Zahlungsverzug, Mahnung, Mahnkosten und Verzugszinsen

Zahlungsverzug, Mahnung, Mahnkosten und Verzugszinsen

Zahlungsverzug, Mahnung, Mahnkosten und Verzugszinsen

Zahlungsverzug, Verzugszinsen, Mahnung, Mahnkosten, Basiszinssatz, Rechtsanwalt David Seiler, Cottbus, Berlin, Leipzig, Dresden, Brandenburg

Wenn eine Rechnung nicht pünktlich bezahlt wird und damit Zahlungsverzug vorliegt, stellt sich die Frage, ob und wann es einer Mahnung bedarf, ob Mahnkosten, sonstige Verzugskosten und insbesondere Verzugszinsen und wenn ja in welcher Höhe berechnet werden dürfen. Gerade in wirtschaftlich schlechten Zeiten (ob in der Volkswirtschaft oder bei einem konkreten Unternehmen) lässt die Zahlungsmoral besonders zu wünschen übrig. Da sind die Käufer, Auftraggeber, Lizenznehmer bzw. Kunden schnell geneigt, sich durch oft sehr späte Zahlung nach einigen Mahnungen zusätzliche Liquidität – quasi einen Kredit von ihren Lieferanten – zu verschaffen und hohe Überziehungszinsen bei ihrer Bank einzusparen.

Zahlungsverzug: Welche gesetzliche Regelungen gelten wenn Rechnung nicht pünktlich bezahlt werden?

Da dieses Verhalten für einige Unternehmen existenzbedrohend ist und der Gesamtwirtschaft schadet, gab es sowohl auf EU-Ebene als auch in Deutschland gesetzgeberische Initiativen, die in dem „Gesetz zu Beschleunigung fälliger Zahlungen“ mündeten. Obwohl diese neuen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) schon seit einiger Zeit gelten, besteht in diesem Bereich in der Praxis noch viel Unkenntnis oder Unsicherheit. Im Wesentlichen wurden der Verzugseintritt und die Verzugszinshöhe neu geregelt.

Verzugseintritt auch ohne Mahnung bei Zahlungsverzug

Bei Geldschulden bedarf es keiner Mahnung mehr, um denjenigen, der zahlen soll (Schuldner), in Verzug zu setzen. Verzug bedeutet, dass jemand eine geschuldete Leistung (hier eine Zahlung) nicht innerhalb der Frist erfüllt hat. Wenn sich jemand in Verzug befindet, stehen demjenigen, der das Geld zu bekommen hat (Gläubiger), Verzugszinsen zu und er kann das Geld notfalls auch einklagen. Die Fragen, ab wann kann ich Verzugszinsen fordern und muss ich erst drei Mahnungen verschicken, um meine Forderung notfalls bei Gericht einzuklagen, haben sich erübrigt. Verzug tritt bei Geldschulden ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Rechnungseingang ein, vorausgesetzt natürlich, dass die Leistung auch zu diesem Zeitpunkt bereits erbracht ist, § 286 Abs. 3 BGB. Drei Mahnungen zu verschicken, wohlmöglich  jeweils mit einer Frist von 4 Wochen, wie lange üblich, ist also völlig überflüssig. Der Gläubiger kann viel schneller das ihm zustehende Geld einklagen.

Die Dreißig-Tage-Frist gilt gegenüber Unternehmern immer und gegenüber Verbrauchern erst, wenn diese ausdrücklich – z. B. in der Rechnung – darauf hingewiesen wurden. In den AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) kann jedoch auch ein kürzeres Zahlungsziel, z. B. 14 Tage wirksam vereinbart werden. Dazu müssen die AGB Bestandteil des Vertrages geworden sei (Einbeziehung), § 305 BGB. Dies bedarf eines ausdrücklichen Hinweises auf die AGB und die Möglichkeit, diese in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen.

Da Rechnungen normalerweise mit einfacher Post verschickt werden, fällt es schwer, den Zugang der Rechnung und damit den für die Berechnung des Verzugseintritts maßgeblichen Anfangszeitpunkt zu beweisen. Daher kann es, um den Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung zu beweisen, sinnvoll sein, die Rechnung bzw. eine erste und letzte Mahnung per Einschreiben/Rückschein/Eigenhändig zu verschicken. Sind die Schuldner Unternehmen, hat der Gesetzgeber eine Beweiserleichterung vorgesehen: es wird nicht auf den Zugang der Rechnung, sondern der Leistung abgestellt, also etwa den Wareneingang oder Versandt bzw. Download der Bilddateien, § 286 Abs. 3 BGB. Wenn der Gläubiger also den Zugang der Leistung beweisen kann, bedarf es keiner Mahnung per Einschreiben, um den Verzugseintritt beweisen zu können.

Höhe der Verzugszinsen bei Zahlungsverzug

Um es für die Schuldner unattraktiver zu machen, sich durch schlechte Zahlungsmoral Überziehungszinsen bei der Bank zu sparen, hat der Gesetzgeber den Verzugszinssatz angehoben und an den Basiszinssatz, den die Bundesbank abhängig von der Kapitalmarktentwicklung festsetzt, § 247 BGB, gekoppelt. Außerdem wurde der Verzugszins für Unternehmer, deren schlechte Zahlungsmoral gesamtwirtschaftlich noch schädlicher ist als bei Verbrauchern, anfänglich mit 8 % über dem Basiszinssatz noch 3 % höher angesetzt als bei Verbrauchern. Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr vom 22.07.2014, in Kraft getreten am 29.07.2014, wurde der Verzugszinssatz für Unternehmer sogar auf 9% über Basiszinssatz angehoben.

Praktisch bedeutet dies, dass ein Fotolabor, ein Fotograf, ein Fotohändler, dessen Rechnung nicht bezahlt wird, spätestens nach 30 Tagen seinem Schuldner Verzugszinsen (Basiszinssatz + 5 bzw. 9%) in Rechnung stellen kann. Der jeweils gültige Basiszinssatz ist der Webseite der Bundesbank zu entnehmen. Bei der taggenauen Zinsberechnung rechnet man dann nicht mit 360 Zinstagen, sondern mit 365 Kalendertagen.

Zahlungsverzug: Verzugszinsen in der Praxis

In der Praxis wird es schon aus geschäftspolitischen Gründen und den traditionellen Geschäftsgepflogenheiten üblich sein, mindestens eine Mahnungen zu verschicken, bevor man seine Forderung durch einen Anwalt bei Gericht einklagen lässt. Statt einer Klage kann auch der günstigere Weg des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides vorzugswürdig sein, insbesondere wenn keine inhaltlichen Gründen seitens des Schuldner gegen die Forderung vorgebracht wurden. Verzugszinsen mit der Mahnung unter Hinweis auf die am Ende des Beitrages aufgeführten Regelungen geltend zu machen, kann zumindest helfen, die Zahlung zu beschleunigen, weil dem Schuldner klar wird, dass noch längeres Zuwarten für ihn nur teurer wird.

Oft wird dann aber nur der ursprüngliche Rechnungsbetrag bezahlt und nicht die dem Gläubiger gesetzlich zustehenden Verzugszinsen. Die Schuldner spekulieren wohl meist zu Recht darauf, dass sich der Gläubiger mit der Hauptforderung zufrieden gibt und nicht wegen Verzugszinsen im zweistelligen Bereich die Gerichte bemüht. Die Kosten dafür wären für den Gläubiger höher als der Nutzen und er würde die Geschäftsbeziehung vollends gefährden. Außerdem kann es sich nicht jeder Gläubiger leisten, auf Kunden die zwar schleppend, aber dennoch zahlen, zu verzichten frei nach dem Motto: besser ein spät zahlender Kunde als kein Kunde. Dieses Problem löst die gut gemeinte Neuregelung des automatischen Verzugseintritts und des höheren gesetzlichen Verzugszinses nicht. Abschließend sei noch angemerkt, dass man auch nicht zu lange mit rechtlichen Schritten warten darf: nach dem ebenfalls neu geregelten Verjährungsrecht beträgt die Verjährungsfrist regelmäßig drei Jahre, § 195 BGB.

Zahlungsverzug: Kosten für die Mahnung – neue Pauschale von 40 Euro

Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr vom 22.07.2014, in Kraft getreten am 29.07.2014, wurde in § 288 BGB neu eine Verzugspauschale i.H.v. 40 Euro eingeführt. Ein Fotograf, eine Bildagentur oder ein sonstiger Gläubiger kann also mit der Mahnung zugleich mit den Verzugszinsen auch die Verzugspauschale i.H.v. 40 Euro unter Verweis auf § 288 Abs. 5 BGB geltend machen.

RA David Seiler, Mainz, den 07.03.2005, Cottbus, den 26.01.2017

Ursprungsfassung veröffentlicht in Photopresse 20/2005, S 14

Weitere Infos: 

Zahlungsverzug: Gesetzes-Auszüge und Quellen zu Mahnung, Verzugszinsen, Basiszinssatz

Der Verzugseintritt bei Geldforderungen ist geregelt in § 286 BGB:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__286.html

§ 286 Abs. (3) BGB Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet (Anm.: = bezahlt); dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist (Anm.: bei einem Unternehmer muss der Hinweis also nicht erfolgen, ist aber sinnvoll). Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung (Anm.: also das, wofür das Geld bezahlt werden soll) in Verzug.

Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich dann aus:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__288.html

§ 288 (2) BGB: Bei Rechtsgeschäften (Anm.: meist Kauf, Auftrag, Werk- od. Dienstleistung, Lizenzvertrag), an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist (Anm.: also statt dessen ein Unternehmer), beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Zum Basiszinssatz siehe § 247 BGB:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__247.html

Den aktuellen sowie die früheren Basiszinssätze veröffentlicht die Bundesbank auf ihrer Website.

Da es nicht leicht ist, den richtigen Betrag auszurechnen, insbesondere wenn sich während der Verzugsdauer der Zinssatz ändert, sind Verzugszinsrechner im Internet sehr hilfreiche Tools.

Wenn auch die Mahnung nicht gefruchtet hat, kann ein Mahnbescheid beantragt werden. Siehe zu den Kosten:
http://www.mahnung-online.de/mahnkosten.htm

Wenn es dann zum Prozess kommt, sollte man sich möglichst vorab über das Prozesskostenrisiko informieren, also nicht nur die Kosten des eigenen Anwalts, sondern auch die des gegnerischen Anwalts und die Gerichtsgebühren.