Entwurf des Kunsturhebergesetzes, KUG von 1905
Entwurf des KUG von 1905 Rechtshinweis: Gesetzestexte sind nach § 5 UrhG zwar gemeinfrei, nicht aber deren Aufbereitung, Konsolidierung, Kommentierung, Gliederung und die Einfügung von Paragrafenüberschriften und Inhaltsverzeichnissen. Diese Leistungen sind urheberrechtlich geschützt, § 3 UrhG, weshalb die Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung, Online-Zugänglichmachung oder Frame-Verlinkung dieser Fassung des Gesetzestextes nicht ohne Zustimmung von RA David Seiler zulässig ist, sofern sie nicht …
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