Vortrag RA Seiler zu Recht am eigenen Bild und Model-Release

Vortrag RA Seiler zu Recht am eigenen Bild und Model-Release

Vortrag RA Seiler zu Recht am eigenen Bild und Model-Release

Vortrag Referent Rechtsanwalt David Seiler, Photokina 2016 Köln, Recht am eigenen Bild und Model Release, Bildnisrecht, Model Vertrag, Datenschutzrecht

Vortrag zum Recht am eigenen Bild und Model-Release – Photokina Köln 2016

Rechtsanwalt David Seiler wird als Referent am Samstag 24.09.2016 einen Vortrag zum Thema „Recht am eigenen Bild und Model-Release“ halten. Die Messe veranstaltet vom 20. – 25. September 2016 in Köln die wohl bedeutendste Messe der internationalen Imagingbranche. Teil der Messe ist für „Profifotografen von Morgen“ die Vortragsreihe „Photokina Professionals Stage„. Im Rahmen dieser Vortragsreihe wird RA Seiler seinen Vortrag am 24.09.2016 vom 10.30 – 11.00 Uhr in der Halle 4.1 Stand K-050 halten.

Inhalt des Vortrags

Inhalte des Vortrages werden die Grundbegriffe des Rechts am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz und zum Datenschutzrecht sein. Warum braucht der Fotograf oder der Verwender von Bilder eine Einwilligungserklärung der abgebildeten Person, oft Model-Release genannt? Welche Unterschiede bestehen zwischen einem Model-Release und einer Buchungsvereinbarung; der Nutzung für Eigenwerbung, für Fotowettbewerbe, beim Vertrieb über Bildagenturen und zur Nutzung durch Werbekunden? Sind Model-Release widerrufbar? Braucht der Fotograf auch ein Model-Release, wenn er Mitarbeiter seines Kunden fotografiert? Diese und weitere Fragen sollen bei dem Vortrag zur Sprache kommen.

Hintergrund zum Recht am eigenen Bild

Grundlage des Rechts am eigenen Bild, kurz Bildnisrecht genannt, ist noch immer das Kunsturhebergesetz von 1907 (KUG). Dieses fordert in § 22 KUG die Einwilligung der abgebildeten Person, wenn deren Bildnis (z.B. Porträtfoto) verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn das Model dafür eine Entlohnung (Geld oder Fotos) erhalten hat. Das Bildnisrecht ist vererblich und kann bis zu 10 Jahre nach dem Tod durch die Angehörigen geltend gemacht werden.

Keine Einwilligung ist erforderlich, wenn einer der Ausnahmefälle, die in § 23 KUG definiert sind, vorliegt. Ausnahmen gelten für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, wenn Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft erscheinen (also zufällig durchs Bild gelaufen sind), wenn Personen an einer Versammlung, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen (z.B. Demonstration) teilgenommen haben oder wenn die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Da das KUG sogenanntes vorkonstitutionelles Recht ist, also aus der Zeit vor dem Inkraftreten des Grundgesetzes (24.05.1949) stammt, muss das KUG „im Lichte“ des Grundgesetzes ausgelegt werden, dort insbesondere dem allgemeine Persönlichkeitsrecht auf der einen Seite und der Presse- und Meinungsfreiheit auf der anderen Seite. Wie diese Abwägung zu erfolgen hat, kann der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden. In neuerer Zeit kommt noch die Europäische Menschenrechtskonvention und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof dazu.

Da gerade für die Fälle der Eigenwerbung, der Einsendung von Fotos bei Fotowettbewerben, der Vermarktung über Bildagenturen zu auch werblichen Zwecken und der Nutzung durch Werbekunden keine der gesetzlichen Ausnahmen vorliegt, muss eine Einwilligung eingeholt werden. Die wesentlichen Inhalte einer solchen Einwilligung (Model-Release) kommen in dem Vortrag von Rechtsanwalt David Seiler zur Sprache.