Fotografien und urheberrechtliche Schutzfristen

Fotografien und urheberrechtliche Schutzfristen

Fotografien und urheberrechtliche Schutzfristen

Schutzfristen von Fotografien, Urheberrecht, Fotorecht, KUG, RBÜ, Schutzdauerrichtlinie, Rechtsanwalt David Seiler

Fotografien und urheberrechtliche Schutzfristen

Die Frage, ob alte Fotografien noch urheberrechtlich geschützt sind, ob also die gesetzlichen Schutzfristen nicht abgelaufen bzw. wieder aufgelebt sind und wem die Rechte zustehen – hier spielt oft Erbrecht eine wichtige Rolle – hat mich in den letzten Jahren in meiner Beratungspraxis wiederholt beschäftigt, z.B. in Form der Erstellung von Rechtsgutachten.

An dieser Stelle seien einige Informationen zum Thema „Urheberrechtliche Schutzfristen an Fotografien“ zusammengetragen.

Probleme bei der Schutzfristenberechnung

Neben der Ermittlung des Sachverhalts: wer hat wann das Foto gemacht und wer oder was ist auf dem Foto abgebildet, stellt die Beurteilung die im Laufe der letzten 140 Jahre mehrfach geänderten Rechtslage eine Herausforderung dar.

Das Photographieschutzgesetz von 1876 sah nur eine Schutzfrist von 5 Jahre für Fotos vor.

Also können Fotos um die Jahrhundertwende schon gemeinfrei geworden sein, bevor 1907 das KUG mit zunächst 10 Jahren Schutzfrist für Fotos in Kraft trat. Gemeinfrei bedeutet, dass ein Schutzgegenstand (ein Gegenstand, der durch das Gesetz geschützt ist), hierbei ist das Foto gemeint, frei von dem rechtlichen Schutz durch die Allgemeinheit genutzt werden kann.

1934 wurde die allgemeine Schutzfrist von 30 auf 50 Jahre verlängert.

1940 wurde die besondere Schutzfrist für Fotografien dann auf 25 Jahre verlängert. (Am Rande sei hier erwähnt, dass der griechische Begriff „Photographie“ im Nazionalsozialismus durch den deutschen Begriff „Lichtbild“ ersetzt wurde.)

Der Leibfotograf von Adolf Hitler, Heinrich Hoffmann hat 1942 vor dem Reichsgericht gegen die Nutzung seiner „Führer“-Fotos als Gemäldevorlage geklagt. RG, Urteil vom 28.04.1942, I 4/42, RGZ 169, 109. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die nazionalsozialistischen Urheberrechtsgesetzentwürfe, die Fotografien nur noch ein Leistungsschutzrecht zusprechen wollten, nicht verabschiedet wurden, sondern statt dessen die Schutzfrist für Fotografien von 10 auf 25 Jahre mehr als verdoppelt wurde. Heinrich Hoffmann, bei dem Eva Braun in die Lehre ging und dort Hitler kennenlernte, machte u.a. mit seinem Monopol auf Hitler-Porträts eine Millionenumsatz.

Erst 1965 wurden die 70 Jahre p.m.a. (= nach dem Tod des Autors) mit den neuen UrhG eingeführt, aber zugleich auch die Unterscheidung in Lichtbilder und Lichtbildwerke, weil man die 70 Jahre für alle Fotos als zu lang empfand.

Bei Lichtbildern galt dann zunächst 25 Jahre Schutzfrist, später gab es 25 Jahre und 50 Jahre für Dokumente der Zeitgeschichte (1985 bis 1995) und ab 1995 dann einheitlich 50 Jahre für Lichtbilder, wobei zugleich über das EU-Recht (Schutzdauerrichtlinie) die meisten Fotos von Lichtbildern zu Lichtbildwerken hochgestuft worden sind.

Für die Schutzfrist des konreten Fotos ist immer auch die Übergangsregelung bei den einzelnen Gesetzesänderungen zu berücksichtigen. (§ 137a UrhG, § 137f UrhG)

Ein nach KUG nicht mehr geschütztes Foto profitiert nicht mehr von dem Schutz der längeren Fristen des 1965 in Kraft getretenen UrhG, aber wenn es am In Kraft Treten des UrhG noch geschützt war, kann es von diesen längeren Schutzfristen profitieren. Da die Fristen des UrhG für Fotos 25 Jahre, 50 Jahre nach Herstellung bzw. Erscheinen und 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers mehrfach geändert worden sind. Genaueres ist in den unten aufgelisteten Urteilen/Aufsätzen nachzulesen.
Häufig werden alte Fotos digitalisiert, bearbeitet, restauriert. Was gilt dann?

Durch die Digitalisierung und die technische Bearbeitung, die eine Restaurierung der Bilder darstellt, diese also inhaltlich und von der Bildaussage nicht verändert, entsteht kein eigenes Bearbeiterurheberrecht, § 3 UrhG, da es an einer eigenen schöpferischen Leistung fehlt. Es liegt lediglich eine Vervielfältigung vor, die, wenn das Ausgangswerk noch urheberrechtlich geschützt ist, der Zustimmung des Urhebers bedarf (§ 16 UrhG). Außerdem könnte noch eine nach § 23 UrhG zustimmungsbedürftige Bearbeitung vorliegen.

Bis 1965 galt noch das KUG, welches eine kürzere Schutzfrist als heute vorsah und die Regelungen zu den Schutzfristen wurden mit komplizierten Übergangsvorschriften zwischenzeitlich mehrfach geändert.

Was für die konkreten Fotos gilt, müsste abhängig vom Lebensalter bzw. Todeszeitpunkt des Fotografen und davon ob die Fotos veröffentlicht wurden, einzeln untersucht werden.

Hier finden Sie den aktuellen Text des Urheberrechtsgesetzes von 1965 mit allen zwischenzeitlichen Änderungen.

Fundstellen, Urteile, und Aufsätze zum Thema Schutzfristen von Fotografien

  • LG Köln, Urteil vom 01.06.2017, Az. 14 O 141/15, Riefenstahl Standfotos
  • OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.1998, 3 U 175/98, GRUR 1999, 717 – Wagner-Familienfotos
  • OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2004, 5 U 159/03, ZUM-RD 2004, 303 – U-Boot-Foto 1941
    Wiederaufleben am 01.07.1995 abgelaufener Schutzfristen; Das U-Boot Foto ist ein Lichtbildwerk, es genügt Individualität und eine gewissen Gestaltungshöhe. Ein besonderes Maß an schöpferischer Gestaltung bedarf es allerdings seit Erlass der Richtlinie über die Schutzdauer 98/93/EWG nicht mehr. Der urheberrechtliche Schutz für ein Lichtbildwerk, der nach deutschem Recht zum 31.12.1968 ausgelaufen war, kann nach § 137 f Abs. 2 UrhG zum 1.7.1995 wieder aufgelebt sein, wenn er zu diesem Zeitpunkt in einem anderen Land der Europäischen Union (hier: Spanien) noch bestand. Erstmaliges Erscheinen des Fotos 1943. Schutzfrist in Italien: 56 Jahre nach dem Tod des Urhebers; 50 Jahre ab Herstellung; in Spanien bestand jedoch bereits seit 1879 eine Schutzfrist von 80 Jahre p.m.a.; Grundsatz der Meistbegünstigung. siehe Abbildung; siehe Urteil.
  • BGH, Urteil vom 18.01.1996, I ZR 65/94, AfP 1997, 585, Salome II ; Auswirkungen der Schutzfristverlängerungen von 1934 und 1965 auf Vergütungsregelungen in Altverträgen
  • BGH 13.01.2000, NJW-RR 2000, 1492; Salome III, Anpassung urheberrechtlicher Nutzungsverträge bei Schutzfristverlängerung
  • Hoffmann, Die Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern, UFITA 13 (1940) 120
  • Schulze/Bettinger, Wiederaufleben des Urheberrechtsschutzes bei gemeinfreien Fotos, GRUR 2000, 12.
  • Walter, Michel M., Die Auswirkung der Schutzfristverlängerung auf bestehende Nutzungsverträge nach deutschem und österreichischem Urheberrecht, FS Ulmer 1973, 63 – 74.
  • Beier, Nils, Die urheberrechtliche Schutzfrist
    Eine historischer, rechtsvergleichende und dogmatische Untersuchung der zeitlichen Begrenzung, ihrer Länge und ihrer Harmonisierung in der Europäischen Gemeinschaft, 1. Auflg., 2001.
  • Nordemann, Axel, Zur Problematik der Schutzfristen für Lichtbildwerke und Lichtbilder im vereinigten Deutschland, GRUR 1991, 418; Urheberrechtsgesetz der DDR, Einigungsvertrag, Schutzfristen, KUG; Schutz aller Fotografien; DDR Schutzfristen 50 Jahre p.m.a. und 10 Jahre Leistungsschutzrecht.
  • Francon, André, Zur Harmonisierung der Schutzfristen im Urheberrecht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, GRUR-Int. 78, 109.
  • Gerstenberg, Ekkehard, Zur Schutzdauer für Lichtbilder und Lichtbildwerke, GRUR 1976, 131.
  • Schack, Haimo, Schutzfristenchaos im europäischen Urheberrecht, GRUR-Int. 1995, 310 – 314.
  • Knap, Karel, Die Regel des Schutzfristenvergleichs im internationalen Urheberrecht, FS Roeber 1982, 231 – 244.
  • Dietz, Adolf, Die Schutzdauer-Richtlinie der EU, GRUR-Int. 95, 670; Art. 6 der Rl: Man wollte ursprünglich alle Fotografien ohne Rücksicht auf deren Werkcharakter zumindest einer einheitlichen Schutzfrist unterwerfen; lies aber gesonderte Regeln für Fotografien ohne Werkcharakter zu, vereinheitlichte aber den Schutzstandard auf individuelle Werke als Ergebnis eigener geistiger Schöpfung. Erwägungsgrund 17 DSGVO.
  • Hilty, Reto M., Eldred v. Ashcroft: Die Schutzfrist im Urheberrecht – eine Diskussion, die auch Europäer interessieren sollte, GRUR-Int. 2003, 201.
    Verfassungsmäßigkeit der Schutzfristverlängerung durch den Copyright Term Extension Act im Jahr 1998; Schutzdauerrichtlinie; Schutzdauer im Ursprungsland; Art. 7 Abs. 8 RBÜ; amerikanischer Urheberrechtsgedanke vs. kontinentaleuropäischer Ansatz droit dáuteur, Urheberpersönlichkeitsrecht, Art. 6bis RBÜ; Anhebung der Schutzfristen wegen steigender Lebenserwartung; work made for hire; Schutzfristverlängerung kommt überwiegend den Verwertern, weniger den Urhebern zugute; besserer Schutz der Urheber zu Lebzeiten statt immer längere Schutzfristen? Auswertungszeit für Kulturwirtschaft und Entertainmentbrahcne im Schnitt 120 Jahre. Festlegung der Schutzfristdauer ist willkürlich. Zum Hintergrund siehe auch Handelsblatt vom 17.1.2003, S. 16 und Heise Online News vom 7.10.2002: Walt Disney behält die Rechte an Mickey Mouse und die Hollywood-Studion die Rechte an alten Filmen; wenn das Urheberrecht einen Unternehmen gehört, gilt es 95 Jahre nach Veröffentlichung.
  • EuGH, Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur urheberrechtlichen Schutzdauer:
    Beitrag von RA David Seiler zum Urteil: EuGH
    Themen des Urteils: Schutzdauer des Urheberrecht – Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, Anwendbarkeit auf ein Urheberrecht, das vor Inkrafttreten des EWG-Vertrages entstanden ist: dass Urteil ist abrufbar, online unter: EuGH, Urteil vom 06.06.2002, C-360/00 (Stand 6/2002).
  • Siehe auch Beitrag von RA David Seiler zu „Fischer Fotos und die Schutzfristen“ in visuell 2/2001, S. 70.

Gesetzliche Schutzfristen seit 1876 bis 1995

Gesetz betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung vom 10.01.1876.

§ 6 Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird dem Verfertiger des photographischen Werks fünf Jahre gewährt.

KUG 1907 bis 1965:

§ 26 (Schutzdauer von Photographien)
Fassung von 1907
Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der Photographie endigt mit dem Ablaufe von zehn Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe von fünfundzwangzig Jahren seit dem Tode des Urhebers, wenn bis zu dessen Tode das Werk noch nicht erschienen war.
Fassung von 1940
Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke der Photographie endigt mit dem Ablaufe von fünfundzwanzig Jahren seit dem Erscheinen des Werkes. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe von fünfundzwangzig Jahren seit dem Tode des Urhebers, wenn bis zu dessen Tode das Werk noch nicht erschienen war.
vgl. RBÜ Art. 7, 7 bis
vgl. Verlängerung von 10 Jahren auf 25 Jahre durch Gesetz vom 12.5.1940 (RGBl. S. 785)
vgl. Übergangsregelung zu LUG: Gesetz vom 13.12.1934,
§ 2 Die Verlängerung der Schutzdauer tritt auch für die bereits geschaffenen Werke ein, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch urheberrechtlich geschützt waren.
Wurde das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise einem anderen übertragen, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf die Dauer der Verlängerung der Schutzfrist. Wer jedoch vor Inkrafttreten ein Urheberrecht erworben oder die Erlaubnis zur Ausübung einer urheberrechtlichen Befugnis erhalten hat, bleibt weiterhin gegen angemessene Vergütung zur Nutzung des Werkes berechtigt.

 

Urheberrechtsgesetz 1965

§ 68 UrhG Lichtbildwerke

Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist.

§ 64 Allgemeines

(1) Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

Urheberrechtsgesetz 1985

§ 72
….
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt für Lichtbilder, die Dokumente der Zeitgeschichte sind, fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist; für alle anderen Lichtbilder tritt an die Stelle der Frist von fünfzig Jahren eine Frist von fünfundzwanzig Jahren. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(Anm.: § 72 geändert durch Gesetz vom 24.06.1985, BGBl. I S. 1137.)

§ 137a UrhG – Lichtbildwerke

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist. (Anm.: Demzufolge sind Lichtbildwerke statt nur 25 Jahr nunmehr 70 Jahre p.m.a. geschützt.)
….
§ 137a geändert durch Gesetz vom 24.06.1985, BGBl. I S. 1137.

Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (EU-Schutzdauerrichtlinie)

Erwägungsgründe:

17. Der Schutz von Fotografien ist in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. Damit die Schutzdauer für fotografische Werke insbesondere bei Werken, die aufgrund ihrer künstlerischen oder professionellen Qualität im Rahmen des Binnenmarkts von Bedeutung sind, ausreichend harmonisiert werden kann, muß der hierfür erforderliche Originalitätsgrad in der vorliegenden Richtlinie festgelegt werden. Im Sinne der Berner Übereinkunft ist ein fotografisches Werk als ein individuelles Werk zu betrachten, wenn es die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt; andere Kriterien wie z. B. Wert oder Zwecksetzung sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Der Schutz anderer Fotografien kann durch nationale Rechtsvorschriften geregelt werden.

Artikel 1 Dauer der Urheberrechte

(1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und siebzig Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

Artikel 4 Schutz zuvor unveröffentlichter Werke vgl. § 71 UrhG – nachgelassene Werke (Fotos im Karton auf dem Speicher)

Wer ein zuvor unveröffentlichtes Werk, dessen urheberrechtlicher Schutz abgelaufen ist, erstmals erlaubterweise veröffentlicht bzw. erlaubterweise öffentlich wiedergibt, genießt einen den vermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers entsprechenden Schutz. Die Schutzdauer für solche Rechte beträgt 25 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erstmals erlaubterweise veröffentlicht oder erstmals erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist.

Artikel 6 Schutz von Fotografien

Fotografien werden gemäß Artikel 1 geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können den Schutz anderer Fotografien vorsehen.

Urheberrechtsgesetze 1995

§ 72 UrhG
……
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

§ 72 geändert durch Gesetz vom 23.06.1995, BGBl. I S. 842.

und wichtig:

§ 137f UrhG – Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG

(1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschriften. Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes, über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend für die verwandten Schutzrechte des Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler (§ 73), der Hersteller von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen 87) und der Filmhersteller (§§ 94 und 95).

(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1. Juli 1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.

(4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer nach diesem Gesetz noch geschützten Leistung eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Schutzdauer verlängert worden ist. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

§ 137f eingefügt durch Gesetz vom 23.06.1995, BGBl. I S. 842

Anmerkung: Wichtig: in Spanien gab es sehr lange Urheberrechtsschutzfristen (seit 1879 eine Schutzfrist von 80 Jahre p.m.a.), wovon auch alte Fotografien in Deutschland profitieren.