Bildbearbeitung als zulässige Parodie oder Schadensersatz?

Bildbearbeitung als zulässige Parodie oder Schadensersatz?

Bildbearbeitung als zulässige Parodie oder Schadensersatz?

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Schadensersatz bei entstellender Bildbearbeitung oder Parodie durch Bildbearbeitung als freie Benutzung

Schauspielerin digital verfettet

Wer als Fotograf ein von ihm aufgenommenes Foto ohne seine Zustimmung im Internet findet, noch dazu ohne Namensnennung und nachteilig bearbeitet, denkt mit etwas Erfahrung an Schadensersatz für die unzulässige Internetveröffentlichung, §§ 97, 19a UrhG, und zusätzlichen Schadensersatz wegen unterlassenem Urhebervermerk, §§ 97, 13 UrhG, sowie für die Entstellung, § 14 UrhG, oder zumindest für die Veröffentlichung einer Bearbeitung ohne Zustimmung, § 23 UrhG und nicht an eine zulässige Parodie.

Bei einem Hamburger Celebrity-Fotografen kam noch hinzu, dass die digitale Bildbearbeitung einer bekannten schlangen Schauspielerin (Bettina Zimmermann) zu einer fetten Person derart massiv war, dass er seinen Ruf und das Vertrauensverhältnis zu seinen Models gefährdet sah. Daher klagte er gegen das Berliner Boulevardblatt B.Z., die das bearbeitete Foto aus dem Internet entnommen und in einem Bericht über den Internet-Wettbewerb „Promis auf fett getrimmt“ auf der Internetseite „BZ News aus Berlin“ mit dem bearbeiteten Foto berichtet hat. Um so mehr dürfte ihn das Urteil negativ überrascht haben.

BGH – Urteil zur erlaubten Parodie

Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), entschied mit Urteil vom 28.07.2016 zum Aktenzeichen I ZR 9/15, – auf fett getrimmt (dort sind auch die beiden Fotos abgebildet) – dass dem Fotografen kein Unterlassungsanspruch und kein Schmerzensgeld zusteht, da es sich um einen zulässige Parodie handelt. Eingeklagt waren 5.450.- Euro als immaterieller Schaden. Ob ihm als angemessenem Ausgleich dafür aber ein Schadensersatzanspruch zusteht, muss das OLG Hamburg entscheiden. Eingeklagt hatte der Fotograf Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Höhe von 450.- Euro.

Zunächst liegt auf einer ersten Prüfungsstufe die Rechtsverletzung klar auf der Hand. Das Foto wurde ohne Zustimmung des Fotografen bearbeitet und ohne seinen Namen im Internet veröffentlicht. Der Verlag hat sich jedoch mit zwei Argumenten verteidigt:

  1. Es läge eine Schranke des Urheberrechts zur Berichterstattung über das Tagesereignis Internetfotowettbewerb vor, § 50 UrhG, und
  2. handele es sich um eine zustimmungsfrei zulässige freie Benutzung in Form einer Parodie, § 24 UrhG und nicht um eine abhängige Bearbeitung, § 23 UrhG.

Der BGH hatte sich nur noch mit der Frage zu befassen, ob die Bildbearbeitung eine Parodie darstellt. Wenn eine sogenannte „freie Benutzung“ vorliegt, darf das bearbeitete Foto ohne Zustimmung des Fotografen veröffentlicht werden. Handelt es sich hingegen um eine vom Originalwerk abhängige Bearbeitung und Umgestaltung, bedarf es zur Vervielfältigung und Veröffentlichung der Zustimmung des Urhebers.

Parodie = Freie Benutzung?

Eine freie Benutzung liegt vor, wenn die „Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes verblassen“. Dies ist bei zwei von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen gegeben:

  1. das altere Werk gibt für das neuere Werk nur eine Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen und
  2. das neue Werk hat selbst bei deutlichen Übernahmen einen so großen inneren Abstand, dass es seinem Wesen nach als selbständiges Werk anzusehen ist. Ein innerer Abstand ist z.B. bei einer künstlerischen Auseinandersetzung oder eine antithematischen Behandlung (Satire, Parodie) gegeben.

Diese abstrakten Formeln müssen auf den konkreten Fall angewandt werden. Der BGH zieht dazu eine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (03.09.2014, C-201/13) heran, der den Parodiebegriff unter Bezugnahme auf eine EU-Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts … in der Informationsgesellschaft) weit auslegt.

„Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum andere einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen.“

Die Parodie muss, anders als in der frühere Rechtsprechung des BGH wegen der neue EuGH-Rechtsprechung, nicht selbst kreativ, künstlerisch wertvoll, originell oder geschmackvoll sein. Gleichwohl soll es einen angemessenen Ausgleich zwischen Urheber und demjenigen der sich auf die freien Meinungsäußerung in Form der Parodie beruft haben.

Doch wo ist nun die Parodie?

Hier werden die Gerichte kreativ: das in der Fotografie zum Ausdruck kommende gängige und klischeehafte Schönheitsideal einer jungen Frau, welches häufig als aufdringliche und selbstverliebte Selbstdarstellung von Promis oder Eitelkeit empfunden werde, wird durch die Bildbearbeitung in bösartiger und satirischer Weise konterkariert und damit karikiert. Es finde eine Auseinandersetzung mit dem Subtext des Werkes statt. Diese weite Auslegung sei durch die Grundrechte der Kunstfreiheit und der Meinungsäußerungsfreiheit (Freiraum für künstlerisches und kritisches Schaffen) geboten (Art. 5 GG). Das für die Wahrnehmung der Parodie erforderliche intellektuelle Verständnis muss nicht bei jedem Betrachter vorhanden sein. Das Verspotten muss sich auch nicht auf die bearbeitete Fotografie beziehen; es genügt vielmehr, wenn sich das Verspotten auf die abgebildete Schauspielerin bezieht. Der als Subtext dem Foto zu entnehmende „allgegenwärtige sexuell-ästhetisierende Frauendarstellung in den heutigen Medien“ werden humorvoll oder verspottend aufgegriffen.

Fazit: Prozesskostenrisiko bei Rechtsprechungsänderung

Mit einer entsprechend intellektuellen Begründung lassen sich bei der weiten Auslegung des Parodiebegriffes sehr viele Bildbearbeitungen auf Kosten der abgebildeten Personen und der Fotografen rechtlich rechtfertigen. Bitter für den Fotografen ist, dass er für die drei Instanzen ein Gesamtprozesskostenrisiko von über 10.000 Euro trägt. Selbst wenn er die geltend gemachten 450 Euro Schadensersatz zugesprochen bekommen sollte, bleibt ihm davon angesichts der Gerichts- und Anwaltskosten des weit überwiegend verlorenen Prozesses nichts übrig. Es gilt also vor einem Prozess noch mehr als bisher schon die Chancen und Risiken abzuwägen. Pech für den Fotografen war, dass nachdem er die Klage eingereicht hat, die liberalere Rechtsprechung des EuGH ergangen ist, in deren Folge der BGH auch seine Rechtsprechung geändert hat.

Rechtsanwalt David Seiler am 21.09.2016 – berät bundesweit zu Fragen des Fotorechts

veröffentlicht in Photopresse PP14-2016, S. 26 – 27

Update: In den USA hat ein Gericht entschieden, dass der Abdruck einer photorealistischen Grafik auf einem Stoff-Einkaufsbeutel mit dem Motiv einer Luis Vuitton Handtasche nicht die Markenrechte oder das Urheberrecht von Louis Vuitton verletzt, sondern eine Parodie sei (Luxussymbol auf Stoffbeutel karikiert den Luxus) und daher durch da Fair Use Prinzip erlaubt sei.