Schmerzensgeldtabelle 2 und Fotorecht

Schmerzensgeldtabelle 2 und Fotorecht

Schmerzensgeldtabelle 2 und Fotorecht

Schmerzensgeldtabelle, immaterieller Schadensersatz, Urteile, Recht am eigenen Bild, Bildnisrecht, Rechtsverletzung, Entschädigung, Schadensersatz, Urteile, Gericht, Rechtsanwalt, David Seiler, Cottbus, Berlin, Leipzig, Dresden

Es schmerzt immer schlimmer …

Update der Hitparade der Schmerzensgelder (siehe Teil 1)

von RA David Seiler (Einleitung zusammen mit Dr. phil. Stefan Hartmann)

Als wir vor zwei, drei Jahren eine Hitparade der Schmerzensgelder wegen Bildrechtsverletzungen zusammenstellten (Visuell 4/2004, S. 52), einen Überblick über die Höhe der ausgeurteilten Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild gaben, hielt noch Sabrina Setlur (damals eine bekannte Rapperin) den einsamen Rekord: 256.000,- Euro für die nicht-autorisierte Veröffentlichung von Nacktfotos. Die Pole-Position hat die Musikerin inzwischen verloren.

Es fällt auf, dass die Gerichte in zahlreichen ”Standard”-Fällen mittlerweile Beträge zwischen 2.500,- und 5.000.- Euro zusprechen, sich in einigen spektakulären Fällen aber auch in fünf-, sechs-, gar siebenstellige Bereiche wagen. In der Summe steht die Tendenz, dass die Schmerzensgelder steigen, auch in weniger spektakulären, eher ”alltäglichen” Fällen.

Gestehen deutsche Gerichte etwa zu, dass die Menschen in den letzten Jahren sensibler geworden sind, seit kurzem einfach mehr Schmerzen fühlen und deshalb höher entschädigt werden müssen?

Zumindest in Deutschland. Anders als beispielsweise in Österreich. Dort konnten wir kürzlich am Kronjuwelen-Fall lernen, dass die maximale Höhe der Entschädigung bei „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches” (Paragraph 7 des Österreichischen Mediengesetzes) bei zivilen 10.000 Euro pro Person und Fall liegt: BILD hatte den (damaligen) österreichischen Finanzminister Karl-Heinz Grasser und seine Ehefrau Fiona Pacifio Griffini leicht bekleidet während einer sehr intimen Szene auf einer Gartenliege gezeigt. Und es sich nicht nehmen lassen, die im Foto nahegelegte Fellatio auch im Text noch entsprechend zu untermalen.

Die Schmerzen der Österreicher sind also – selbst wenn sie noch so sehr unter der Gürtellinie liegen – limitiert.

Nicht so deutsche Pein. Hier haben wir einen neuen Champion in den Charts: Boris Becker. Für seine unfreiwillige Teilnahme an einer Werbekampagne der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung – die quer durch Print, Plakat und Fernsehen lief – wurden ihm der Neue Deutsche Rekord von 1,2 Millionen Euro zugesprochen.

Auch Günter Jauch spielt mittlerweile in der echten Top-Liga, die bislang der Welt des Hochadels, der Bundespolitik, der Nakedeis und des Spitzensportes vorbehalten war: Für den Abdruck eines heimlich aufgenommen Fotos von seiner Hochzeit zieht der Moderator gerade gegen die Bunte (Burda) ins Feld. Wie sein Anwalt betonte, klagt auch er nicht nur auf Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes, sondern zudem auf Erstattung des Marktwertes des Fotos. Die Höhe wurde noch nicht bekannt gegeben, es soll sich um eine Forderung von etwa 300.000 Euro handeln.

Angesichts solcher Summen wird deutlich, dass der Gedanke der General-Prävention (= Abschreckung) eine immer größere Rolle spielt: Eigentlich ist Schmerzensgeld in unserem Bereich der Verletzung des Rechtes am eigenen Bild ja als Genugtuung für die erlittenen seelischen Schmerzen gedacht, die sich für den Betroffenen aus der Veröffentlichung ergibt. Doch das Ansteigen der Entschädigungssummen ist ein Herantasten der Gerichten an einen Betrag, der eine ”abschreckenden Wirkung” entfaltet, die Medien von Persönlichkeitsrechtsverletungen abhält und so einen vorbeugenden Rechtsgüterschutz bewirkt. In einem Satz: Die Zahlungen müssen höher ausfallen als der Euro-Bestand in den Kampfkassen der Medien und der durch die Rechtsverletzung erzielte Gewinn.

Schmerzensgeldtabelle zum Recht am eigenen Bild – Bildnisrecht – immateriellen Schadensersatz

  1. Die FAZ wollte ein neues Format auf den Markt bringen. Auf dem Titelblatt des Dummy der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung war eine Fotografie von Boris Becker mit der Schlagzeile ”Der strauchelnde Liebling” und dem Untertitel ”Boris Beckers mühsame Versuche, nicht aus der Erfolgsspur geworfen zu werden” abgebildet, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Ex-Tennisspielers vorlag.Das LG München (Urteil vom 27.02.2003, ZUM 2003, 416) und ihm folgende das Oberlandesgericht München (Urteil vom 05.03.2003 – Az. 7 O 16812/02) hatte entschieden, dass die FAZ die Bekanntheit von Boris Becker widerrechtlich zu reinen Werbezwecken ausgenutzt hat und ihm deshalb Ersatzansprüche gegen den Verlag zustehen.Das LG München I verurteilte den Verlag zur Zahlung von 1,2 Millionen Euro an Boris Becker. (Urteil vom 22.02.2006, Az. 21 O 17367/03) (update: nicht rechtskräftig – zwischenzeitlich nach einem BGH-Urteil vom 29.10.2009, Az. I ZR 65/07, Der strauchelnde Liebling, reduziert)
  2. 256.000,- Euro von ”Max” an Sabrina Setlur für Veröffentlichung von Nacktfotos, die zwar für Max angefertigt wurden, bei denen Sabrina Setlur jedoch im Vorfeld ihre Zustimmung zur Veröffentlichung widerrufen hatte. Die Bilder hatten ihr nicht gefallen. (LG Hamburg, 324 O 280/01).
  3. Ex-Außenminister Joschka Fischer (Grüne) erhält vom Verlag Axel Springer 200.000 Euro Schadensersatz (fiktive Lizenzkosten), da der Verlag für seinen Titel ”Welt Kompakt” mit einem manipulierten Foto Fischers geworben hatte, das mit einem Baby-Foto verschmolzen war.
    (LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2006, Az.: 324 O 381/06)
  4. Die Bundesrepublik Deutschland zahlt nach dem ”Paparazzi-Urteil” des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR an Prinzessin Caroline von Hannover/Monaco insgesamt Euro 115.000.- . Die Summe setzt sich zusammen aus 10.000 Euro für immateriellem Schadensersatz und 105.000.- Euro als Ersatz von Prozesskosten. Man einigte sich außergerichtlich. Zur Begründung führten die Straßburger Richter an: Deutsche Gerichte haben Carolines Recht auf Privatsphäre nur unzureichend geschützt. (Pressemeldung vom 28.07.2005).
  5. Autovermieter Sixt hatte nach dem Ausscheiden des früheren Bundesfinanzministers Oskar Lafontaine aus dem Bundeskabinett im März 1999 eine Anzeige mit dem Slogan ”Sixt verleast auch Autos für Mitarbeiter in der Probezeit” und einem Foto von Lafontaine ohne dessen Zustimmung veröffentlicht. Wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung aus eigenem Gewinnstreben sprach das LG Hamburg ein Schmerzensgeld von Euro 100.000.- aus (Az. 323 O 554/03, Urteil vom OLG Hamburg am 9.11.2004 bestätigt).Die Entscheidung wurde vom BGH aufgehoben (Urteil vom 26.10.2006, Az.: I ZR 182/04), da die Bildnisnutzung wegen ihrer satirischen Natur zulässig sei und keine Rufschädigung vorliege. Lafontaine erhält von Sixt keinen Schadensersatz.In Höhe von jeweils DM 100.000.- verglich sich Lafontain wegen anderer Werbeanzeigen mit seinem Foto mit der Direkt Anlage Bank und dem Jet-Tankstellenbetreiber Concon.
  6. DM 200.000 von ”Gala” und DM 180.000 von ”Bunte” wurden Caroline von Monaco wegen mehrerer persönlichkeitsrechtsverletzender Fotoveröffentlichungen zugesprochen. (OLG Hamburg, 3 U 60/93; OLG Hamburg 7 U 138/99)
  7. Caronline von Monacos Tochter, Alexandra, erhielt für die unerlaubte Veröffentlichung von Paparazzi-Bildern DM 150.000,- Entschädigung. Die Bilder vom Verlassen der Geburtsklinik waren in den Zeitschriften ”Die Aktuelle” und ”Die Zwei” veröffentlicht worden. (LG Berlin, 10 U 40/02) Die Entscheidung wurde durch das Kammergericht Berlin am 27.05.2003 und durch den BGH mit Urteil vom 05.10.2004, Az. VI ZR 255/03 bestätigt.
  8. Die Schadenshöhe bei rechtswidriger Verwendung eines Bildes von Boris Becker zu Werbezwecken (Werbeprospekt als Zeitungsbeilage) ohne dessen Zustimmung beläuft sich als Schadensersatz nach der Lizenzanalogie auf DM 158.000.- (LG München I, 21 O 12437/99)
  9. Daewoo hatte mit einem Foto der Dt. Fußballnationalmannschaft aus dem Endspiel 1954 in Bern geworben. Der Autohersteller kann sich nicht auf den zeitgeschichtlichen Charakter des Fotos berufen und muss fünf abgebildeten Personen zusammen Euro 75.000,- Schadensersatz wegen ihres hohen Werbewertes zahlen. (LG München I, 21 O 4059/02)
  10. Imitation des Sängers Ivan Rebroff mittels eines Doubles für Müller-Milch- Werbung: Hier sprach das LG Offenbach aufgrund einer entgangenen Gage von DM 250.000,- einen Teilbetrag in Höhe von DM 100.000,- wegen unerlaubter Handlung und als Bereicherungsausgleich zu. Das OLG Karlsruhe ermittelte schließlich eine fiktive Lizenzgebühr von DM 155.000,-. (ZUM-RD 1998, 453)
  11. DM 150.000.- Entschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Schriftstellerin Hera Lind durch Bildveröffentlichung von Nacktfotos mit ihren Kindern und Lebensgefährten an einem entlegenen Strand (LG Hamburg, 324 O 68/01)
  12. Das Nachstellen einer Filmszene mit Marlene Dietrich aus dem Film ”Der blaue Engel” mit einem Double verletzt auch 10 Jahre nach dem Tod der Schauspielerin noch ihr postmortales Persönlichkeitsrecht. Festsetzung der angemessenen Lizenzgebühr für die Verwendung der Figur des ”Blauen Engel” in der bundesweiten Werbung für Toshiba-Kopiergeräte mit dem blauen Umweltengel auf 70.000 Euro zu zahlen an die Erbin. (OLG München, Urteil vom 17.01.2003, 21 U 2664/01, NJW-RR 2003, 767). Das Bundesverfassungsgesicht bestätigte, dass Erben die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts geltend machen können: Beschluss vom 22.08.2006 (Az. 1 BvR 1168/04).
  13. Das LG Berlin sprach der Freundin von Herbert Grönemeyer ein Schmerzensgeld in Höhe von Euro 25.000,- zu, weil die Bild-Zeitung Privatfotos von ihr auf der Titelseite abgedruckt hatte. Als BILD trotz einer einstweiligen Verfügung ein weiteres Foto des Paares auf der Titelseite druckte, kam durch das Kammergericht Berlin noch ein Ordnungsgeld von Euro 10.000.- hinzu.
  14. Ein Gelegenheitsmodel lies von sich Aktaufnahmen mit einer Bluse und nacktem Unterleib in einem Studio machen. Ein Auszubildender des Studios behielt einige der Fotos und verkaufte sie als Z-Agentur an die Redaktion einer Zeitschrift, ausgestattet mit einem gefälschten Model-Release. Ein Foto wurde als Titelbild neben einem kopulierenden Paar und dem Schriftzug ”7 Tips für den Mega Orgasmus” abgebildet. Dem Model steht ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Zeitschrift in Höhe von DM 20.000,- zu. Gerade bei Nacktfotos trifft die Redaktion eine Pflicht zur Nach-Recherche. (OLG Hamm, Urteil vom 03.03.1997, 3 U 132/96, AfP 98, 304)

David Seiler
Rechtsanwalt Mainz, den 18.11.2006

veröffentlicht in Visuell 01/2007, S. 44

Gesetzliche Regelungen zu Schmerzensgeld und immateriellem Schaden

Die frühere Regelung zum Schmerzensgeld, § 847 BGB, wurde aufgehoben:

§ 847 BGB Schmerzensgeld (Aufgehoben durch Art. 2 Nr. 7 des 2. SchaÄndG vom 19.07.2002, BGBl. I 2674)

  1. Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.

Jetzt wird auf § 253 und § 823 BGB zurückgegriffen:

§ 253 BGB Immaterieller Schaden

  1. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
  2. Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

  1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
  2. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.