Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht vom 13. Dezember 1934 (RGBl. II S. 1395)
Die Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Bildenden Künste im KUG von 30 auf 50 Jahre erfolgte im Jahr 1934 – Fotos waren nur 10 Jahre geschützt; siehe zur Verlängerung der Schutzfrist für Fotografien 1940. Siehe ingesamt zur Geschichte der Schutzfristen für Fotografien den zusammenfassenden Beitrag: Urheberrecht und Schutzfristen an Fotografien
Rechtshinweis: Gesetzestexte sind nach § 5 UrhG zwar gemeinfrei, nicht aber deren Aufbereitung, Konsolidierung, Kommentierung, Gliederung und die Einfügung von Paragrafenüberschriften und Inhaltsverzeichnissen. Diese Leistungen sind urheberrechtlich geschützt, § 3 UrhG, weshalb die Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung, Online-Zugänglichmachung oder Frame-Verlinkung dieser Fassung des Gesetzestextes nicht ohne Zustimmung von RA David Seiler zulässig ist, sofern sie nicht durch §§ 44a ff UrhG gedeckt sind.
Ich danke Herrn stud. jur. Tobias Henn, Mainz – für die Erfassung und Bearbeitung der Texte
Hinweis:
Eine Gesamtfassungen des seit dem 13. September 2003 geltenden Urheberrechtsgesetzes mit allen Änderungen sowie alle anderen früheren Fassungen des Urheberrechtsgesetzes ab 1965 stellt das Institut für Urheber- und Medienrecht zur Verfügung:
http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/2003-09-13/text/
Siehe insgesamt zu Urheberrechtsmaterialien:
Schulze, Marcel,
Materialien zum Urheberrechtsgesetz, 3. Auflg., Weinheim 2003
Ebenfalls hier online abrufbar ist das KUG 1907
Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht vom 13. Dezember 1934 (RGBl. II S. 1395)
§ 1 (1) Die Schutzfristen im Urheberrecht, die dreißig Jahre betragen, werden auf fünfzig Jahre verlängert.
(2) Demgemäß werden
- im Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (Reichsgesetzbl. 1901 S. 227; 1910 S. 793) in den §§ 29, 31 und 32 die Worte >>dreißig<< und >>dreißigjährig<< durch >>fünfzig<< und >>fünfzigjährig<< und
- im Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Reichsgesetzbl. 1907 S. 7; 1910 S. 793) im § 25 das Wort >>dreißig<< durch >>fünfzig<< ersetzt.
§ 2 (1) Die Verlängerung der Schutzdauer tritt auch für die bereits geschaffenen Werke ein, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch urheberrechtlich geschützt sind.
(2) Wurde das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise einem anderen übertragen, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist. Wer jedoch vor dem Inkrafttreten ein Urheberrecht erworben oder die Erlaubnis zur Ausübung einer urheberrechtlichen Befugnis erhalten hat, bleibt weiterhin gegen angemessene Vergütung zur Nutzung des Werkes berechtigt.
Berlin, den 13. Dezember 1934.
Amtliche Erläuterung (RuPrJM. IV b 189, Deutsche Justiz 1935 S. 4) zu dem Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht vom 13. Dezember 1934
Die Arbeiten zur Umgestaltung des Urheberrechts auf nationalsozialistischer Grundlage sind im Gange. Sie können aber wegen der notwendigen Rücksichten auf noch im Fluß befindliche größere Zusammenhänge, wie etwa die Wechselbeziehungen zum Wirkungskreis der Reichskulturkammer, erst in einiger Zeit abgeschlossen werden. Schon jetzt hat sich jedoch für die Frage der Bemessung der urheberrechtlichen Schutzfristen eine Klärung dahin ergeben, daß kulturpolitische und volkswirtschaftliche Gründe die Ausdehnung des Schutzes von bisher 30 Jahren auf fünfzig Jahre nach dem Tode des Urhebers wünschenswert machen.
Deshalb wird diese Maßnahme der Neugestaltung des Urheberrechts zunächst durch eine Änderung der geltenden Urheberrechtsgesetze vorweggenommen. Das Erforderliche ist in § 1 bestimmt. Gleichzeitig werden einige mit den Schutzfristen in praktischem Zusammenhang stehende andere Fristen entsprechend verlängert. Der § 2 enthält die Übergangsregelung (Anm. umgesetzt in § 53 KUG). Sie sieht vor, daß die Verlängerung der Schutzfrist auch den bereits geschaffenen Werken zuteil wird, die gegenwärtig noch Urheberrechtsschutz genießen. Soweit früher eine Übertragung des Urheberrechts an solchen Werken erfolgt ist, erhebt sich die Frage, ob die Verlängerung des Schutzes den Erben des Urhebers oder dem Erwerber des Rechts zugute kommen soll. Es erschien billig, zugunsten der Erben zu entscheiden, weil bei der Veräußerung des Rechts nur mit einem Bestand von 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers gerechnet werden konnte. Andererseits durften auch die Erwerber von Urheberrechten und Lizenzen davon ausgehen, daß ihnen nach Ablauf der 30 Jahre die Nutzung des Werkes freistand. Sie werden sich daher wirtschaftlich, etwa bei Maßnahmen zur Vervielfältigung oder Aufführung des Werkes, regelmäßig auf diese Sachlage eingestellt haben und es war nicht angängig, ihnen das Werk nunmehr wider Erwarten vorzuenthalten. Deshalb erhalten sie eine gesetzliche Lizenz, die sie berechtigt, das Werk gegen angemessene Vergütung weiterhin zu nutzen, während das Urheberrecht selbst für die Dauer der Schutzfristverlängerung in jedem Falle den Erben des Urhebers zufällt. Wie das Wort »weiterhin« zum Ausdruck bringt, ist dem Zweck der Vorschrift entsprechend nur eine solche Nutzung zulässig, die sich sachlich als Fortsetzung der früher zugestandenen Verwendung des Werkes darstellt und nicht in anderer Weise davon Gebrauch macht.
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Stand 22.09.2005