Verlängerung der Schutzfristen an Lichtbildern 1940

Verlängerung der Schutzfristen an Lichtbildern 1940

Verlängerung der Schutzfristen an Lichtbildern 1940

Urheberrecht, Fotorecht, Fotografie, Lichtbild, Photographie, Verlängerung Schutzfrist, Schutzfristen, Gesetz 1940, Rechtsanwalt David Seiler, Berlin, Cottbus, Dresden, Leipzig

Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern vom 12. Mai 1940 (RGBI. S. 758)

Das Gesetz von 1940 zur Verlängerung der Schutzfristen für Photographien / Fotografien – man bemerke den Wandels in der Nazi-Zeit weg vom griechischen Begriff Photographie (mit Licht zeichnen/malen) hin zum deutschen Begriff Lichtbild (noch ohne die Differenzierung zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk) – wird im einem gesonderten Beitrag in einen größeren Kontext gestellt und erläutert: Urheberrecht und Schutzfristen an Fotografien

Rechtshinweis: Gesetzestexte sind nach § 5 UrhG zwar gemeinfrei, nicht aber deren Aufbereitung, Konsolidierung, Kommentierung, Gliederung und die Einfügung von Paragrafenüberschriften und Inhaltsverzeichnissen. Diese Leistungen sind urheberrechtlich geschützt, § 3 UrhG, weshalb die Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung, Online-Zugänglichmachung oder Frame-Verlinkung dieser Fassung des Gesetzestextes nicht ohne Zustimmung von RA David Seiler zulässig ist, sofern sie nicht durch §§ 44a ff UrhG gedeckt sind.

Ich danke Herrn stud. jur. Tobias Henn, Mainz – für die Erfassung und Bearbeitung der Texte

Hinweis:
Eine Gesamtfassungen des seit dem 13. September 2003 geltenden Urheberrechtsgesetzes mit allen Änderungen sowie alle anderen früheren Fassungen des Urheberrechtsgesetzes ab 1965 stellt das Institut für Urheber- und Medienrecht zur Verfügung:
http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/2003-09-13/text/

Siehe insgesamt zu Urheberrechtsmaterialien: Schulze, Marcel, Materialien zu Urheberrechtsgesetz, 3. Auflg., Weinheim 2003

Ebenfalls hier online abrufbar ist das KUG 1907

Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern vom 12. Mai 1940 (RGBI. S. 758)

§1

(1) Die Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern werden von zehn Jahren auf fünfundzwanzig Jahre verlängert.

(2) Demgemäß werden im Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie(Reichsgesetzbl. 1907 S. 7; 1910 S. 793; 1934 II S. 1395) im § 26 Satz 1 und 2 die Worte >>zehn<< durch >>fünfundzwanzig<< ersetzt.

§ 2

(1) Die Verlängerung der Schutzdauer tritt auch für die bereits geschaffenen Lichtbilder ein, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch urheberrechtlich geschützt sind.

(2) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Urheberrecht ganz oder teilweise einem anderen übertragen oder die Ausübung einer dem Urheber vorbehaltenen Befugnis einem anderen erlaubt worden, so erstreckt sich die Verfügung oder die Erlaubnis im Zweifel auch auf die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist.

(3) Dafür hat der Erwerber oder Erlaubnisnehmer dem Veräußerer oder Erlaubnisgeber eine angemessene Vergütung zu zahlen, sofern anzunehmen ist, daß dieser für die Übertragung oder die Erlaubnis eine höhere Gegenleistung erzielt haben würde, wenn damals bereits die verlängerte Schutzdauer bestimmt gewesen wäre.

(4) Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn alsbald nach seiner Geltendmachung der Erwerber dem Veräußerer das Urheberrecht für die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung stellt oder der Erlaubnisnehmer für diese Zeit auf die Erlaubnis verzichtet. Hat der Erwerber das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter veräußert, so ist die Vergütung insoweit nicht zu zahlen, als sie den Erwerber mit Rücksicht auf die Umstände der Weiterveräußerung unbillig belasten würde.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am siebenten Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Führer-Hauptquartier, den 12. Mai 1940.

Stand 22.09.2005