VGG – Verlegerbeteiligung auch für Bildagenturen?

VGG – Verlegerbeteiligung auch für Bildagenturen?

VGG – Verlegerbeteiligung auch für Bildagenturen?

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Anteil der Bildagenturen am Vergütungsaufkommen der Verwertungsgesellschaften nach der gesetzlichen Neuregelung zur Verlegerbeteiligung

Am 20.12.2016 wurde das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) geändert (siehe zum Gesetzgebungsverfahren). Ziel der Einfügung von § 27 Abs. 2 VGG und § 27a VGG ist es, den Verlegern (wieder) eine Beteiligung an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber zu ermöglichen.

Welchen Hintergrund hat die Neuregelung der Verlegerbeteiligung?

VG Wort und VG Bild-Kunst haben aus historischen und politischen Gründen die Verlage und Bildagenturen an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber pauschal mit 30 bis 50% beteiligt.

Im Jahr 2002 wurde durch § 63a UrhG (s.u.) die Abtretung von Vergütungsansprüchen nur noch an Verwertungsgesellschaften zugelassen. Mit dieser Regelung war die Abtretung von Ansprüchen an Verlage und Bildagenturen ausgeschlossen. Um die Verlegerbeteiligung zu retten, wurde 2008 § 63a UrhG dahingehend geändert, dass die Abtretung auch an einen Verlag zulässig ist, wenn dieser die Rechte durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt. Der Jurist und Autor Dr. Martin Vogel verlangte weiterhin die vollständige Auszahlung seiner Vergütungserlöse und klagte 2011 gegen die VG Wort.

In einem Verfahren gegen die Belgische Verwertungsgesellschaft Repobel entschied der EuGH am 12.11.2015, Az. C-572/13, dass Verleger nicht Inhaber gesetzlicher Vergütungsansprüche sind und folglich der Gesetzgeber ihnen keinen Anteil der Vergütungsansprüche der Urheber zuerkennen darf. Nach dieser EuGH-Entscheidung gab der BGH mit Urteil vom 21.04.2016 (Az. I ZR 198/13 – Verlegeranteil), Dr. Vogel Recht und untersagte der VG Wort die pauschale Ausschüttung an Verlage. Verlage können nur Ausschüttungen erhalten, wenn ihnen von einem Urheber, der nicht zuvor der VG beigetreten ist, im Nachhinein die Ausschüttungsansprüche abgetreten wurden (Prioritätsgrundsatz, Vorausabtretungsverbot).

Die tragenden rechtlichen Gründe der BGH und der EuGH Entscheidungen gelten auch für die Ausschüttungen der VG Bild-Kunst an Verleger und Bildagenturen. Betroffen sind ca. 350 Bildagenturen mit einem Vergütungsvolumen in den letzten Ausschüttungsjahren von ca. 300 – 550 Tsd. Euro.

Welche Bedeutung und Auswirkung hat die Neuregelung der Verlegerbeteiligung für Bildagenturen?

Durch § 27 Abs. 2 VGG wird geregelt, dass die VG in Verteilungsplänen regeln kann, wie sie die Rechte mehrerer Rechtsinhaber nach festen Prozentsätzen verteilt, unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat. In § 27 a VGG wird geregelt, dass der Urheber nach Veröffentlichung oder Anmeldung eines verlegten Werkes bei der VG zustimmen kann, dass der Verleger an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen in einer von der VG festgelegten Höhe beteiligt wird.

Der Gesetzeswortlaut betrifft eindeutig nur Verleger, nicht Bildagenturen. Die Gesetzesbegründung (s.u.) führt zur Rechtfertigung der Regelung aus, dass die Verlage durch Vorfinanzierung und Lektorat einen maßgeblichen Anteil am Schaffen hätten. Wortlaut und Begründung sprechen dafür, dass Bildagenturen von der Neuregelung nicht profitieren. Bildagenturen können lediglich Vergütungen aus nachgewiesenen, wirksamen Abtregungen von Ansprüchen der Fotografen geltend machen, die nicht selbst zuvor Mitglied der VG Bild-Kunst geworden sind. Einen Anspruch auf pauschale 30% Beteiligung gibt es nicht (mehr). Welche Auswirkungen die Gesetzesänderungen auf die Verteilungspläne der VG Bild-Kunst haben kann und wird, bleibe den Diskussionen im Verwaltungsrat und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung vorbehalten. Mit einem kurzfristigen Ergebnis ist hier nicht zu rechnen.

Vor dem Hintergrund der geltenden deutschen und europäischen Rechtslage und hierzu ergangener Rechtsprechung ist nicht mit einer Gesetzesänderung zu Gunsten der Bildagenturen zu rechnen.

Änderung des EU-Rechts zur Verlegerbeteiligung

Die Europäische Kommission hat am 14.09.2016 einen Vorschlag für eine Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt vorgelegt. Dieser sieht in Artikel 12 vor, dass die Mitgliedsstaaten festlegen können, dass die Verleger an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt werden. Im Rahmen der Diskussion dieses Vorschlages wäre es denkbar, dass die Bildagenturen ihre Forderung, neben den Verlegern an den Vergütungsansprüchen beteiligt zu werden, geltend machen.

Rechtsanwalt David Seiler, 02.01.2017

Der Beitrag ist erschienen in, PICTA Magazin 1/2017, S. 70

Material:

Brüssel, den 14.9.2016 COM(2016) 593 final 2016/0280 (COD) Vorschlag für eine

RICHTLINIE über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

Die Artikel 11 und 12 dehnen i) die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG gewährten Rechte auf Presseverlage für die digitale Nutzung ihrer Veröffentlichungen aus und räumen den Mitgliedstaaten ii) die Option ein, allen Verlagen die Möglichkeit zu geben, einen Anteil am Ausgleich für die Nutzungen eines Werkes im Rahmen einer Ausnahme zu beanspruchen.

Erwägungsgrund

(36) Verlage, einschließlich solcher, die Presseveröffentlichungen, Bücher oder wissenschaftliche Veröffentlichungen verlegen, arbeiten häufig auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Bestimmungen über die Übertragung von Urheberrechten. Dies stellt eine Investition der Verlage im Hinblick auf die Verwertung der in ihren Veröffentlichungen enthaltenen Werke dar, so dass ihnen unter Umständen Einnahmen entgehen, wenn diese Werke im Rahmen von Ausnahmen oder Beschränkungen, etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken und die Reprografie, genutzt werden. In einigen Mitgliedstaaten wird der für diese Ausnahmen gewährte Ausgleich auf die Urheber und Verlage aufgeteilt. Um dieser Situation Rechnung zu tragen und um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten festlegen können, dass für den Fall, dass ein Urheber seine Rechte an einen Verlag übertragen, diesem eine Lizenz erteilt oder anderweitig mit seinen Werken zu einer Veröffentlichung beigetragen hat, und soweit Systeme bestehen, um den durch eine Ausnahme oder Beschränkung entstandenen Schaden auszugleichen, Verlage das Recht erhalten, einen Anteil an dieser Ausgleichsleistung zu fordern, wobei dem Verlag kein größerer Aufwand für die Begründung seiner Ansprüche entstehen darf als nach dem geltenden System.

Artikel 12 Ausgleichsansprüche

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder diesem eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzierung eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Verleger darstellt, einen Anteil am Ausgleich für die Nutzungen des Werkes zu beanspruchen, die im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das übertragene oder lizenzierte Recht erfolgt sind.

Deutschland:

Neues Recht für die Verwertungsgesellschaften

BT.Drucksache 18/10637, Wahlperiode 13.12.2016

Beschlussempfehlung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

  • Drucksachen 18/8625 –

Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung – Drucksache 18/8625 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

  1. Zur gemeinsamen Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften (Verlegerbeteiligung)

Der Ausschuss hält es für geboten, gemeinsame Verwertungsgesellschaften von Urhebern und Verlegern auch in Zukunft zu erhalten. Der Deutsche Bundestag hatte in seiner 167. Sitzung am 28. April 2016 auf der Grundlage von Drucksache 18/8268 festgestellt:

„Das Zusammenwirken von Autoren und Verlegern in gemeinsamen Verwertungsgesellschaften hat sich in der Bundesrepublik Deutschland, aber auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Jahrzehnte bewährt.

Sie ist Ausdruck des engen Zusammenwirkens zwischen Autoren und Verlegern bei der Entstehung urheberrechtlich geschützter Werke. Verleger haben einen maßgeblichen Anteil an ihrer Schaffung, denn sie unterstützen die Urheber in vielfältiger Weise – von der Vorfinanzierung des Werks über das Lektorat bis hin zur Vermarktung.“

Diese Zusammenarbeit in gemeinsamen Verwertungsgesellschaften ist durch die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowie des Bundesgerichtshofs (BGH) in Frage gestellt: Im Hinblick auf gesetzliche Vergütungsansprüche hat der EuGH in einer Reihe von Entscheidungen (zuletzt: Urteil in der Rechtssache „Reprobel“ vom 12. November 2015, C-572/13) das Unionsrecht in einer Form weiterentwickelt, die es den betroffenen Verwertungsgesellschaften nicht erlaubt, an der bisherigen Praxis der Rechtewahrnehmung und der Verteilung von Einnahmen festzuhalten. Der BGH ist dieser Auslegung des Unionsrechts im Fall „Vogel“ gefolgt (Urteil vom 21. April 2016, I ZR 198/13). Das Urteil des BGH hat zudem Besorgnis ausgelöst, dass hierdurch auch die bisherige Praxis der gemeinsamen Rechtewahrnehmung bei Ausschließlichkeitsrechten in Frage gestellt sein könnte, wie sie z. B. bei Musikurhebern und Musikverlegern üblich ist.

Die Europäische Kommission hat am 14. September 2016 einen Vorschlag für eine Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt vorgelegt (COM(2016) 593 final). Der Ausschuss begrüßt, dass dieser Entwurf in Artikel 12 eine Regelung für den Erhalt der Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen enthält. Sie würde die vom EuGH vorgenommene Auslegung der Regelungen zum „gerechten Ausgleich“ in Artikel 5 Absatz 2 lit. a) u. b) der Info-Soc-RL 2001/29/EG korrigieren und so gemeinsame Verwertungsgesellschaften auch in Zukunft ermöglichen. Der Ausschuss bittet die Bundesregierung, sich für das rasche Inkrafttreten dieses Regelungsvorschlags einzusetzen.

Inzwischen kann der deutsche Gesetzgeber zweierlei leisten:

– Er kann im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) Regelungen schaffen, die klarstellen, wie nach den engen Maßgaben des derzeit noch gültigen Unionsrechts Verleger für eine Übergangszeit weiter an gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt werden können.

– Der Deutsche Bundestag kann darüber hinaus die bewährte Praxis der Wahrnehmung insbesondere von Exklusivrechten im gemeinsamen Interesse von Urhebern und Verlegern absichern. Hierzu enthalten das derzeit maßgebliche Unionsrecht und die Rechtsprechung des EuGH nämlich keine Vorgaben.

Viele Urheberinnen und Urheber sowie deren Vertreter haben erklärt, dass sie die bestehenden gemeinsamen Verwertungsgesellschaften, die eine enge Zusammenarbeit von Urhebern und Verlegern ermöglichen, auch für die Zukunft bewahren möchten. Andere haben sich gegen die Fortführung der bisherigen Zusammenarbeit ausgesprochen.

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass der Erhalt der gemeinsamen Verwertungsgesellschaften von Kreativen und Verwertern letztlich im Interesse aller Beteiligten liegt: der Urheber und ausübenden Künstler, der Verleger und anderer Unternehmen der Kulturwirtschaft. Nicht zuletzt haben auch Nutzer wie etwa Bibliotheken oder Hochschulen ein Interesse daran, erforderliche Rechte möglichst mit einem Ansprechpartner klären zu können, oder Vereinbarungen über Vergütungen für gesetzlich erlaubte Nutzungen mit einer gemeinsamen Verwertungsgesellschaft von Kreativen und Verwertern abzuschließen.

Das Verwertungsgesellschaftengesetz regelt die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen. Es löste zum 1. Juni 2016 das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ab.

Artikel 2

Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes

Das Verwertungsgesellschaftengesetz

vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) wird wie folgt geändert:

  • 27 Abs. 2

„(2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Rechtsinhaber gemeinsam wahr, kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen

Anteilen verteilt werden.“

„§ 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers

(1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird.

(2) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils nach Absatz 1 fest.“

§ 63a UrhG (2002)

Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

§ 63a UrhG (2008)

Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft oder zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt.