Fotograf als Verantwortlicher einer Urheberrechtsverletzung bei Luftbildaufnahmen

Fotograf als Verantwortlicher einer Urheberrechtsverletzung bei Luftbildaufnahmen

Fotograf als Verantwortlicher einer Urheberrechtsverletzung bei Luftbildaufnahmen

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Dass eine von einem der obersten Nazis bewohnte Villa, die Villa von Joseph Goebbels in der Inselstraße 8 auf der Insel Schwanenwerder an der Havel, verkauft wurde, war einer Zeitung einen Bericht wert. Also beauftragte sie einen ihrer festangestellten Fotografen, von der Villa eine Luftbildaufnahme anzufertigen. Dabei überflog er auch ein futuristisches Gebäude in der Nachbarschaft auf der anderen Inselseite, von dem er ebenfalls Fotos anfertigte. Dabei zeigten die Fotos das Gebäude in einer Weise, die weder von der Straße noch vom See aus zu sehen war. Im Zusammenhang mit dem Bericht zum Verkauf der Goebbels-Villa wurde u. a. auch über die exklusive Lage und den Wert der Grundstücke berichtet. Hierfür wurde die Abbildung des futuristischen Gebäudes zur Bebilderung genutzt.

Die Eigentümer des futuristischen Gebäudes wehrten sich mit einer Abmahnung und einstweiligen Verfügung gegen die Abbildung ihres Gebäudes und nahmen den Pressefotografen auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch. Das Gebäude sei ihr privates Rückzugsgebiet und die Veröffentlichung locke Schaulustige oder potentielle Einbrecher an. Sie sahen ihr Persönlichkeitsrecht, ihre Privatsphäre und ihre Urheberrechte an dem Gebäude verletzt.

Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Veröffentlichung der Luftbildaufnahmen

Wenn besondere Umstände vorliegen, z.B. das Gebäude und dessen Lage bekannt gemacht werden und der Zusammenhang zum Eigentümer hergestellt wird, kann die Veröffentlichung eines Fotos vom Grundstück der Kläger eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Das Landgericht (LG) Hamburg kam aber im konkreten Fall zum Ergebnis, dass der beklagte Pressefotograf keine Zuordnung des Grundstücks zu den Klägern vorgenommen hat. Sie wurden nicht namentlich erwähnt und waren auch nicht in sonstiger Weise identifizierbar.

„Die Anonymität des Anwesens bleibt gewahrt.“

Der Fotograf kannte auch nicht die konkrete Form der beabsichtigten Veröffentlichung in der Zeitung „B. a. S.“ und hat diese nach Ansicht des LG Hamburg nicht zu verantworten. Daher konnte die Klage nicht auf Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch den Fotografen gestützt werden.

Dass das Fotografieren keine Eigentumsverletzung ist, da nicht auf die Sache „eingewirkt“ wird, stellt das Gericht knapp fest.

Architektenwerk, Vervielfältigung durch Fotografie und Panoramafreiheit

So ungewöhnlich wie das Gebäude ist, ist auch die Tatsache, dass die Eigentümer sich im Architektenvertrag die ausschließlichen Nutzungsrechte, § 31 Abs. 3 UrhG, am Architektenwerk, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, den Plänen des Gebäudes, haben einräumen lassen. Daher konnten die Kläger ihre Klage auch auf das Urheberrecht stützen. In Anbetracht der außergewöhnlichen Architektur erkannte das LG Hamburg das Gebäude als urheberrechtlich geschütztes Werk an, LG Hamburg, Urteil vom 17. Mai 2013 – 324 O 655/12. Wohlgemerkt: nicht jedes Gebäude ist urheberrechtlich geschützt. Es muss dazu schon in seiner Gestaltung deutlich über das Durchschnittsmaß in der kreativen Gestaltung hinausragen, also eine überdurchschnittliche Gestaltungs- bzw. Schöpfungshöhe aufweisen. Durch das Fotografien des Gebäudes werde auch das zunächst nur im Plan für das Gebäude manifestierte urheberrechtliche Werk des Architekten vervielfältigt, § 16 UrhG. Diese Vervielfältigung war auch rechtswidrig, da sich der Fotograf nicht auf die Straßenbildfreiheit bzw. Panoramafreiheit des § 59 UrhG berufen konnte und keine sonstige Rechtfertigung ersichtlich ist. Die Panoramafreiheit (siehe PhotoPresse 15-2017, 12 – 13) gilt nur für Aufnahmen aus der Passantenperspektive, nicht jedoch für Luftbildaufnahmen.

Das LG Hamburg sprach den Grundstückseigentümern daher einen Unterlassungsanspruch gegen den Pressefotografen und einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (über 1.000,- Euro) zu.

Berufung vor dem OLG Hamburg über die Verantwortung des Fotografen

Der Fotograf ging gegen seine Verurteilung in Berufung, über die das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden hat, Urteil vom 13.03.2018, Az. 7 U 57/13.

Das OLG legt einen Sachverhaltsteil des Urteils näher dar, dass der Fotograf einen Auftrag bekam, Fotografien zur Bebilderung eines Artikels über den Verkauf der Goebbels-Villa zu liefern. An der Bildauswahl, dem Layout, dem Text zum Bild oder dem Artikel war der Fotograf nicht beteiligt. Das war Aufgabe des Verlages.

Das OLG kam zum Ergebnis, dass die Entscheidung des LG Hamburg aufzuheben und die Klage abzuweisen ist. Den Fotografen für die den Redakteuren obliegende Bildauswahl als sogenannter Störer oder Täter haften zu lassen, lehnte das Gericht ab. Es sieht die Tätigkeit des Fotografen als Hilfstätigkeit an, die jedoch für ein funktionierendes Pressesystem und die Garantie der Pressefreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes notwendig ist. Generell können unter die Pressefreiheit fallende Hilfstätigkeiten im Stadium der Erstellung wie der Vorbereitung erfolgen. Hierzu gehört die Zulieferung von Bildern aus einem Bildarchiv. Für Fotografen gelte aber nichts anderes. Eine Voraussonderungspflicht besteht nicht und ist nicht zumutbar.

Pressefreiheit bei Hilfstätigkeit der Pressefotografen und Bildagenturen

Die Argumentation, dass die Hilfstätigkeiten für die Presse, namentlich die Tätigkeit der Pressefotografen und der Bildagenturen von der Pressefreiheit geschützt sind, kann auch für die aktuelle Diskussion um die Umsetzung des „Medienprivilegs“ des Artikel 85 DSGVO nutzbar gemacht werden.

Art. 85 Abs. 1 „Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.“

Folglich können sich sowohl Pressefotografen als auch Pressebildagenturen auf den Regelungsauftrag an den Gesetzgeber berufen. Bislang wird der Bundesgesetzgeber hier nicht tätig. Stattdessen gibt es 16 unterschiedliche Ansätze in Landespressegesetzen bzw. in Landesdatenschutzgesetzen, die zum Teil wechselseitig aufeinander verweisen. Diese „mittelalterliche Kleinstaaterei“ passt jedoch nicht zu Fotografen, die Bundeslandgrenzen überschreiten oder zu Verlagshäusern oder Bildagenturen, die ihre Produkte bundesweit verkaufen. Statt dessen wäre zur Umsetzung des Art. 85 DSGVO eine bundesgesetzliche Regelung im BDSG oder auch dem KUG (Kunsturhebergesetz – Recht am eigenen Bild) vorstellbar. Siehe hierzu auch die Anhörung im Innen- und Rechtsausschuss des Kieler Landtages:

http://www.landtag.ltsh.de/nachrichten/18_11_15_fotos_datenschutz/

http://www.landtag.ltsh.de/nachrichten/18_06_fotos_datenschutz/

Alle Dokumente zur Anhörung, Stellungnahmen etc.:

http://lissh.lvn.parlanet.de/cgi-bin/starfinder/0?path=lisshfl.txt&id=fastlink&pass=&search=DID=K-112236&format=WEBVORGLFL1

Keine Fotoveröffentlichung im Urteil aus Datenschutzgründen

Bemerkenswert ist auch, dass das Gericht ausdrücklich im Urteil den Hinweis aufgenommen hat, dass die zum Sachverhalt gehörenden Fotos aus Datenschutzgründen nicht in der Veröffentlichung des Urteils mit abgedruckt werden sollen.

Wer jedoch die Angaben in den beiden Urteilen nachliest, nach Pressemeldungen mit weitergehenden Informationen zum Fall im Netz sucht, findet leicht die Adresse der Goebbels-Villa heraus und kann sich über Google-Maps die Häuser in der Nachbarschaft ansehen. Darunter befindet sich dann eines, dessen Architektur in der Tat außergewöhnlich und futuristisch ist.

Das Argument überzeugt somit datenschutzrechtlich nur dann, wenn die Luftbildaufnahmen eine zumindest auf die Kläger beziehbare Information (personenbeziehbares Datum) darstellt. Das LG Hamburg hat aber gerade Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung mangels Identifikation abgelehnt. Selbst wer vor Ort am Klingelschild nach dem Namen sucht, wird nicht fündig

David Seiler, Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter, Lehrbeauftragter Datenschutzrecht und IT-Security Law

Cottbus, den 01.02.2019
Links aktualisiert am 01.11.2019

Erschienen in PHOTO Presse 15-2018, 20 – 21