Urhebervermerk – Kennzeichnung von Fotodateien

Urhebervermerk – Kennzeichnung von Fotodateien

Urhebervermerk – Kennzeichnung von Fotodateien

Fotorecht, Urheberrecht, Kennzeichnung von Fotodateien, IPTC-Daten, Urhebervermerk, LG Kiel, Schadensersatzanspruch, Rechtsanwalt David Seiler Cottbus, Berlin, Leipzig, Dresden, Brandenburg

Urhebervermerk und Kennzeichnung von Fotodateien

Im Bereich der Pressefotografie ist es inzwischen Standard, dass Fotos digital zu liefern sind. Da stellt sich die Frage, wie die Bildlegende und der frühere Urheberrechtsstempel bei diesen Fotodateien ersetzt werden und welcher Kennzeichnung es bedarf, um als Fotograf die gleichen Rechte geltend machen zu können wie bei Papierfotos.

Im Bereich der Presse- und Magazinfotografie ist es – da die Verlage dies fordern – inzwischen Standard, dass jede einzelne Bilddatei in den IPTC-Feldern (IPTC = International Press Telecommunication Council, www.iptc.org ) mit Angaben zum Urheber, zu den Rechten an den Bildern und zum Motiv zu versehen ist. Für den Handwerksfotograf, der z. B. seinen Hochzeitskunden eine CD mit den Fotos gibt, stellt sich genau wie für den Werbefotografen die Frage, ob er auch diese Dateiinformationen bei jedem einzelnen Bild ausfüllen muss, um keine Rechtsnachteile zu erleiden. Diese Frage hat jetzt das LG Kiel (LG Kiel, Urteil vom 02.11.2004, 16 O 112/03, GRUR-RR 2005, 181; NJOZ 2005, 126) in einem insgesamt sehr interessanten Urteil entschieden.

Der Fall – Foto-CD ohne Urhebervermerk

Ein freiberuflicher Fotograf gibt der Gemeinde Großenbrode umfangreiches von ihm fotografiertes Bildmaterial auf zwei CDs. Die CDs enthalten jeweils eine Textdatei mit Urhebervermerk, Honorarforderung nach MFM, Nutzungsrecht für Gastgeberverzeichnis Großenbrode 2002 mit einer Auflage von 25 000 Stück und ein nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Gemeinde zu PR- Zwecken. Die Gemeinde gibt eine CD mit den Bilddateien an die Pixelmedia GbR als Hersteller einer Touristik-Software und weist im Begleitschreiben darauf hin, dass die Nutzungsrechte beim Fotografen liegen. Dennoch verwendet der Hersteller der Touristiksoftware, der spätere Beklagte, 34 Bilddateien auf der CD „Lübecker Bucht Teil 1“, auf der CD-Hülle und auf der CD selbst. Auf der CD bezeichnet sich der Hersteller der Software als Inhaber aller Rechte von allen auf der CD enthaltenen Dateien. Er vertreibt davon mindestens 5000 Exemplare à 2,50 Euro und lehnt es ab, Schadensersatz zu zahlen und eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Das Urteil

Der Fotograf klagte das Honorar nach MFM-Honorarübersicht in Höhe von 16.744,60 Euro ein, bekam hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs insgesamt und hinsichtlich der Schadensersatzforderung in Höhe von 9.477,20 Euro Recht.

Urheberrechtsschutz für Digitalfotos?

Der Gericht führt zutreffend aus, dass auch für Digitalfotos die gleichen Rechte gelten wie für herkömmlich aufgenommene Fotos, also auch hier § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG (Lichtbildwerk) und § 72 UrhG (Lichtbild) gelten, also die Verwertungsrechte (Veröffentlichen, Vervielfältigen, Verbreiten etc.) und das Namensnennungsrecht beim Fotografen liegen.

Auch einem auf der CD enthaltenen Logo erkannte das Gericht die Qualität eines Werkes zu, wobei dies vor dem Hintergrund der Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung „Laufendes Auge“, in der das BVerfG einem Logo lediglich Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz zuerkannt hat, kritisch zu hinterfragen ist (Urteil vom 26.1.2005, Az. 1 BvR 157/02, GRUR 2005, 410).

Zutreffend weist das Gericht den abwegigen Einwand zurück, die Fotos, auf denen Personen abgebildet seien, genießen keine Schutz als Lichtbilder bzw. Lichtbildwerke, zumindest dann nicht, wenn die Zustimmung nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) fehle. Selbstverständlich sind auch Personenfotos bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen urheberrechtlich geschützte Werke. Ihre Verwertung hängt aber, wenn keine gesetzliche Privilegierung nach § 23 KUG (insb. bei Promi-Fotos für die Presse) vorliegt, von der Zustimmung der abgebildeten Person ab.

Kann der Fotograf selbst oder nur die Gemeinde klagen?

Die Aktivlegitimation (also die Klagebefugnis) des Fotografen hängt von seiner Urheberschaft ab, also davon, dass er die Fotos gemacht hat. Hier kommt ihm die gesetzliche Urhebervermutung des § 10 UrhG zugute. Danach gilt bis zu Beweis des Gegenteils derjenige als Urheber, der als solcher auf dem Vervielfältigungsstück des Werkes, hier der CD-ROM, in der üblichen Weise bezeichnet ist. Jeder nicht ganz versteckte oder außergewöhnliche Ort, aus dem der Urheber ohne Schwierigkeiten und eindeutig erkennbar ist, reicht aus. Die CD enthielt eine Textdatei mit dem Urhebervermerk. Zusätzlich war auf dem CD-Cover der Fotograf als Urheber vermerkt. Ein Urhebervermerk in jeder Bilddatei, in den ITPC-Feldern, ist nicht erforderlich, wäre aber sicherlich hilfreich gewesen. Das Gericht macht keine Angaben zum Dateiformat. Es sollte ein möglichst universelles Format sein, damit der Verletzer nicht einwenden kann, er hätte die Datei nicht öffnen können.

Praxistipp zum Urhebervermerk

Der Urhebervermerk kann – wie in der Abbildung gezeigt – in den Namen eines Ordners mit auf die CD gebrannt werden. In dem Ordner kann dann eine weitere Datei mit Angaben zum Urheber, zum Honorar, zum Nutzungsrecht etc. enthalten sein. Geeignete Dateiformate sind: html, txt, rtf oder pdf, da diese Formate plattformunabhängig mit Standardprogrammen gelesen werden können.

Der Fotograf ist auch dann noch aktiv legitimiert, wenn er der Gemeinde ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hätte, denn seine verletzten Verwertungsrechte kann er der Gemeinde schon nach Gesetz nicht übertragen – die Gemeinde erhält nur Nutzungsrechte – und sein urheberpersönlichkeitsrechtliches Namensnennungsrecht kann er ohnedies selbst geltend machen. Die interessante Frage, ob und welche Ansprüche der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts parallel zum Urheber hätte geltend machen können, ob der Verletzer also zweimal hätte zahlen müssen, musste das Gericht nicht beantworten.

Rechtsverletzung

Das Gericht stellte also fest, dass das Namensnennungsrecht dadurch verletzt war, dass auf der Touristiksoftware der Name des Fotografen nicht genannt wurde. Vielmehr maß sich der Softwarehersteller sogar die Urheberschaft an, wobei dieser erschwerende Umstand jedoch nicht zusätzlich sanktioniert wurde. Lediglich bei Kunstwerken ist die Urheberanmaßung strafbar, § 107 UrhG.

Der Hersteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Fotos von der Gemeinde bekommen hat, weil diese kein Unterlizenzierungsrecht hatte und kein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten möglich ist. Die Urheberrechtsverletzung war also widerrechtlich und diese Rechtsverletzung indiziert (deutet darauf hin/lässt vermuten) zugleich die Wiederholungsgefahr, die nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann, die aber nicht abgegeben wurde. Deshalb war Klage geboten.

Die Schadensberechnung

Der Schadensersatzanspruch von 9.477,20 Euro ergibt sich aus § 97 Abs. 1 UrhG. Das Namensnennungsrecht wurde vorsätzlich verletzt, da der Hersteller der CD wusste, dass er nicht der Urheber aller Dateien auf der CD ist, aber dennoch auf der CD behauptet, Inhaber aller Rechte an allen Dateien auf der CD zu sein.

Die Verwertungsrechte des Fotografen wurden zumindest fahrlässig verletzt, da sich der Umfang der Nutzungsrechte aus der Textdatei auf der CD, und selbst wenn diese nicht auf der CD war, aus dem Begleitschreiben der Gemeinde ergab. Der Hersteller hätte also die Pflicht, vor der Nutzung der Fotos sorgfältig die Rechte an den Fotos zu klären.

Berechnungsgrundlage der Schadensersatzhöhe ist die MFM-Honorarübersicht. Das Gericht erkennt die Positionen: 35 Einblendungen auf der CD-ROM, Cover-Foto und Foto auf der CD selbst an, woraus sich zusammen 8.170,- Euro ergeben.

Umsatzsteuer und Schadensersatz

Dann spricht das Gericht noch rechtsfehlerhaft die Mehrwertsteuer (7 % Umsatzsteuer, § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG) als Schadensersatzposten zu. Dies ist jedoch kein Schadensersatzposten, sondern Durchlaufposten und wäre bei einer normalen Lizenzzahlung auch nicht beim Fotografen hängen geblieben, sodass ihm also auch bzgl. der Umsatzsteuer kein Schaden entsteht. Schadensersatzzahlungen sind keine nach dem Umsatzsteuergesetz steuerbaren Leistungen.

Schadensersatz auch für Personenfotos

Zutreffend kommt das Gericht dann zu dem Ergebnis, dass der Fotograf auch für die Fotos, auf denen Personen abgebildet sind, Schadensersatz wegen Verletzung seiner Rechte an den Fotos verlangen kann. Daneben, das war hier aber nicht zu beurteilen, hätten auch die abgebildeten Personen gegen den Software-Hersteller auf Unterlassung und Schmerzensgeld klagen können.

Ebenfalls zutreffen ist, dass es für die Höhe des Schadensersatzanspruchs nach der Lizenzanalogie völlig unerheblich ist, ob der Verletzer mit der Verletzung einen Gewinn erzielt hat oder nicht. Er kann seinen etwaigen Verlust nicht mit der Schadensersatzzahlung verrechnen und somit dem Urheber das wirtschaftliche Risiko aufladen, weil er sonst anders als der rechtstreue Lizenznehmer wirtschaften könnte.

Entgegen meiner Auffassung, aber mit der überwiegenden Rechtsprechung, lehnt das Gericht einen sog. Verletzerzuschlag von 100 % ab, wie ihn, soweit ersichtlich, bisher lediglich das LG Düsseldorf, GRUR 1993, 664, zuerkannt hat. Eine derartige Straffunktion sei dem deutschen Schadensersatzrecht wesensfremd. Dieses Argument ist jedoch unzutreffend: Zumindest ein vergleichbarer Sanktions-, Präventions-, Hemmungs- und Abschreckungseffekt wird vom BGH insbesondere bei vorsätzlichen Bildnisrechtsverletzungen (Caroline von Monaco: BGH NJW 1996, 984 – Caroline von Monaco) beabsichtigt, womit er über eine reine Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes hinaus geht.

Kein Urhebervermerk mehr?

M. E. völlig abwegig und, soweit ersichtlich, bisher einmalig ist die Ablehnung des Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebenem Urhebervermerk (und Urheberanmaßung) nach § 97 Abs. 1 bzw. Abs. 2 i.V.m. § 13 UrhG, der Fotografen in einheitlicher Rechtsprechung zuerkannt wird. Er ist zum Einem durch den entgangenen Werbeeffekt nach § 97 Abs. 1 und zum Anderen wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts, hier in der besonders krassen Form der Urheberanmaßung, nach § 97 Abs. 2 UrhG gerechtfertigt. Das Gericht verkennt, dass es sich hierbei um einen eigenständigen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines anderen Rechtsguts (Namensnennungsrecht statt Verwertungsrecht) handelt und argumentiert, dass der praktizierte Zuschlag von 100 % nichts anderes sei als eine Übertragung des Verletzerzuschlages (Gema-Rechtsprechung) auf Umwegen. Nach der Auffassung des LG Kiel würde weder der unterlassene Urhebervermerk noch die Urheberanmaßung in irgendeiner Weise zivil- oder strafrechtlich sanktioniert oder zumindest ausgeglichen. Dann könnte sich jeder Verwerter die Mühe sparen, einen Urhebervermerk anzubringen. Dies entspricht nicht der Intension des Gesetzgebers und ist weder mit internatonalen Urheberrechtsverträgen noch mit dem Grundgesetz vereinbar. Es bleibt zu hoffen, dass diese verfehlte Argumentation nicht Schule macht.

Das Prozesskostenrisiko wird durch diese Rechtsunsicherheit für Fotografen, die ihre nach der hier vertretenen Auffassung  zustehenden Schadensersatzansprüche wegen fehlendem Urhebervermerk einklagen, jedoch weiter zunehmen. Zuvor hatte bereits das LG Hamburg begonnen, die Höhe des bisher mit 100 % angesetzten Schadensersatzbetrages nach der Höhe des Werbewertes des Urhebervermerks im Einzelfall zu differenzieren.

Da nicht jeder (Privat)-Anwender in der Lage sein dürfte, sich die Urheberrechtsinformationen aus den IPTC-Feldern in Dateiinformation einer Fotodatei rauszuziehen, ist es für den Fotografen sinnvoll, seinen Urhebervermerk möglichst auch noch als separate Datei mit der Bilddatei zu schicken/brennen, auf die CD selbst und das CD-Cover zu schreiben etc.

RA David Seiler, Mainz, den 09.06.2005

veröffentlicht in Photopresse 27/2005, S 15

RA Seiler ist Mitautor des Beck-Rechtsberater im dtv „Internet-Recht im Unternehmen“

 

Urteil des LG Kiel

Leitsatz:

1.    Fotodateien genießen Schutz durch die §§ 11ff. UrhG, denn diese Vorschriften gelten für Lichtbildwerke und Lichtbilder gleichermaßen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den Fotos um Digitalfotos handelt, die sich als Bilddateien auf einer CD-ROM befinden, denn auf die Art der körperlichen Festlegung kommt es nicht an.

2.    Die Vermutungsregel des § 10 UrhG verlangt nicht, dass jede einzelne auf einem Datenträger (hier: CD-ROM) befindliche Datei mit einem Hinweis auf den Urheber zu versehen ist; ausreichend ist unter anderem, wenn sich aus einer ebenfalls auf der CD befindlichen Textdatei ergibt, wer Urheber der Daten ist.

LG Kiel, Urteil vom 02.11.2004, 16 O 112/03