der Allgemeinheit auf der Straße.

Entgegenstehende Interessen

Dem kann jedoch das Interesse der Klägerin an der Vermeidung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung entgegen stehen. Das Foto zeigt die Klägerin bei einem offensichtlich rein privaten Lebensvorgang ohne Öffentlichkeitsbezug.

„Es würde eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte“. (BGH v. 17.2.2009, VI ZR 75/08)

Die Klägerin wurde aus ihrer Anonymität herausgerissen und der breiten Öffentlichkeit in einer für sie peinlichen Art und Weise überlebensgroß vorgeführt.

Interessenabwägung

Dieses Interesse, nicht in der Öffentlichkeit in peinlicher Weise auf einem Foto ausgestellt zu werden, wägt zunächst das Landgericht Berlin gegen die Kunstfreiheit des Fotografen ab und kommt zum Ergebnis, dass in diesem Fall das Interesse der Klägerin überwiegt.

Rechtsfolgen

Dieses einzelfallbezogene Ergebnis der Interessenabwägung hat eine Reihe von Rechtsfolgen, u.a. einen Unterlassungsanspruch und einen Schadensersatzanspruch. Der Unterlassungsanspruch hat sich durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf die Abmahnung hin noch vor Prozessbeginn erledigt.

Unterlassungsanspruch

Die Klägerin hat nur dann einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zustand. Daher war die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch bestand, zunächst zu prüfen. Erst wenn das Gericht zum Ergebnis kommt, dass ein Unterlassungsanspruch besteht, muss es entscheiden, ob die Klägerin einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Abmahnung hat.

Da die Interessen der abgebildeten Frau überwiegen, erkennt das Gericht einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung ihres Bildnisses aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 22 f. KUG, Art. 2 Abs. 1,1 Abs. 1 GG an. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde vorgerichtlich abgegeben. Das Gericht musste also nur noch über den Schadensersatzanspruch (Erstattung von Anwaltskosten = Abmahnkosten) entscheiden.

Schadensersatz

Das LG spricht der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für den Unterlassungsanspruch zu, nicht jedoch für die abgelehnten Ansprüche auf Zahlung von Entschädigung und Schadensersatz. Die Klägerin hat danach von Aussteller und Fotograf jeweils 795,46 € Abmahnkosten erstattet zu bekommen, muss aber 80% der Gerichtskosten bezahlen, weil sie mit dem weitaus größeren Teil ihrer Klage verloren hat.

Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr erhielt die Klägerin aber nicht. Unter „fiktiver Lizenzgebühr“ versteht man das Honorar, was üblicherweise ein vergleichbares (Laien-)Model bekommen hätte. Zum allgemeine Persönlichkeitsrecht gehört auch ein vermögenswertes (geldwertes) Interesse. Bei einer unbefugten kommerziellen (werblichen) Verwendung eines Bildnisses besteht ein Anspruch auf Ersatz der vom Verletzer ersparten Modelkosten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Marktwerkt eines Promis ausgenutzt wird, was bei einer unbekannten Person aber nicht der Fall ist.

Das Bildnis der unbekannten Klägerin wird nicht zu Werbezwecken verwandt, sondern im Rahmen einer Ausstellung. Da es also nicht kommerziell genutzt wird, steht ihr kein Lizenzschadensersatzanspruch zu. Da die Ausstellung aber letztlich auch dem Image der Bildagentur Ostkreuz diente, hätte man das auch anders beurteilen und als Ausstellung in werblichem Interesse einordnen können

Geldentschädigung

Eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt.

„Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers.“

Anhand dieser abstrakten Formel wird der konkrete Fall beurteilt: Es liegt keine soziale Prangerwirkung vor. Die Klägerin trägt normale Alltagskleidung und es entsteht nicht der Eindruck, dass sie aus dem Pfandhaus kommt. Die Beklagten sind der Abmahnung nachgekommen, haben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und das Bild aus der Ausstellung entfernt. Daher war keine Geldentschädigung erforderlich.

Berufung und Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das KG Berlin bestätigt die Entscheidung des LG Berlin. Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Fotografen wegen Verletzung seiner Kunstfreiheit nicht zur Entscheidung angenommen, da es alle grundlegenden Fragen in diesem Zusammenhang bereits früher entschieden hat und es in der Entscheidung von LG Berlin und KG Berlin keinen grundlegenden Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze erkennen kann. Insbesondere wurde die Kunstfreiheit in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gegeneinander abgewogen.

Wirtschaftliches Fazit

Die Klägerin hat bei einem Streitwert von 40.000 Euro zu 80% verloren, muss also von 1.428,00 Euro Gerichtskosten 1142,40 Euro tragen. Dazu kommen 80% von 2.253,92 Euro eigene Anwaltskosten und 80% von 3.399,12 Euro fremde Anwaltskosten. Erstattet bekommt sie nur 1.590.92 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten. Hätte sich die Klägerin nur mit dem vorgerichtlichen erfolgreichen Unterlassungsanspruch zufrieden gegeben und notfalls dafür die Anwaltskosten eingeklagt, wäre der Fall für sie weitaus günstiger ausgegangen. Ihr Foto wurde zwar zu unrecht öffentlich ausgestellt, aber dadurch, dass sie sich nicht mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung zufrieden gegeben hat, sondern auch noch mindestens 5.500 Euro Schadensersatz haben wollte, bleibt sie jetzt statt dessen auf rund 5.000 Euro Anwaltskosten sitzen.

Der Fotograf hingegen, der mit seiner Bildagentur eine Crowdfunding-Kampagne initiiert hat, um die rund 14.000 Euro Verfahrenskosten aufzubringen, hat durch die Verfassungsbeschwerde erfolglos versucht, seine Kunstfreiheit als höher einstufen zu lassen als das Interesse der von ihm fotografierten Passantin.

§ 201a Abs. 2 StGB – Strafbarkeit der Schädigung des Ansehens

Eine Strafnorm, auf die das Gericht aber nicht näher einging, ist § 201a Abs. 2 StGB (StGB = Strafgesetzbuch). Danach wird bestraft, wer unbefugt eine Bildaufnahme einer Person einem Dritten zugänglich macht, wenn diese Bildaufnahme „geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“. Das Zivilgericht hätte im Rahmen des Schadensersatzanspruchs prüfen können, ob gegen ein Schutzgesetz verstoßen wurde und dadurch ein Schaden entstanden ist (§ 823 BGB i.V.m. § 201a Abs. 2 StGB). Da aber das LG Berlin schon keine so hohe bzw. starke Persönlichkeitsrechtsverletzung festgestellt hat, das der Klägerin eine Geldentschädigung zugestanden hätte, brauchte es auf diese Bestimmung nicht näher einzugehen. Diese Strafnorm ist aber prinzipiell geeignet, auch missliebige Aufnahmen anzugreifen und damit in die Meinungsfreiheit einzugreifen.

Datenschutzrecht

Wenn durch die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) das Kunsturhebergesetz weitgehend verdrängt wird und – wie im vorliegenden Fall auch kein auf Landesebene geschaffenes Medienprivileg eingreift, wäre ohne eine Initiative des Gesetzgebers zur Umsetzung des Art. 85 DSGVO der hier besprochene Fall ohne aufwändige Abwägung von Grundrechten zugunsten der Passantin zu lösen gewesen. Die Datenschutzgrundverordnung richtet aber an den nationalen Gesetzgeber den Auftrag, das Datenschutzrecht mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, worunter auch künstlerische Zwecke verstanden werden. Zwar steht nach Erwägungsgrund 4 die DSGVO im Einklang mit allen Grundrechten, so dass man über die Grundrechtsabwägung unter Umständen zum gleichen Ergebnis kommen könnte, wie im vorliegenden Fall. Das entbindet jedoch einerseits nicht den nationalen Gesetzgeber von seinem Auftrag, ausdrücklich tätig zu werden. Zum Anderen bleibt ohne eine klare Regelung eine erhebliche Rechtsunsicherheit, die – auch das zeigt der Fall hier – für die Beteiligten sehr lange dauern und teuer werden kann.

Der Gesetzgeber ist aufgerufen, gerade in Anbetracht der Datenschutzgrundverordnung zugunsten der Kunstfreiheit tätig zu werden und somit im Ergebnis auch die Kunstform der Straßenfotografie zu schützen. (vergleiche auch Teil 3 der Artikelserie zur DSGVO)

David Seiler, Rechtsanwalt – www.fotorecht-seiler.eu

Cottbus, den 03.04.2018

leicht gekürzt veröffentlicht: Straßenfotografie – Street Photography vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert, PHOTO Presse 05-2018, 12 – 139