Urhebervermerk bei Fotos im Internet – Schadensersatz

Urhebervermerk bei Fotos im Internet – Schadensersatz

Urhebervermerk bei Fotos im Internet – Schadensersatz

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Fotografen sind Urheber und Urheber haben Anspruch auf Anerkennung ihrer Urheberschaft durch Nennung ihres Namens am Foto, dem sogenannten Urhebervermerk, teils auch Copyright genannt. Welche Folgen es hat, wenn man den Urhebervermerk nicht anbringt, musste ein Hotel in Friedrichshafen jetzt erleben.

Urteil zum Schadensersatz bei Verletzung des Anspruchs auf Urhebervermerk

Das Amtsgericht München teilte hierzu in einer Pressemitteilung vom 01.10.2015 mit, dass mit Urteil vom 24.06.2015 zum Aktenzeichen 142 C 11428/15 das Amtsgericht das Hotel zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 655,96 Euro verurteilt hat.

Zu dem Urteil kam es, nachdem ein Hotel Fotos ohne Nennung des Fotografennamens auf seine Internetseite gestellt hatte und den vom Fotografen geforderten Schadensersatz nicht bezahlt, sondern nur nachträglich noch dessen Namen hinzugefügt hat. Das Hotel fühlte sich im Recht, da es den Fotografen beauftragt und ihm rund 1.000,- Euro Honorar  für insgesamt 19 Fotos bezahlt hat. Soweit der Pressemitteilung zu entnehmen ist, wurde vertraglich vereinbart, dass der Fotograf dem Hotel die unbeschränkten Nutzungsrechte einräumt. Eine Regelung zum Urhebervermerk wurde jedoch nicht getroffen.

Das Urheberrechtsgesetze räumt dem Urheber – hier dem Fotografen – grundsätzlich einen Anspruch darauf ein immer als Urheber genannt zu werden und zwar Kraft Gesetzes, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf, § 13 UrhG. Die Unkenntnis über diese Rechtslage wurde dem Hotel jetzt zum Verhängnis, aber bekanntlich schützt Unwissenheit nicht vor „Strafe“ (bzw. Schadensersatzzahlung).

Auch wer im Nachhinein die Rechtsverletzung für die Zukunft beseitig, muss dennoch für die in der Vergangenheit erfolgte Rechtsverletzung Schadensersatz leisten, § 97 Abs 2 UrhG. Das AG München berechnet den Schadensersatz mit der ständigen Rechtsprechung, indem sie 100% des ursprünglichen Honorars für die unterlassenen Urhebervermerk dem Fotografen zuerkennen. Das Gericht hat im konkreten Fall also das Honorar für die 19 Fotos durch 19 geteilt und mit den 13 Fotos, die ohne Urhebervermerk im Internet veröffentlicht wurden (Online-Zugänglichmachung, § 19a UrhG ) multipliziert. Das Hotel muss zudem den weit überwiegenden Teil der Anwalts- und Gerichtskosten bezahlen. Es wäre also sinnvoller und günstiger gewesen, sich außergerichtlich zu einigen.

Schadensersatz nach der Lizenzanalogie: materieller und immaterieller Schaden

Gab es keinen Vertrag und wurde ein Foto „geklaut“, dann wird das „ursprüngliche Honorar“ nach der Lizenzanalogie berechnet, also angenommen, die Parteien hätte einen Lizenzvertrag geschlossen und ein übliches Honorar vereinbart. Zur Ermittlung des üblichen Honorars wird meist die sogenannte MFM-Honorarübersicht herangezogen. Zum Schadensersatz für den fehlenden Urhebervermerk kommt in solchen Fällen noch ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Fotonutzung, z.B. in Form der Online-Zugängmachung hinzu. Die beiden Schadenersatzansprüche stehen also nebeneinander. Die oft zu findende Bezeichnung des Schadensersatzes für den fehlenden Urhebervermerk als Verletzerzuschlag oder Strafschadensersatz oder Verdopplung des Schadensersatzes ist zwar plakativ aber rechtlich unzutreffend.

Praxistipp: Wer Fotos im Internet oder sonst wo nutzen will, sollte mit dem Fotografen klären, ob und welcher Urhebervermerk am Foto (oder wo sonst, z.B. im Impressum oder im Bildquellennachweis) angebracht werden soll und die Vereinbarung schriftlich festhalten (zur Beweissicherung). Mitunter bietet es sich an, für einen Aufpreis sich das Recht dazu zu kaufen, die Fotos auch ohne Urhebervermerk nutzen zu dürfen.

Copyright-Vermerk vs. Urhebervermerk

Hinweis zur Terminologie: Der Ausdruck Copyright-Vermerk bezieht sich auf das angloamerikanische Rechtssystem und ist hierzuland streng genommen der falsche Ausdruck, zumal auch inhaltlich das Copyright-System anderen Grundprinzipien folgt als das autorenbezogene Urheberrechtssystem in Europa. Gleichwohl hat sich der Ausdruck im allgemeinen Sprachgebraucht als Synonym für einen Urhebervermerk eingebürgert. Gelegentlich wird auch von Anspruch auf Namensnennung gesprochen.

Bei Fragen zum Urheberrecht und Fotorecht berät Sie Rechtsanwalt David Seiler vom Standort Cottbus aus bundesweit.

Veröffentlicht in Photopresse 02-2019, S. 20