Begründung des Kunsturhebergesetzes KUG 1905
Begründung zum Entwurf des Kunsturhebergesetzes (KUG) von 1905 Rechtshinweis: Gesetzestexte sind nach § 5 UrhG zwar gemeinfrei, nicht aber deren Aufbereitung, Konsolidierung, Kommentierung, Gliederung und die Einfügung von Paragrafenüberschriften und Inhaltsverzeichnissen. Diese Leistungen sind urheberrechtlich geschützt, § 3 UrhG, weshalb die Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung, Online-Zugänglichmachung oder Frame-Verlinkung dieser Fassung des Gesetzestextes nicht ohne Zustimmung von RA David Seiler zulässig ist, …