Panoramafreiheit: Fotografieren von und in Gebäuden

Panoramafreiheit: Fotografieren von und in Gebäuden

Panoramafreiheit: Fotografieren von und in Gebäuden

Panoramafreiheit, Gebäudefoto, Architekturfotografie, Grundstückseigentum, Hausrecht, Fotorecht, Rechtsanwalt David Seiler, Cottbus, Berlin, Brandenburg, Leipzig, Dresden

Was lässt die Panoramafreiheit an Fotografien von und in Gebäuden zu?

Gebäude als Motiv und Kulisse sind für Fotografen immer wieder interessant. Oft sieht sich der Fotograf jedoch mit der Frage konfrontiert, ob er überhaupt Aufnahmen von der Außenansicht des Gebäudes oder gar Innenaufnahmen machen und die Bilder anschließend auch verwerten darf. Mitunter wird die Fotografiererlaubnis auch von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht.

Rechtlich sprechen gegen das Fotografieren zunächst zwei Aspekte:

  1. das Urheberrecht des Architekten (Fotografieren als zustimmungsbedürftige Vervielfältigung des Architektenwerkes, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, § 16 UrhG) und
  2. das Eigentumsrechts am Grundstück inkl. dem daraus resultierenden Hausrecht, § 903 BGB.

In besonderen Konstellationen können noch das Persönlichkeitsrecht des Gebäudebewohners oder Sicherheitsaspekte, z.B. bei militärischen Anlagen hinzukommen.

Außenaufnahmen

Im Hinblick auf Rechte des Architekten und die Außenansicht eines Bauwerkes hat der Gesetzgeber in § 59 UrhG entschieden, dass Außenaufnahmen und deren Verwertung ohne Zustimmung des Urhebers (=Architekten) zulässig ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufnahme nicht von einem Privatgrundstück, sondern von öffentlicher Straße (Straße ist der öffentlich gewidmete Verkehrsraum inkl. Fahrbahn, Gehweg und Radweg) ohne Hilfsmittel (z.B. Leiter, Hubschrauber) aus aufgenommen wurde. Auch darf kein anderer Aufnahmestandpunkt als ein allgemein zugänglicher gewählt werden, also nur von der Straße aus fotografiert werden und nicht etwa von einem gegenüberliegenden Haus (vgl. BGH, Hundertwasser) oder vom Innenhof aus. Dann bedarf es auch keiner Zustimmung des Gebäude-Eigentümers, da dessen Grundstück ja nicht betreten wird und damit keine Verletzung des Eigentumsrechts und des daraus abgeleiteten Hausrechts erfolgt.

Werden Außenaufnahmen von Gebäuden mit Angabe des Namens der Bewohner und der Adresse veröffentlicht, stellt dies einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und berührt Datenschutzinteressen. Ein derartiger Eingriff kann aber unter Umständen durch die Pressefreiheit gerechtfertigt sein, insbesondere dann, wenn die Bewohner zuvor anderen Berichterstattungen über ihre Wohnsituation zugestimmt haben, sog. Homestory (Vgl. BGH: zu Luftbildaufnahmen von Promi-Villen).

Innenaufnahmen

Für Innenaufnahmen gibt es eine derartige gesetzliche Erlaubnis nicht. Dem Eigentümer steht es daher grundsätzlich frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er das Betreten seines Grundstückes zulässt. Er kann also mit den Personen, die sein Grundstück betreten, frei vereinbaren, ob sie z.B. nur für private oder auch für kommerzielle Zweck fotografieren dürfen, ob sie mit oder ohne Stativ und Blitz fotografieren dürfen und ob sie für diese Erlaubnis ein Entgelt zu zahlen haben.

Dies gilt auch für Gebäude, die bestimmungsgemäß der Öffentlichkeit zugänglich sind, wie etwa Museen, Kirchen, Schlösser, Konzerthallen etc.. Wenn in den Gebäuden Veranstaltungen oder andere berichtenswerte öffentliche Ereignisse stattfinden, kann sich aus der Pressefreiheit und dem jeweiligen Landespressegesetz für Pressefotografen ein kostenfreies Zugangsrecht ergeben, soweit die Fotos der Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen. Nicht abgedeckt ist davon die Nutzung der Fotos für andere Zwecke, z.B. Werbung, Postkarten, Bücher etc..

Wenn sich jedoch ein Autor wissenschaftlich, und sei es nur populärwissenschaftlich, mit der Architektur eines Gebäudes, einschließlich der Innenarchitektur, auseinandersetzt, darf er zu diesen Zweck in seinem Artikel bzw. Buchbeitrag zur Erläuterung eine Außen- oder auch Innenaufnahme des besprochenen Bauwerkes abbilden. Dies ergibt sich aus der urheberrechtlichen Schranke des Zitatrechts, § 51 Ziff. 1 UrhG.

Kirchen steht aufgrund der ihnen grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit außer dem Eigentums- und Hausrecht ein weiteres Recht zur Regelung von Fotografiererlaubnissen in Kirchen, Klöster und Friedhöfen zur Seite. So können sie selbst bei öffentlich zugänglichen Veranstaltungen wie Trauungen und sonstigen Gottesdiensten das Fotografieren untersagen. Selbstverständlich können Kirchen sich auch gegen die Nutzung ihrer Gebäude als Kulisse für kommerzielle Fotografien (z.B. Werbeaufnahmen) und insbesondere Aktfotografien wenden.

Fotografier-Erlaubnis: Property Release

Die Höhe des Entgelts für die Fotografier-Erlaubnis ist Verhandlungssache. Es gibt keinen Anspruch nicht mehr als einen gewissen Betrag hierfür zahlen zu müssen. Wenn von öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. städtischen Museen Gebühren für Fotografiererlaubnisse verlangt werden, könnte man jedoch überlegen, ob hier nicht der gebührenrechtliche Grundsatz des Kostenersatzes zur Anwendung kommt. Dann dürften lediglich die tatsächlichen Kosten für z.B. Strom, Aufsichtspersonal etc. berechnet werden. Dieser Grundsatz greift m.E. hier jedoch nicht, da die öffentliche Einrichtung bei der Erteilung der Fotografiererlaubnis nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich tätig wird und daher wie Private auch die Preise verhandeln kann.

Gerade wenn die kommerzielle Verwendung der Fotos beabsichtigt ist, sollte der Fotograf daher bei Aufnahmen vom betroffenen Grundstück aus bzw. vom inneren des Gebäudes eine schriftliche Vereinbarung (sog. Property Release) mit dem Eigentümer bzw. Verwalter treffen, in der das Entgelt und der Verwendungszweck festgelegt sind. Wichtig ist dabei, dass man beide Rechtsebenen beachtet: Die Vereinbarung sollte das Betreten des Grundstückes, worüber de Eigentümer bestimmen kann, abdecken, aber auch die Urheberrechte am Motiv, z.B. wenn ein urheberrechtlich noch geschütztes Architekturwerk oder ein Kunstwerk im Gebäude fotografiert wird, worüber der Eigentümer im Regelfall nicht verfügen kann.

RA David Seiler, 24.06.2001; update: 26.01.2004
Veröffentlicht in visuell 5/2001, S. 50

———————————
siehe auch Beitrag: Fotografieren in öffentlichen Verkehrsmitteln (geht demnächst auch hier online)

siehe zu den gesetzliche Grundlagen (dort am Ende der Seite) Kunst-Gesetz von 1876, § 20 KUG und § 59 UrhG.

Ergänzt um Fundstellen:

Bundesgerichtshof

BGH, vom 27.04.1971, VI ZR 171/69, NJW 71, 1359; GRUR 71, 417 mit Anm. v. Falck
Teneriffa-Foto, unzulässige Verkaufswerbung mit Abbildung eines fremden Grundstücks, wahrheitswidriger Einsatz von Fotos; Ferienhaus; Fotografieren von Privateigentum

BGH, Urteil vom 20.09.1974, I ZR 99/73, NJW 75, 778
Schloß-Tegel-Entscheidung; Fotografieren von Privateigentum; Unterlassungsansprüche bei gewerblichem Fotografieren eines Schlosses ohne Eigentümererlaubnis, Ansichtskarten, Postkarten

BGH, Urteil vom 09.03.1989, I ZR 54/87, NJW 89, 2251; GRUR 90, 391; ZUM 89, 516
Friesenhaus-Urteil; Fotografieren von Privateigentum; Ungenehmigtes Fotografieren eines fremden Hauses von einer allgemein zugänglichen Stelle aus – keine rechtswidrige Einwirkung auf fremdes Eigentum; werbliche Verwertung zulässig

BGH, Urteil vom 24.01.2002, I ZR 102/99, GRUR 2002, 605
Christo verhüllter Reichstag auf Postkarte unzulässige Vervielfältigung und Verbreitung, da kein bleibendes Werk im Straßenbild

BGH, Urteil vom 05.06.2003, I ZR 192/00
Hundertwasserhaus, Panoramafreiheit, Straßenansicht; vgl. eigener Beitrag

BGH, Urteil vom 09.12.2003, VI ZR 404/02 u. VI ZR 373/02,
Luftbildaufnahmen von Promi-Villen in Mallorca: Pressefreiheit wiegt höher als Persönlichkeitsrecht der Hausbesitzerinnen

BGH, Urteil vom 19.01.2017 zum Az. I ZR 242/15 – siehe Beitrag: East Side Gallery-Urteil

BGH, Urteil vom 27.04.2017, Az. I ZR 247/15 – siehe Beitrag: AIDA-Kussmund

Oberlandesgericht

OLG München, Urteil vom 16.06.2005, Az. 6 U 5629/99 (Hundertwasser-Haus)
Hundertwasser-Erbin lässt Vertrieb von Fotografien eines Hundertwasser-Hauses untersagen.
Die Auslegung des § 59/I/2 UrhG durch den Bundesgerichtshof (Urteil in diesem Verfahren vom 5.6.2003) und die Auslegung von § 54/I Nr. 5 öst. UrhG durch den öst. OGH (GRUR Int. 1991, 56 ff. – Adolf-Loos-Werke) führen dazu, dass die hier streitgegenständliche Darstellung des Hunderwasser-Hauses in der Republik Österreich urheberrechtlich bedenkenfrei vertrieben werden kann, die aus der Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Vervielfältigungsstücke dagegen nicht.

OLG Bremen, Urteil vom 27.01.1987, 1 U 58/86 a, NJW 87, 1420
Fotografieren von Privateigentum; Haus an der Straße; Werbung in Ringordner für Textilien zur Innendekoration; kein Ansprüche auf Unterlassung und auf Schadensersatz oder Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bei einer fotografischen Aufnahme eines Hauses von der Straße aus und deren Verwendung zu Werbezwecken

OLG Düsseldorf, vom 17.12.1987, 2 U 187/87, AfP 91, 424
Jugendstilhaus; Fotografieren von Privateigentum: Privathaus; Werbung zur Finanzierung von Altbausanierung; keine Ansprüche

OLG Oldenburg, vom 12.10.1987, 13 U 59/87, NJW-RR 88, 951
Fotografieren von Privateigentum, Verbreitung von Luftbildaufnahmen ist auch ohne Zustimmung der Gebäudeeigentümer zulässig; das Eigentum ist durch das Überfliegen nicht verletzt und das Persönlichkeitsrecht nicht verletzt, da die Eigentümer nicht identifiziert werden können.

KG Berlin – Urteil vom 14.04.2005 – 10 U 103/04
Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Prominenten durch Veröffentlichung der Abbildung seines Hauses unter Nennung seines Namens
Die Veröffentlichung der Abbildung des Hauses eines prominenten Fernsehmoderators mit dem Text „Die Villa in Potsdam ist der einzige Luxus, den sich Familie J… leistet“, stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.
Dem Moderator steht ein Unterlassungsanspruch der Veröffentlichung von Fotos seines Hauses unter Angabe des Wohnortes und seines Namens nach Art. 2, 5 GG; §§ 823, 1004 BGB zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Fotografie von einer öffentlich zugänglichen Stelle aus einer für jeden Passanten gegebenen Perspektive aufgenommen wurde. Selbst dann besteht die Gefahr, dass die Anonymität des Anwesens aufgehoben wird und die Eignung als Rückzugsort für den Kläger beeinträchtigt wird.
früher abrufbar unter: http://www.bdzv.de/informationen_recht+M5e9eadb8476.98.html

KG Berlin, Urteil vom 05.05.2000, 9 U 555/00, NJW-RR 2000, 1714
Schutz der Privatsphäre Prominenter – Luftbildaufnahmen und Wegbeschreibung von Domizil; die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen des Anblicks eines Hauses, welcher normalerweise der Öffentlichkeit verborgen ist und nur mit Hilfsmittel wie Hubschrauber erlangt werden kann, verletzt das Persönlichkeitsrecht des Hausbesitzers wg Eingriffs in seine Privatsphäre. Gleiches gilt für die Veröffentlichung der Wegbeschreibung unter Nennung des Namens des Hausbesitzers. Die häusliche Sphäre geniest besondere Schutz als räumlich- gegenständlicher Lebensmittelpunkt einer Person. Betroffenes Rechtsgut ist nicht das Eigentum. Zur räumlich gegenständlich geschützten Privatsphäre zählt neben dem Wohnungsinneren auch der nicht einsehbare innere Grundstücksbereich. Die Privatsphäre ist anders als die Intimsphäre nicht absolut geschützt und gg z.B. die freie Berichterstattung abzuwägen. Die Veröffentlichung bringt ein Gefahrenpotential für den Besitzer. Eine unter Verstoß gg § 59 I UrhG (freie Straßenansicht) erfolgte Veröffentlichung wäre unzulässig. Trotz eigener Veröffentlichungen von Innenaufnahmen ist die Besitzerin nicht weniger Schutzbedürftig. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege nicht. Auch Unterhaltungsberichterstattung nimmt an der Pressefreiheit teil, hat in der Abwägung aber einen geringeren Wert. Wegbeschreibung verletzt Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch bei einer Person der Zeitgeschichte.

KG, Urteil vom 30.01.1996, 5 U 7926/95, NJW 96, 2379
Verhüllter Reichstag als Motiv einer Gedenkmedaille – Christo I; unfreie Bearbeitung

KG, Urteil vom 31.05.1996, 5 U 889/96, NJW 97, 1160
Christo II; Verhüllter Reichstag als Postkartenmotiv

Landgericht

LG Freiburg, Urteil vom 17.01.1985, 3 S 234/84, GRUR 85, 544
Fachwerkhaus; kein Anspruch eines Hauseigentümers gegen die Verwertung eines Fotos seines Hauses als Postkarte aus § 1 UWG, § 823 UWG, § 97 UrhG, § 812 BGB; Fotografieren von Privateigentum

LG Berlin, Urteil vom 26.08.1999, 27 O 372/99, AfP 99, 525
Unzulässigkeit der Verbreitung von Luftbildaufnahmen privater Ferienhäuser Prominenter: Ein Fotograf vertreibt über seine Agentur u.a Fotos von Privathäusern Prominenter, die er u.a. aus Helikoptern heraus aufgenommen hatte. Zum Vertrieb der Aufnahmen hat er eine Broschüre erstellt und Fotoredakteure angeschrieben, um sie auf eine Webseite aufmerksam zu machen, auf der sich entsprechendes Bildmaterial befindet. Auf Anforderung wurde Bildmaterial nebst nachgeforderter Wegbeschreibung zu den Häusern elektronisch an die Zeitschrift T gesandt, wobei der Fotograf auf seine AGBs und den Pressekodex hingewiesen haben will. Die Zeitschrift T. veröffentlichte einen Star-Guide Mallorca und verwies in diesem auf ihre Webseite, in der sie auch Informationen über das Haus der Kläger (Regisseure) nebst Wegbeschreibung einstellten. Von der Internetveröffentlichung will der Fotograf nichts gewußt haben, da mit ihm hierüber keine Honorarabsprache getroffen wurde. Die Kläger wenden sich nun mit einer Unterlassungsklage gegen die Berichterstattung über ihr Ferienhaus unter Namensnennung und Adressangabe mit Wegbeschreibung, da sie durch die Erstellung der Aufnahmen stark beeinträchtigt wurden, ihre Privatsphäre verletzt sein, ihr Grundstück von Schaulustigen belagert würde und die Sicherheit des Grundstückes gefährdet sei.

Das Gericht gesteht ihnen den Unterlassungsanspruch zu. Durch die Veröffentlichung der Luftaufnahme des Hauses und der Privatadresse werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, welches auch die räumliche Privatsphäre schützt. Da die Berichterstattung lediglich der Unterhaltung und dem Verlagsgewinn diene, bestehe kein das Persönlichkeitsrecht überwiegendes Veröffentlichungsinteresse. Die Kläger konnten auch – statt der Zeitung – den Fotografen direkt auf Unterlassung in Anspruch nehmen, obwohl er nicht selbst die Bilder veröffentlicht hatte. Er hatte aber die Fotos aufgenommen und zur Veröffentlichung weitergegeben. Auch ein Verweis auf den Pressekodex und seine AGB, in denen er nur die Haftung für abredewidrige oder sinnentstellende Veröffentlichung des Bildmaterials ablehnt, hilft den Fotografen nicht. Zumindest in der veröffentlichten Fassung des Urteils geht das Gericht nicht auf § 59 UrhG ein, wonach es zulässig ist, Gebäudefotos zu veröffentlichen, wenn diese sich bleibend an öffentlich zugänglichen Wegen befinden. Dies gilt jedoch nur für den von jedermann ungehindert wahrnehmbaren Anblick. Wenn der Blick auf das Haus erst durch Hilfsmittel, wie eine Leiter, oder hier ein Hubschrauber möglich wird, greift die Ausnahmenvorschrift nicht ein, so dass im Ergebnis das Gericht zu recht nicht darauf eingegangen ist. Auch deckt diese Vorschrift bei hiernach zulässig veröffentlichten Gebäudefotos nicht die gleichzeitige Veröffentlichung von Namen der Bewohner, Adresse und Wegbeschreibung. Fotografen können sich vor derartigen Prozessen nur durch die aus Beweisgründen möglichst schriftliche Zustimmung der Betroffenen schützen.

LG Berlin, Urteil vom 13.01.2004, 27 O 671/03, AfP 2004, 152
Promivilla: zur fotografischen Wiedergabe des Privathauses einer Person unter Namensnennung;
Leitsätze:

  1. Personen, die wie z.B. Zeugen in einem Strafverfahren nicht selbst aktiv tätig geworden sind, können allenfalls ausnahmsweise als Person der Zeitgeschichte angesehen werden. Ausreichend ist jedenfalls hierfür nicht, wenn die Person unabhängig vom Gegenstand der Berichterstattung bekannte Fernsehmoderatorinnen ehelicht.
  2. Indem ein Betroffener gegenüber der Presse lediglich bezüglich einer erfolgten Berichterstattung Klarstellungen vornimmt, hat er sich insofern nicht seiner Privatsphäre begeben.
  3. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt, wenn sich ein Betroffener umfassend zu einer Vorberichterstattung, z.B. in Form einesInterviews, äußert.
  4. Darf die Presse über bestimmte Ereignisse berichten, so darf sie die entsprechende Berichterstattung auch mit dem Foto des Betroffenen bebildern, jedenfalls wenn die Bildveröffentlichung kontextgerecht oder kontextneutral und nicht unvorteilhaft oder abwertend geschieht.
  5. Die Veröffentlichung von Fotografien eines Grundstücks mit Villa unter Nennung des Eigentümers oder Bewohners greift nur dann in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, wenn die dadurch gewonnenen Einblicke in die Privatsphäre nicht vom Willen der Betroffenen getragen und üblicherweise oder durch die örtlichen Gegebenheiten Dritten sonst etwa durch die örtlichen Gegebenheiten verschlossen sind.

Sachverhalt: die Tageszeitung B.Z. berichtete am 1.10.2003 auf ihrer Titelseite über die staatsanwaltliche Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Antragstellers (Ehemann einer Fernsehmoderatorin und Ex-Ehemann einer anderen Fernsehmoderatorin). Er wendet sich gegen die Veröffentlichung von Fotos von ihm und seinem Haus, da er in der Ermittlungssache gegen den Unternehmer Alexander Falk nur Zeuge und keine Person der Zeitgeschichte sei.  Das Gericht meint, dass die Bildveröffentlichung grundsätzlich die Rechte des Betroffenen verletzen, wenn keine Einwilligung vorliegt. Person der Zeitgeschichte nach § 23 KUG sei er nicht. Da er sich aber gegenüber der Bildzeitung selbst umfassend über die Sache geäußert hat, fehlt die Schutzbedürftigkeit für eine Anonymität in dieser Sache. Daher durfte nach demInterview auch in andern Medien über seine Zeugenrollen mit Bildveröffentlichung berichtet werden. Er habe durch die Gewährung des Interviews konkludent auch in die Bildberichterstattung über ihn in diesem Zusammenhang eingewilligt, zumindest soweit es sich um ein positives oder neutrales, nicht unvorteilhaftes Bild handelt. Auch die Veröffentlichung des Bildes seiner Villa verletze nicht seine Privatsphäre. Grundsätzlich verletzen Fotografien von Sachen weder Eigentums- noch Persönlichkeitsrechte. Die Straßenansicht eines Hauses darf nach § 59 UrhG fotografiert werden. Sichtgeschütze Bereiche dürfen jedoch nicht ausgespäht werden. Es wurden keine näheren Angaben zur Lage des Hauses als nur die Stadt Potsdam gemacht. Wenn der Antragsteller keine Abbildung seines Hauses gewollt hätte, hätte es im frei gestanden für Sichtschutz zu sorgen.

LG Berlin, Urteil vom 23.10.2003, 27 O 502/03, AfP 2004, 149
Promi-Villa im falschen Stadtteil: Tageszeitung “H.”: Artikel mit Foto von der Villa des Antragstellers (Multimillionär) und falscher Bildunterschrift.
LS: Die Veröffentlichung von Fotografien eines Grundstücks unter Nennung des Eigentümers bzw. der Bewohner greift dann nicht in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, wenn der breiten Öffentlichkeit die Wohnverhältnisse eines Menschen lediglich so präsentiert werden, wie sie auch jeder Passant vor Ort einblicken kann.

SV: Die Antragsgegnerin veröffentlichte in ihrer Tageszeitung “H.” das Foto der Villa des Antragstellers mit einer Bildunterschrift, die einen falschen Ortsteil angab. Der Antragssteller sieht in der Veröffentlichung der Frontansicht seines Hauses seine Privatsphäre und seine Sicherheitsinteressen verletzt. Das LG sieht in der Veröffentlichung jedoch keinen rechtwidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, so dass mangels Unterlassungsanspruch die einstweilige Verfügung aufzuheben war. Grundsätzlich sind derartige Aufnahmen zulässig, § 59 UrhG. Die Veröffentlichung von Fotografien von Grundstücken und Gebäuden unter Nennung des Eigentümers bzw. Bewohners verletzt dann nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn lediglich die normale für jedermann einsehbare Straßenansicht abgebildet und keine Sichthindernisse überwunden werden. Etwaige Sicherheitsinteressen im konkreten Fall würden durch die Angabe des falschen Ortsteils gewährleistet. Der Antragsteller hätte selbst für Sichtschutz sorgen können.

LG Berlin, vom 14.12.1995, 16 O 532/95, NJW 96, 2380 Heft 36
Verhüllter Reichstag als Postkartenmotiv – Christo II; kein bleibendes Werk im öffentlichen Raum
Bespr.: NJW 96, 2341 Heft 36;

Amtsgericht

AG Trier, Urteil vom 15.09.2000, 32 C 337/00, NJW-RR 2001, 1489
Wohnungsbewerbung des Maklers mit Detailfotos im Internet – Persönlichkeitsrecht des Mieters ist nicht verletzt

AG Rüsselsheim, Urteil vom 10.10.2001, 3 C 806/01, MDR 2002, 32
Unerlaubte Veröffentlichung von Kundenfotos – Ein Unternehmer, der im Haus des Kunden eine Solaranlage eingebaut hat, mach sich wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Kunden schadensersatzpflichtig, wenn er dessen Haus fotografiert und das Bild ohne dessen Zustimmung unter Angabe des Namens und des Wohnortes des Kunden zu Werbezwecken in einer Broschüre veröffentlicht. Das Gericht hielt einen Schadensersatzanspruch von DM 2.000,- nicht für überzogen.

Literatur

Beater, Axel, Der Schutz von Eigentum und Gewerbebetrieb vor Fotografien, JZ 98, 1101
Der Aufsatz befaßt sich mit der Frage, in welchem Verhältnis insbesondere Eigentumsrecht zu Urheberrechte stehen und ob der Eigentümer sich gegen das Fotografieren seines Eigentums wehren kann. „Der Eigentümer kann kraft seines dinglichen Eigentumsrechts das Ansehen und Sichtbarmachen seines öffentlich nicht einsehbaren Eigentums sowie der darin befindlichen Gegenstände verhindern.“ Daher kann der Eigentümer auch das Fotografieren bzw. Reproduzieren von Gemälden und Fotografien verhindern, deren urheberrechtliche Schutzfristen abgelaufen und die dadurch gemeinfrei geworden sind. Dadurch hat der Eigentümer die Möglichkeit, die Vermarktung von Fotografien seines Eigentums zu monopolisieren. Der Autor geht weiter auf das Recht am Gewerbebetrieb, das Presse- und das Wettbewerbsrecht ein.

Dreier, Thomas, Sachfotografie, Urheberrecht und Eigentum, FS Dietz, S. 235

Ernst, Stefan, Nochmals: Zur Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) bei kurzlebigen und bei verfälschten Kunstwerken, AfP 97, 458 zu Christo: Verhüllter Reichstag; Holbein-Pferd

Geiger, Jan Fritz / Herberger, Maximilian Aufsatz:
Die Panoramafreiheit aus methodischer Sicht – eine Anmerkung zu BGH, Urteil vom 05.06.2003, Az. I ZR 192/00 „Hundertwasser-Haus“(1)
JurPC Web-Dok. 114/2005, Abs. 1 – 9

Griesbeck, Michael, Der „verhüllte Reichstag“ – und (k)ein Ende?, NJW 97, 1133

Hess, Gangolf, Der „Verhüllte Reichstag“ und § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG: Was bleibt?, FS Nordemann, S. 89

Müller-Katzenburg, Astrid, Offener Rechtsstreit um verhüllten Reichstag; Urheberrechtliche Aspekte von Christos Verpackungskunst, NJW 96, 2341 Heft 36

Schulze, Gernot, Werke und Muster an öffentlichen Plätzen – Gelten urheberrechtliche Schranken auch im Geschmacksmuterrecht?, FS Eike Ullmann, 2006, S. 93 – 110

Stichworte: Panoramafreiheit, bleibende Werke an öffentlichen Plätzen, Fotografie von ICE auf freier Strecke für Stuhlwerbeprospekt, Abgemahnt wg ICE-Geschmacksmuster der Bahn. Schienenwege und Schifffahrtswege sind öffentlich – strittig bei Bahnhofshalle – U-Bahnhofe; Graffitis auf Fahrzeugen sind bleiben, Omnibus, ICS, Autos, Schiffe sind bleibend i.S.d. § 59 UrhG; Privileg für unwesentliche Beiwerke, § 57 UrhG; Abbildungen dürfen nach § 59 UrhG vergütungsfrei auch gewerblich genutzt werden – der Autor hält eine angemessene Vergütung für angebracht. Rechtslage vor und nach Geschmacksmusterrechtsreform 2004; § 40 – Beschränkungen: private Zwecke, Zitatrecht, aber nichts vergleichbar zur Panoramafreiheit; Gesetzesbegründung erklärt urheberrechtliche Schranken für anwendbar; graduelle Abstufung UrhG zu Musterschutz, daher ist § 59 UrhG auch auf Muster an öffentlichen Plätzen anwendbar, auch auf einen ICE

Vogel, Martin, Auslegung urheberrechtlicher Schrankenbestimmungen – Verhüllter Reichstag, LMK 2003, H 2, S. 34

Weichert, Thilo, Bundesweite Gebäude-Bilddatenbank – eine datenschutzrechtliche Bewertung, DuD 99, 42

VG Karlsruhe, Beschluß vom 01.12.99, 2 K 2911/99, NJW 2000, 2222; MMR 2000, 181 mit Anm. Geis:
Es ist zulässig, den Straßenverlauf und die Gebäudeansicht mit einer automatischen Kamera aus einem Fahrzeug heraus in digitaler Form aufzunehmen und diese Daten zusammen mit einer Telefon-CD-ROM zu vertreiben, sofern dabei eine Verknüpfung einzelner Gebäudeansichten mit konkreten Einzelschriften der Eigentümer oder Bewohner nicht möglich ist. Es besteht weder ein Abwehranspruch wegen Eigentumsverletzung, da die Aufnahmen von einer öffentlichen Straße aus erfolgen, noch wegen Urheberrecht, da § 59 UrhG derartige Aufnahmen zulässt. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf Schutz der Privatsphäre oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewähren einen Abwehranspruch.

LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 28.10.99, 1 O 200/99, AfP 2000, 101; MMR 2000, 172; JurPC Web-Dok 5/2000:
Es ist zulässig, den Straßenverlauf und die Gebäudeansicht mit einer automatischen Kamera aus einem Fahrzeug heraus in digitaler Form aufzunehmen und diese Daten zusammen mit den geografischen Daten auf CD-ROM zu vertreiben, sofern dabei eine Verknüpfung einzelner Gebäudeansichten mit konkreten Einzelschriften nicht möglich ist. Die Gebäudeansicht ist keine Einzelangabe über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, so dass das Bundesdatenschutzgesetz nicht anwendbar ist. Die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Unternehmens genießt ebenfalls grundgesetzlichen Schutz, dem hier kein offensichtlich überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Betroffenen gegenübersteht.

DER SPIEGEL 29/2000, S. 20:
Nach einer Meldung des Spiegel hat das LG Hamburg dem Tele-Info-Verlag untersagt, das Gebäude des Klägers abzubilden und mit Anschrift auf CD-ROM zu veröffentlichen.

VG Köln, Beschluß vom 11.03.99, 20 L 3757/98, CR 99, 557 mit Anm. Ehmann; JurPC Web-Dok. 81/1999:
Dem Privatunternehmen (Tele-Info-Verlag) steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu bezüglich einer Presseerklärung mit dem Inhalt, die Bilddatenbank von Gebäuden sei „nach der bestehenden Rechtslage … nicht zulässig” , wenn das Projekt nicht offenkundig rechtswidrig ist.

DSB 99, 20 (Datenschutz-Berater):
Zu dem Thema der Zulässigkeit der Erstellung einer Gebäudebilddatenbank gab es eine Anfrage an die Bundesregierung. Sie beobachtet das Vorhaben kritisch, das geltende Bundesdatenschutzgesetz sei nicht einschlägig, was sich bei der anstehenden Novelle aber ändern könne. vgl. BtDr. 14/1135 S. 9, 7.7.1999

In Österreich wurde entschieden, dass der Architekt des Gebäudes neben Hundertwasser als Miturheber anzusehen ist und somit neben ihm als Urheber des bisher nur als Hundertwasserhaus bezeichneten Bauwerkes genannt werden muss. In der Konsequenz stehen der Hundertwasser-Stiftung dann auch nicht alleine die Rechte an dem Werk zu; sie kann also nicht mehr alleine über die Vervielfältigungsrechte und damit über Fotografien vom Gebäude entscheiden. Es bleibt abzuwarten, ob die deutschen Gerichte, die an die österreichische Entscheidung nicht gebunden sind, dieser Auffassung folgen.
http://www.rechtsprobleme.at/doks/urteile/100h2ohaus.html

OGH, am 19. November 2002, Geschäftszahl 4Ob229/02h,
Stichworte: Hundertwasser-Haus, Miturheber, UrhG §11, gemeinsame Verwertung, Verzicht eines Miturhebers; Verwirkung von Rechten ist dem österreichischen Recht, anders als dem deutschen Recht, auch im Bereich des Immaterialgüterrechts fremd

Rechtssatz:
Wird ein Bauwerk in einem bestimmten Stil errichtet, so ist Urheber nicht der Künstler, der den Stil („Hundertwasserstil“) vorgibt, sondern der Architekt, von dem die maßgebenden Pläne stammen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Künstler dem Architekten die architektonischen Details in ihrer konkreten Ausformung vorgibt. Dass der Architekt angewiesen wird, die Ideen des Künstlers zu verwirklichen, genügt nicht.

Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:

„Einstweilige Verfügung
Zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin auf Unterlassung von Urheberrechtsverletzungen wird den Beklagten für die Zeit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits verboten, das „Hundertwasser-Haus“ zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, wenn dies
1) ohne Bezeichnung des em Univ.-Prof. Arch Dipl.-Ing. Josef Krawina als Originalmiturheber dieses Werks und/oder ….

Aktualisierung: 24.08.2008